Bußgeldbescheid

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten? Mit einem Bußgeldbescheid ahndet die zuständige Bußgeldbehörde von ihr so gesehene Übertretungen von verkehrsrechtlichen Vorschriften, wie beispielsweise Geschwindigkeits-, Abstands-, Rotlicht- und Handyverstöße sowie im gewerblichen Bereich Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten. Gegen den Bußgeldbescheid können Sie sich mit einem Einspruch wehren!

Vorgeschaltet: die Anhörung

Normalerweise erreicht Sie vor dem Bußgeldbescheid bereits ein Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde. Hier soll Ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwände gegen den dort formulierten Vorwurf vorzubringen.

Die größte Bedeutung hat die Anhörung zur Findung des beschuldigten Fahrers des KfZ. Anders als in anderen europäischen Ländern, gibt es in Deutschland keine Halterhaftung für Verstöße. Die Bußgeldbehörde hat also das Problem, zu dem über das Kennzeichen identifizierbaren Halter den Fahrer zu finden. Die Anhörung unterbricht zudem die Verjährungsfrist – sofern der „richtige“ Beschuldigte gefunden wurde.

Doch Vorsicht! Erstens müssen Sie nicht antworten auf die Anhörung, auch wenn der Standard-Texbaustein des Anhörungsschreibens etwas anderes suggeriert. Zweitens sollten Sie nicht antworten, wenn Sie sich nicht sicher sind über die rechtlichen Konsequenzen. Anwälte erleben viel zu häufig, dass Mandanten ihre guten Erfolgschancen selbst zunichte machen durch unbedachte Erklärungen gegenüber der Bußgeldbehörde.

Sie sehen im Anhörungsbogen einen QR-Code sowie Login-Daten, welche zu weiteren Informationen über den Vorwurf und das Verfahren führen? Lassen Sie sich nicht dazu verführen, diese Informationsmöglichkeit zu nutzen, bevor nicht anwaltlicher Rat hierzu eingeholt ist. Sie offenbaren nur, dass der Anhörungsbogen Sie erreicht hat und dass Sie sich für das Verfahren interessieren.

Der Zeugenfragebogen

Geht die Bußgeldbehörde eher davon aus, dass der Halter nicht der Fahrer ist – z.B die Halterin ist eine Frau, der Fahrer ein bärtiger Mann – verschickt sie an den Halter einen Zeugenfragebogen. Dies geschieht auch, wenn das KfZ als Firmenfahrzeug einen gewerblichen Halter hat.

Anders als beim Anhörungsbogen, muss der Zeuge den Zeugenfragebogen ausgefüllt zurücksenden, es sei denn, er selbst ist gefahren und würde sich selbst belasten, ein Familienmitglied ist gefahren oder es besteht sonst ein Zeugnisverweigerungsrecht. Der Arbeitgeber muss zumindest angeben, an wen das KfZ an fraglichem Tag überlassen war. Lässt sich der Fahrer nicht mehr feststellen, droht eine Fahrtenbuchauflage.

Der Bußgeldbescheid

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, können Sie diesem den genauen Tatvorwurf und die von der Behörde festgelegten Konsequenzen entnehmen. Lesen Sie den Bescheid vollständig! Neben der Geldbuße sind zumeist Gebühren festgesetzt; wird zudem ein Fahrverbot verhängt, ist die Dauer angegeben. Etwas weiter hinten findet sich dann noch eine Information über einzutragende Punkte im FAER und ganz am Ende befindet sich eine Rechtsmittelbelehrung.

Der Einspruch – 14 Tage Frist

Sie haben die Möglichkeit gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen oder über einen Rechtsanwalt einlegen zu lassen.

Ein Einspruch kann nur innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Bußgeldbescheides eingelegt werden.

Der Einspruch muss nicht begründet werden. 

Ob ein Einspruch erfolgversprechend sein kann, läßt sich im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung besprechen; eine genaue Bewertung ist jedoch zumeist erst nach erfolgter Akteneinsicht möglich.

Ein Einspruch sollte eingelegt werden, wenn gute Gründe dafür vorliegen. Nachdem der Einspruch eingelegt wurde, überprüft die Bußgeldbehörde, ob sie dem Einspruch abhilft. Ist dies nicht der Fall, wird das Verfahren an das örtlich zuständige Amtsgericht (Gericht am Ort des Verstoßes) abgegeben.

Die Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt

Mit anwaltlicher Hilfe kann Akteneinsicht genommen werden. Finden sich Anhaltspunkte für Fehler, lassen sich diese im gerichtlichen Verfahren überprüfen. Gibt es aus dem Akteninhalt konkrete Hinweise auf eine falsche Messung oder sonst fehlerhafte Behandlung der Angelegenheit, muss entschieden werden, ob sich diese günstig für Ihr Verfahren auswirken.

Zu überprüfen sind Dinge, wie z.B. die Richtigkeit der Messung, die Dokumentation, die technischen Abläufe, die Einhaltung formaler und rechtlicher Vorgaben sowie die rechtliche Würdigung.

Finden sich Fehler, müssen diese aufbereitet gegenüber der Bußgeldbehörde oder dem Gericht mitgeteilt werden. Unter Umständen sind schon in diesem frühen Stadium Beweisanträge zu formulieren oder eigene Beweiserhebungungen durchzuführen.

Das Verfahren vor dem Amtsgericht

Das Amtsgericht wird in der Regel nach erhalt der Akten Termin zur Verhandlung über den Einspruch bestimmen, zu welchem das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet wird und auch Beweismittel ggf. hinzugezogen werden.

Spätestens im Termin müssen Fehler in den zugrundgelegten Tatsachen und der rechtlichen Würdigung vorgetragen werden. Unter Umständen sind Beweisanträge zu stellen.

Wurde die Sache nicht aufgeklärt, wird weiterer Termin bestimmt werden. Ggf. holt das Amtsgericht ein Sachverständigengutachen ein, erhebt sonstige Beweise oder lädt noch (weitere) Zeugen.

Ist die Sache aufgeklärt, spricht das Amtsgericht ein Urteil entweder mit dem Ergebnis eines Freispruches oder einer Verurteilung. Auch eine Einstellung des Verfahrens ist möglich. Manche Rechtsfolgen, wie z.B. ein Fahrverbot, können in Einzelfällen zur Beseitigung besonderer Härten abgemildert werden.

Die Amtsgerichte im Zollernalbkreis

Die für Bußgeldverfahren zuständigen Amtsgerichte im Zollernalbkreis sind das Amtsgericht Albstadt, das Balingen, das Amtsgericht Hechingen und das Amtsgericht Sigmaringen.

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