Familienrecht

Das Familienrecht im klassischen Sinne betrifft vor allem Fragen der Ehescheidung, des rentenrechtlichen Versorgungsausgleiches, des Unterhalts, des Vermögensausgleiches, der Hausratverteilung, der Wohnungszuweisung, des Sorgerechts, den Kindesumgang und Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz.

Unter dem Begriff „Familienrecht“ sind jedoch vielfältige weitere Fragestellungen angesprochen. Schon bevor überhaupt eine Familie „entsteht“ können Themen auftauchen, wie z.B. der Bedarf zum Abschluss eines Ehevertrages für die geplante Eheschließung, Regelungen zur Vaterschaft oder zu finanziellen Regelungen bei unverheirateten Paaren und Fragen zu Kindesbelangen z.B. bei sogenannten „Patchwork-Familien“.

Viele der Einzelfragen bedingen sich und sind wegen der sich ständig in der Entwicklung befindlichen Rechtsprechung nur schwer zu überblicken. Häufig ändern sich zudem die finanziellen Rahmenbedingungen, z.B. Freibeträge und die Zahlbeträge zum Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.

Die Ehescheidung

Die Ehescheidung ist nach deutschem Recht nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich, sofern nicht Gründe einer besonderen Härte, wie z.B. eine neue Schwangerschaft oder erhebliche Gewalt durch einen Ehepartner vorliegen.

Das Datum der Trennung sollte also bekannt sein und möglichst dokumentiert werden. Überhaupt sind Daten eine wichtige Angelegenheit im Familienrecht. Es geht um die Eheschließung, Geburtsdaten, wirtschaftliche Daten, bei Immobilien um technische Daten und Werte, das Datum der Zustellung des Scheidungsantrages und Daten gesetzlicher und privater Rentenversicherer.

Ein Ehescheidungsantrag kann schon vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden, weshalb im Falle des Wunsches einer schnellen Scheidung bereits ca. 9 Monate nach dem Trennungszeitpunkt die Antragstellung vorbereitet und umgesetzt werden sollte. Die Zeit bis dahin kann zu der notwendigen Datensammlung genutzt werden. Es ist daher zu empfehlen, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.

Das einzige gesetzlich vorgeschriebene „Pflichtprogramm“ im Zusammenhang mit der gerichtlichen Ehescheidung ist der rentenrechtliche Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der unterschiedlichen Rentenanwartschaften der Ehepartner. Werden keine weiteren Anträge gestellt, können alle anderen Fragen außerhalb des Gerichtssaales besprochen und vereinbart werden.

Häufiger Irrtum: „Bei einer einvernehmlichen Scheidung brauchen wir keinen Anwalt“ – dies ist falsch! Für das Ehescheidungsverfahren vor dem Amtsgericht ist zumindest ein Anwalt zwingend erforderlich. Es gilt Anwaltszwang.

Häufiger Irrtum: „Bei einer einvernehmlichen Scheidung beauftragen wir einen gemeinsamen Anwalt“ – dies ist falsch! Ein Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten. Deshalb darf durch einen Rechtsanwalt immer nur ein Ehepartner im Ehescheidungsverfahren vertreten werden.

Sie können jedoch alle strittigen Fragen vorab klären und dann stellt einer der Ehepartner über seinen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim Amtsgericht und der andere Ehepartner stimmt „einvernehmlich“ zu.

Folgen im Zusammenhang mit der Trennung

Unmittelbar im Zusammenhang mit der Trennung stellen sich viele praktische Fragen. Selbst wenn es keinen massiven Streit gibt, sind die finanziellen Verflechtungen zu trennen, der Unterhalt zu klären, der Aufenthalt der Kinder und die Kinderbetreuung neu zu organisieren, über das Familienheim zu entscheiden, usw.

Ich empfehle grundsätzlich, sofort nach der Trennung eigene Konten einzurichten und jeden Ehegatten – sofern es die verhältnisse zulassen – mit genügend Liquidität für die Trennungsphase auszustatten. Gerade der Ehegatte, welcher die ehemals gemeinsame Ehewohnung verlässt, muss sich neu ausstatten und einen neuen Haushalt begründen.

