Keine Mithaftung des Auffahrenden trotz Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit um ca. 20 %

LG Rottweil Urteil vom 19.8.2016, 1 S 57/16
Vorinstanz: AG Horb am Neckar vom 31.03.2016,  1 C 47/16

Ein mit 20% über der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn fahrender PKW war hinten auf einen plötzlich vor ihn ausscherenden LKW aufgefahren.

Aus den Gründen des Berufungsurteiles:

„Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG – hinsichtlich der Beklagten Ziffer 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG – verneint. Die vom Amtsgericht ermittelte Haftungsquote, nämlich Alleinhaftung des Klägers, dem das Verschulden seiner Fahrerin zuzurechnen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidungsgründe legen überzeugend und ausführlich dar, dass dem Kläger kein Anspruch zusteht. Auf die Urteilsbegründung wird ausdrücklich Bezug genommen.

Zutreffend hat das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Zeugin M, die Fahrerin seines Fahrzeugs, die besonderen Sorgfaltspflichten des § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO (gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Ausscheren), des § 7 Abs. 5 StVO (gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Fahrstreifenwechsel) und des § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO (Erfordernis einer wesentlich höheren Geschwindigkeit beim Überholen) nicht ausreichend beachtet hat. Demgegenüber ist dem Beklagten eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um maximal 20 % vorzuwerfen.

In der Rechtsprechung wird bei Konstellationen, in denen ein Fahrzeug auf der Autobahn auf die Überholspur wechselt (hier Klägerfahrzeug), auf der von hinten ein anderes Fahrzeug mit einer höheren Geschwindigkeit als der Richtgeschwindigkeit folgt (hier Beklagtenfahrzeug) und es dann zum Auffahrunfall kommt, in der Regel eine Mithaftung des Auffahrenden in Höhe der normalen Betriebsgefahr angenommen. „

OLG Stuttgart 3 U 122/09: – Mithaftung des Auffahrenden 20%: Richtgeschwindigkeit um 30 % überschritten und Unfall bei Dunkelheit.

OLG Hamm 6 U 190/02: – Mithaftung des Auffahrenden zu 30%: Überschreitung der Richtgeschwindigkeit über 50 %

OLG Hamm I-6 U 71/10: Richtgeschwindigkeit um 25 % überschritten, Betriebsgefahr von 20 %

„Die besonderen Umstände des vorliegenden Falls gebieten indes ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts führte das Fahrverhalten der Zeugin M letztlich unvermeidbar, wenn auch nicht im Sinne eines für den Beklagten unabwendbaren Ereignisses, zum Verkehrsunfall. Außerdem liegt die sich beim Verkehrsunfall verwirklichende Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges (schwerfälliger Lkw) erheblich über der des Beklagtenfahrzeuges (gewöhnlicher Pkw). Demgegenüber fällt die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit des Beklagten um maximal 20 % gering aus und liegen im Übrigen keine weiteren, ihm zurechenbaren gefahrerhöhenden Umstände vor. Unter Abwägung dieser Umstände ist eine Alleinhaftung des Klägers nicht zu beanstanden.“

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