Hausratsgegenstände und Fahrzeuge sollten sinnvoll aufgeteilt werden; hier können abzugleichende Listen mit den jeweiligen Vorstellungen helfen.

Welche Vollmachten und letztwillige Verfügungen bestehen? Unter Umständen sollten diese aktualisiert werden. Will man den anderen Ehegatten z.B. nicht mehr als seinen Erben sehen, muss man aktiv werden. Hier gibt es Überschneidungen zum Erbrecht.

Hinarbeiten sollten die Ehegatten auf eine idealerweise einvernehmliche Auseinandersetzung des Vermögens. Gelingt eine Einigung, kann in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung (fast) alles wichtige im Zusammenhang mit der Trennung und späteren Ehescheidung geregelt werden. Gelingt keine Einigung, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

Zu denken im Zusammenhang mit einer Trennung ist immer an den möglichen Steuerklassenwechsel, das Entstehen eines Unterhaltsanspruches sowie den möglichen Wegfall von Versicherungsschutz aus gemeinsamen Verträgen. Mit der Rechtskraft der Ehescheidung ändert sich auch die etaig bestehende Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Kinder im Familienrecht

Wenn Kinder betroffen sind, sollten die Auswirkungen der Trennung der Eltern nicht unterschätzt werden. Soweit nicht ganz erhebliche Gründe dagegen sprechen, sollte der Umgang mit dem aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogenen Elternteil ohne Unterbrechung aufrecht erhalten und durch den anderen Elternteil sogar aktiv gefördert werden. Zu empfehlen ist die begleitende fachkundige Beratung, wenn nicht unproblematisch eine tragfähige Einigung erzielt werden kann.

Niemals dürfen die Kinder zum Gegenstand der Auseinandersetzung auf Elternebene werden. Denkweisen wie „wenn ER keinen Unterhalt bezahlt, kriegt er die Kinder nicht“ oder umgekehrt: „wenn SIE mir die Kinder nicht gibt, bezahle ich auch keinen Unterhalt“ haben in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung nichts verloren.

Sorgerecht

Im „Normalfall“ haben beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge = Sorgerecht. Sind die Eltern verheiratet oder in eingetragener Lebanspartnerschaft ändert die Trennung hieran nichts. Solange keine Partei einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellt, interessieren sich weder Jugendamt noch Gericht für die Umstände.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Zu entscheiden bei einer Trennung ist allerdings der „gewöhnliche Aufenthalt“ der Kinder beim einen oder anderen Ehegatten. Kinder sind weder längs noch quer teilbar, weshalb nur das Eine oder Andere geht – mit Ausnahme selten erfolgreicher Versuche, ein echtes „Wechselmodell“ zu etablieren. Gibt es zwischen den Eltern keine Einigung, muss das Familiengericht einem Elternteil die Befugnis zur alleinigen Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes zusprechen.

Umgangsrecht

Haben die Kinder bei einem Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt, hat der andere Elternteil das Recht auf einen regelmäßigen Umgang mit den Kindern – sofern nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen. Wenig einfallsreich, sprechen die Familiengerichte im Regelfall einen 14-tägigen Wochenendumgang von Freitags Abend oder Samstags Morgen bis Sonntag Abend zu. Hinzu kommt eine Ferienregelung, möglichst hälftig, je nach dem, ob die Arbeitssituation diese Zeiten zulässt.

Der zum Umgang berechtigte Elternteil muss in der Regel die Kinder holen und bringen zur vereinbarten Zeit. haben diese in der Umgangszeit termine, wie z.B. Sportveranstaltungen, Kindergeburtstage, sonstige Freizeitaktivitäten und Hausaufgaben, muss der Elternteil sich während des Umgangs darum kümmern.

Das Kindeswohl

Das Kindeswohl – was immer das im Einzelfall sein mag – sollte an erster Stelle der Eltern stehen. Gibt es keine Einigung entscheidet am Ende eines langen Weges das Familiengericht. Bis dahin wurde das Jugendamt eingebunden. Es gibt möglicherweise einen Beistand und Verfahrenspfleger. Es haben mehrere Anhörungen stattgefunden und es wurde vermutlich ein Sachverständigengutachten mit weiteren belastenden Terminen eingeholt. Die Entscheidung kann dann in der Regel nur ein Minimalergebnis sein, selten besser.

Die frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, genügend Sicherheit im Umgang mit der belastenden Situation einer Trennung zu gewinnen. Die emotionale Belastung kann ggf. reduziert werden mit dem Ziel, zu einer sachlichen Kommunikation auch ohne anwaltliche Filterung zurückzufinden.

Das Familienrecht bietet – nötigenfalls – die erforderlichen Mittel zur streitigen Durchsetzung von Ansprüchen in Bezug auf gemeinsame Kinder; es ist jedoch eigentlich die Pflicht der Eltern, für die Kinder vernünftige und förderliche Entscheidungen zu treffen.

Finanzielle Fragen

Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegen den sie nicht betreuenden Elternteil – der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung. Der Höhe nach richtet sich der Anspruch nach der Düsseldorfer Tabelle (s.u.). Mehrbedarf und Sonderbedarf in besonderen Konstellationen sind möglich. Es kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegenüber dem Jugendamt bestehen. Das Kindergeld erhält der betreuende Elternteil.

Häufiger Irrtum: „Unterhalt ist nur bis zum 3. Geburtstag eines Kindes zu bezahlen“ – dies ist falsch! Es kann auch nachfolgend noch Unterhalt zu bezahlen sein, wenn neben der Betreuung eines oder mehrerer Kinder eine Vollzeittätigkeit des betreuenden Elternteiles nicht möglich ist. Im Einzelnen müssen die Gründe aber dargelegt werden.

Unterhalt – ein erster Überblick

Das Unterhaltsrecht ist komplex und es gibt eine Vielzahlt besonderer Fallkonstellationen. Insbesondere wenn Kinder, Eltern und/oder neue Partner zu berücksichtigen sind, muss sorgfältig zwischen den Ansprüchen aller Beteiligter unterschieden werden. Reicht das Einkommen nicht für alle, liegt ein Mangelfall vor. Doch auch bei hohen Einkommen ist Streit über die konkrete Unterhaltshöhe möglich.

Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit

Eigentlich ist es selbstverständlich. Wer Unterhalt fordert muss bedürftig sein; wer Unterhalt bezahlen soll, muss leistungsfähig sein. Dem berühmten „nackten Mann“ oder wahlweise der „nackten Frau“ kann man nicht in die Tasche greifen.

Wesentliche Bemessungsgrundlage ist im Normalfall das jeweilige Einkommen von Unterhaltsschuldner und -gläubiger. Klar ist aber auch: wer zwar kein eigenes regelmäßiges Einkommen hat, jedoch ein sehr gut gefülltes Bankkonto, Aktiendepot, Ländereien, usw. braucht keinen Unterhalt vom anderen Ehepartner.

Wer Einkommen erzielen könnte, es aber aus eigenverantwortlichen Gründen nicht tut, muss sich ggf. fiktives Einkommen zurechnen lassen. Man kann nicht zum Schaden der Kinder oder des anderen Ehepartners sein eigenes Einkommen bewusst so senken, dass kein Unterhalt mehr bezahlt werden muss. Um die Leistungsfähigkeit zu begrenzen, gibt es Selbstbehalte.

Wer kann zum Unterhalt verpflichtet sein?

  • Ehepartner oder Lebenspartner nach der Trennung
  • Ehepartner oder Lebenspartner nach der Scheidung
  • Verwandte (Blutsverwandtschaft, z.B. Eltern gegenüber Kindern, Kindern gegenüber Eltern)
  • Eltern eines nichtehelichen Kindes

Kurz und knapp: die möglichen Ansprüche

  • Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind zwei verschiedene Ansprüche. Die Voraussetzungen sind unterschiedlich.
  • Trennungsunterhalt wird bis zur Ehescheidung bezahlt.
  • Nachehelicher Unterhalt kommt möglicherweise in Frage, wenn ein Ehegatte nach der Ehescheidung nicht selber für sich sorgen kann.
  • Unterhalt muss nur in dem Umfang gezahlt werden, in dem die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeben ist.
  • Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Er ist durch den Ehegatten zu bezahlen, bei welchem das Kind nicht überwiegend lebt. Das Kindergeld ist anzurechnen. Kindesunterhalt ist vorrangig vor oder maximal gleichrangig mit Ehegattenunterhalt.
  • Elternunterhalt, z.B. wenn die Rente nicht für hohe Pflegeheimkosten reicht
  • Für die Berechnung aller Unterhaltsansprüche ist das Einkommen maßgeblich.

Unterschied Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist begründet durch die nach der Trennung nach wie vor bestehende Ehe. Er beginnt mit der Trennung und endet spätestens zum Zeitpunkt der Scheidung. Der Ehepartner mit geringerem oder ganz ohne Einkommen soll nicht in ein finanzielles Loch fallen durch die Trennung. Er soll die Möglichkeit haben, eine eigene – finanziell unabhängige – Zukunft aufzubauen. Hierzu gehört die Chance auf eine Veränderung der Berufstätigkeit. Auch können vom Trennungsunterhalt Anschaffungen für einen neuen Hausstand gemacht werden.

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt ist ein eigener Anspruch für die Zeit nach der Ehescheidung und muss auch erneut eingefordert oder – nötigenfalls – eingeklagt werden.

Der Grundsatz der Eigenverantwortung beim nachehelichen Unterhalt

Viele Fragen des Unterhaltsrechts sind gesetzlich geregelt. Nach § 1569 BGB gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung die Verantwortung hat, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn er nicht dazu in der Lage ist, kommt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten in Betracht. Wer in der Lage wäre, für sich selbst zu sorgen, hat keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Mögliche Gründe für nachehelichen Unterhalt

Aus der ggf. ungleichen Rollenverteilung in der Ehe können sich ehebedingte Nachteile ergeben. Diese können einen Anspruch auf Unterhalt begründen. Besonders finanziell ungleich stehen Ehegatten bei der Trennung und der Ehescheidung da, falls ein Ehegatte voll berufstätig ist und der andere Ehegatte die Kinderbetreuung übernommen hat. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte aufgrund langfristiger Erkrankung nicht erwerbstätig sein kann.

  • Betreuungsunterhalt: Bei Betreuung eines Kindes bis mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes besteht für den betreuuenden Ehepartner ein Unterhaltsanspruch.
  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit: Diese Form von Ehegattenunterhalt kommt nur in Frage, wenn es sich nicht um Unterhalt aufgrund von Alter oder Krankheit handelt. Die Arbeitslosigkeit muss unterhaltsrechtlich relevante Gründe haben. Das allgemeine Lebensrisiko kann nicht auf den anderen Ehegatten abgewälzt werden. Ein auch nach der Scheidung arbeitsloser Partner erhält daher nur in Ausnahmefällen nachehelichen Ehegattenunterhalt.
  • Aufstockungsunterhalt: Wenn ein Ehepartner über ein deutlich höheres Einkommen verfügt, dass die Lebensverhältnisse in der Ehe geprägt hat, kann ein Aufstockungsunterhalt in Frage kommen. Dieser kommt zusätzlich als Ergänzung zu anderen Unterhaltsformen in Betracht.
  • Unterhalt wegen Krankheit: Wenn ein Ehepartner aufgrund einer Krankheit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, kommt Unterhalt wegen Krankheit in Frage. Der Nachweis ist zu führen. Eine teilweise gegebene Arbeitsfähigkeit mindert den Unterhaltsanspruch.
  • Ausbildungsunterhalt: Wenn ein Ehepartner kurz vor oder während der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder aus nachvollziehbarem Grund nicht aufgenommen hat, kann ggf. Unterhalt bis zum Abschluss einer neuen Ausbildung bekommen. Diese Ausbildung muss allerdings zielgerichtet sein, um einen dauerhaften Arbeitsplatz zu finden.
  • Unterhalt aus Billigkeit: Die Ausnahme von dem Grundsatz der Eigenverantwortung. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine Erwerbstätigkeit eines Ehepartners verhindern. Die Bewertung der Gesamtsituation müsste es grob unbillig erscheinen lassen, keinen Unterhalt zu bezahlen.

Wie hoch ist denn nun der Unterhalt?

Es gelten neben den gesetzlichen Vorgaben die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, für Süddeutschland die SüdL.

Zunächst sind die jeweiligen unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen der Ehepartner zu ermitteln. Einberechnet werden z.B. auch Mieteinnahmen, Sozialleistungen usw. Für die Altersvorsorge und berufsbedingte Aufwendungen erfolgt in der Regel ein (begrenzter) Abzug.

Als erstes wird dann etwaiger Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle und den zugehörigen Leitlinien des Zuständigen Oberlandesgerichtes ermittelt und vor der weiteren Berechnung anderer Unterhaltsansprüche abgezogen.

Während der Trennungszeit gilt als Ausgangspunkt der Halbteilungsgrundsatz „halbe – halbe“. Beide Einkommen werden also zusammengerechnet und halbiert; gibt es Unterschiede, werden diese ausgeglichen.

Selbstbehalte müssen beachtet werden.

Der nacheheliche Unterhalt wird in der Regel strenger gerechnet, falls überhaupt ein Anspruch besteht. Erwerbseinkünfte werden im Bereich der süddeutschen OLG beispielsweise nur zu 90% berücksichtigt. Die grundsätzliche Verpflichtung zur eigenen Erwerbstätigkeit besteht für den fordernden Ehepartner.

Reichen die Einkünfte nicht für alle Unterhaltsberechtigten, kommt es zu einer sog. Mangelfallberechnung und im Ergebnis zu einer Rangfolge und Kürzungen.

Wie mache ich den Unterhalt richtig geltend?

Wichtig ist zunächst eine unverzügliche qualifizierte und schriftlich dokumentierte Aufforderung des Unterhaltsberechtigten an den zur Zahlung Verpflichteten. Ohne eine solche Aufforderung wird kein Anspruch begründet; die rückwirkende Geltendmachung ist nur bedingt möglich.

Mit der Aufforderung kann ein Auskunftsanspruch verbunden werden, wenn nicht alle zur Unterhaltsberechnung erforderlichen Daten bekannt sind. Der Unterhaltspflichtige ist auch zur Belegvorlage verpflichtet.

Falls der geltend gemachte Unterhaltsanspruch nicht außergerichtlich erfüllt wird, kann beim zuständigen Familiengericht ein Antrag eingereicht werden. Nötigenfalls entscheidet der Richter am Ende des Verfahrens durch Beschluss über den Unterhalt.

Geht es auch ohne Gericht?

Die Antwort ist ein klares „Ja“. Der Idealfall ist eine tragfähige Einigung zwischen den Beteiligten. Allerdings muss der Berechtigte die Sicherhait haben, dass er auch längerfristig sich auf die (angekündigten) Unterhaltszahlungen durch den Verpflichteten verlassen kann.

Zum Kindesunterhalt gibt es die kostenlose Möglichkeit der Erstellung einer vollstreckbaren Urkunde bei Jugendamt.

Zum Unterhalt zwischen Ehepartnern kann eine notarielle Vereinbarung geschlossen werden, in der auch andere Fragen, wie z.B. die Übertragung des Familienheims, der Zugewinnausgleich, der Hausrat, Rentenansprüche und andere Positionen geregelt werden können.

Alles zum Unterhalt erledigt?

Bezahlt der Unterhaltspflichtige nicht, kann die Vollstreckung betrieben werden. Dies beinhaltet z.B. Pfändung von Einkommen, Mieteinnahmen und die Eintragung von Sicherungsrechten in das Grundbuch bei Immobilienbesitz. Das Familienrecht bietet hier verschiedene Möglichkeiten.

Ändern sich nachträglich die jeweiligen Verhältnisse der beteiligten, kann eine Abänderung beantragt werden. Dies muss in der Regel wieder beim Familiengericht erfolgen, wenn dieses zuvor über den Unterhalt entschieden hat.

Die Unterhaltspflichten enden ansonsten mit Erreichen einer durch das Gericht ausgesprochenen Befristung oder mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten oder des zum Unterhalt Verpflichteten. Es können ggf. Ansprüche der Erben bestehen.

Hausrat

Interessanterweise führt sehr häufig die Aufteilung des gemeinsamen Hausrates zu massiven Streitigkeiten zwischen den Ehegatten. Saß man an einem Tag noch auf dem gemeinsamen Sofa, gibt es am nächsten Tag erbitterten Streit. Mit emotionalen Bezügen behaftete Gegenstämde wie Fotoalben, Bilder, Urlaubserinnerungen sind nur schwer teilbar und deshalb mit erheblichem Streitpotential behaftet.

Hausrat sind alle Gegenstände eines Haushaltes, welche „beweglich“ sind. Ich nutze oft das Bild eines Spielzeughauses. Dreht man es auf den Kopf, ist alles was herausfällt Hausrat. Was drin bleibt – z.B. die Küche und andere feste Einbauten, gehören zur Immobilie. Auch PKW und Freizeitgerätschaften gehören zum Hausrat, sofern nicht alleiniges Eigentum (nicht ausreichend: Haltereigenschaft aus den „Papieren“!) nachgewiesen werden kann.

NICHT zum Hausrat gehören besonders wertvolle Luxus-Gegenstände, die z.B. in einem Safe sicher verwahrt werden. Ebenfalls nicht zum Hausrat gehören die persönlichen Gegenstände eines Ehegatten, z.B. Kleidung, Schmuck, Urkunden, Ausweise, Vertragsunterlagen, Musikinstrumente, usw., sowie die zur Berufsausübung benötigten Gegenstände. Diese sind jeweils – ohne Teilung – dem jeweiligen Ehegatten zuzuordnen.

Gegenstände von Kindern werden ebenfalls nicht verteilt. Diese bleiben grundsätzlich dort wo die Kinder sind; sinnvolle Ergänzungen des Haushaltes des ausgezogenen Ehegattens sollten vorgenommen werden.

Der Hausrat wird nach dem Gesetz „halbe/halbe“ verteilt. Ich habe es in höchst streitigen Verfahren schon erlebt, dass ein Familienrichter durch den Haushalt gegangen ist und die Gegenstände einen nach dem anderen, jedoch wahllos, den Ehegatten zugewiesen hat.

Kann ein Ehegatte beweisen, dass ein bestimmter Haushaltgegenstand in seinem alleinigen Eigentum steht, erhält er diesen Gegenstand. Dies gelingt oft bei Gegenständen, welche bereits vor der Ehe vorhanden waren oder solchen, die entsprechende Gegenstände im Verlauf der Ehe ersetzten. Bei während der Ehe neu angeschafften Gegenständen ist es unerheblich, wer konkret die Bezahlung vorgenommen hat; hier besteht in der Regel gemeinsames Eigentum. Anderes gilt bei Gütertrennung – hier gibt es kein gemeinsamen Vermögen.

Es macht erheblichen Sinn, sich vernünftig zu einigen. Möbel und Küchenutensilien lassen sich in der Regel unproblematisch verteilen. Unterhaltungselektronik ist häufig auch in einem Maße vorhanden, dass jeder Ehegatte versorgt ist. Schwierig werden die Gegenstände, welche besonders werthaltig oder in der Regel nur ein Mal im Haushalt vorhanden sind, wie Waschmaschine und Trockner, das (Ehe-)Bett, der Esstisch, die Couch, der Familien-PC, PKW, usw. Manchmal hilft es die Werte zu vergleichen und so einen Interessensausgleich zu finden. Mandanten von mir haben schon durch Los entschieden oder im Wechsel streitige Gegenstände aus einer Liste gewählt.

Gibt es unauflösbaren Streit, müssen Listen erstellt werden – so genau wie möglich – und diese können dann zur Grundlage einer gerichtlichen Antragstellung gemacht werden. ggf. ist ein Wertausgleich zu leisten.

Vermögensauseinandersetzung – Zugewinnausgleich

Sofern Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind – immer dann, wenn Sie nichts besonderes geregelt haben – ist zur Verteilung der Vermögenswerte am Ende einer Ehe der Zugewinnausgleich durchzuführen. Es geht nicht um einzelne Gegenstände, sonder um einen Wertausgleich.

Häufiger Irrtum: „Nach der Hochzeit gehört uns alles gemeinsam“ – dies ist falsch! Jeder Ehepartner behält zunächst einmal alle ihm bereits gehörenden Vermögenswerte in seinem Eigentum. Während der Ehe bildet auch weiterhin jeder Ehepartner eigenes Vermögen. Wächst es während der Ehe an, hat er einen Zugewinn. Dieser wird berechnet und ausgeglichen.

Berechnungsgrundlagen

Zur umfassenden Berechnung des Zugewinnausgleiches sind im Regelfall insgesamt 4 Vermögens-zusammenstellungen vorzubereiten. Für jeden Ehegatten gesondert müssen das Endvermögen (Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) und das Anfangsvermögen (Vermögen am Tag der Eheschließung) ermittelt werden. Kommt es zu Verschiebungen nach der Trennung, ist auch noch das Trennungsvermögen zu ermitteln.

Schritt 1 – Erfassung des Zugewinns für jeden Ehegatten getrennt:

Endvermögen Ehefrau – Anfangsvermögen Ehefrau = Zugewinn 1
Endvermögen Ehemann – Anfangsvermögen Ehemann = Zugewinn 2

Schritt 2 – Hat ein Ehegatte mehr Zugewinn als der andere erzielt, wird die Zugewinndifferenz halbiert und durch Geldzahlung an den anderen Ehegatten ausgeglichen.

Beispiel: 50.000 EUR (Zugewinn 1) – 30.000 EUR (Zugewinn 2) = 20.000 EUR ./. 2
= 10.000 EUR Ausgleich

Anfangsvermögen

Für jeden Ehegatten mit positivem Endvermögen, ist eigenes Anfangsvermögen deshalb günstig, weil es seinen eigenen Zugewinn vermindert.

Zum Anfangsvermögen gehören insbesondere:

  1. Die am Tag der Eheschließung vorhandenen Vermögenswerte aller Art, beziffert nach Aktiva und Passiva. Maßgeblich ist bei diesen Werten der Verkehrswert bei Eheschließung. Die zum Anfangs-vermögen genannten Werte werden mit Hilfe des Lebenshaltungskostenindex übrigens auf die Wert-verhältnisse zum Stichtag des Endvermögens hochgerechnet um Inflationseinflüsse zu korrigieren.
  2. Die Ihnen nach der Eheschließung, aber vor dem Stichtag des Endvermögens, von außen unentgeltlich zugeflossenen Vermögenswerte, insbesondere Schenkungen und Erbschaften oder vorweggenommene Erbschaften. Sind diese Werte mit Schulden (oder sonstigen Rechten Dritter) belastet, ist nur der Überschuss des Verkehrswertes über die Schulden zum Übernahmezeitpunkt maßgeblich.

Jeder Ehegatte ist für die von ihm behaupteten Positionen des eigenen Anfangsvermögens beweispflichtig, wenn der andere Ehegatte sie bestreitet. Es kommt also wesentlich darauf an, alles Material zusammenzutragen, das einen Vermögenswert direkt oder indirekt belegt. Geeignet sind z.B. Urkunden, Steuerbescheide, Grundbuchauszüge, Kontoauszüge, Sparbücher u. Zeugen.

Die Bestimmung des Anfangsvermögens kann übrigens schwierige Fragen aufwerfen, insbesondere bei Schenkungen und anderen Zuwendungen. Nicht jede Zuwendung ist berücksichtigungsfähig, zudem sind kleinere Geschenke oft unbeachtlich. Sollte zur Bewertung eines Gegenstandes ein Sachverständigengutachten erforderlich sein, verursacht dies zusätzliche Kosten.

Endvermögen

Zum Endvermögen gehören alle geldwerten Gegenstände, welche am Stichtag vorhanden sind. Es kommt nur auf das am Stichtag objektiv vorhandene Vermögen an. Wo es herstammt, wer es erarbeitet, bezahlt und gespart hat, ist an dieser Stelle unerheblich. Gegebenenfalls spielen solche Fragen jedoch bei der Berechnung des Anfangsvermögens eine Rolle.

Auskunftsanspruch

Gemäß § 1379 Abs. 2 u. Abs. 1 BGB ist im Fall eines Scheidungsantrages jeder Ehegatte verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am Stichtag zu erteilen und die angegebenen Positionen zu belegen. Der Auskunftsanspruch kann durch Klage zum Familiengericht durchgesetzt werden, was mit vermeidbaren Kosten verbunden ist. Die Auskunft darf nicht zurückgehalten werden bis die Gegenseite Auskunft erteilt hat.

Die Auskunft muss in Form eines geordneten und systematischen Verzeichnisses erteilt werden.  Eine nicht mit größter Sorgfalt erstellte Auskunft berechtigt die Gegenseite die gerichtliche Ableistung der Eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Auskunft zu verlangen. Das ist nicht nur ärgerlich sondern auch teuer. Hinzu kommen strafrechtliche Risiken bei Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Versicherung.

Beispiele für Aktivvermögen

  • Girokonto / Gehaltskonto
  • Sparguthaben / Sparbriefe / VL
  • Bausparverträge
  • Wertpapiere / Aktien / Investments Anlagefonds
  • sonstige Vermögensanlagen / Auslandsguthaben / Genossenschaftsanteile (z.B. Bank)
  • Bargeld
  • Gold / Edelmetalle / Edelsteine / Schmuck / Uhren / Sammlungs- u. Kunstgegenstände
  • Fahrzeuge / Anhänger / Boote / Sportgeräte / Reitpferde
  • Immobilien (Häuser, Wohnungen, Grundbesitz)
  • Immobilienanteile / Fonds
  • Erbbaurechte / Grundstücksrechte
  • Praxis / Betrieb / Beteiligungen
  • Kapitallebensversicherungen
  • Private Forderungen Steuererstattungsansprüche
  • Beteiligung an ungeteilten Erbengemeinschaften
  • Abfindungs- u. Schadenersatzansprüche
  • Patentrechte / Urheberrechte
  • Hausrat (vor Eheschließung erworben) Sonstiges
  • Schenkungen während der Ehe
  • Erbschaften während der Ehe

Zu den Zusammnstellungen vorhandener Vermögenswerte müssen Sie die Werte ermitteln und Belege heraussuchen. Sind Ihnen die Werte nicht bekannt, müssen Sie Schätzungen vornehmen und ggf. Gutachten einholen.

Beispiele für Passiva

  • Girokonto / Gehaltskonto
  • Bankkredit 1
  • Bankkredit 2
  • Ratenkauf
  • Private Schulden
  • Schulden bei Finanzamt / sonstigen Behörden
  • Sonstiges

Häufiger Irrtum: „Erbschaften und Schenkungen bleiben beim Zugewinn unberücksichtigt“ – dies ist falsch! Erbschaften und Schenkungen werden sowohl im privelegierten Anfangsvermögen zum Zeitpunkt ihres Anfalles wie auch im Endvermögen/Trennungsvermögen in die Berechnung eingestellt. So werden Wertzuwächse und -verluste, z.B. bei einer Immobilie, auch im Zugewinn berücksichtigt.

Sonderfall Trennungsvermögen

Gelegentlich ist es auch erforderlich, eine weitere Aufstellung zum Trennungszeitpunkt zu erstellen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Ehegatte zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages sein Vermögen vermindert hat.

Zusammenfassung

Zur Berechnung des Ausgleichsanspruches benötigen Sie also mindestens ZWEI Vermögensaufstellungen (zum Anfangs- und zum Endvermögen) nebst den zugehörigen Belegen.

Idealerweise können Sie neben der eigenen Aufstellung auch eine Aufstellung für Ihren Ehegatten wenigstens annäherungsweise erstellen. Dies dient der Kontrolle der Angaben Ihres Ehegatten und erleichtert die Überprüfung seiner/ihrer Angaben.

Die Auskunft sollte fachkundig aufbereitet werden. Hierzu sollten Sie, wenn Sie dies anwaltlich beauftragen, ausreichende Zeit einplanen, da häufig Nachfragen erforderlich und Fehler zu vermeiden sind.

WICHTIG: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt 3 Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung oder sonstiger Beendigung des Güterstandes (z.B. Abschluss eines Ehevertrages)!

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