Hier sind einige Antworten auf häufige Fragen im Zusammenhang mit der Beauftragung der Anwaltskanzlei Frank Röthemeyer in Balingen sowie zu den bei Rechtsanwälten anfallenden Gebühren zusammengestellt. Gerne beantworten wir Ihre Fragen auch persönlich. Sprechen Sie uns an!
FAQ Anwalt / Mandant
Warum überhaupt zum Rechtsanwalt?
Wer geht schon gerne zum Rechtsanwalt? Muss das sein? Was kostet das? Kann nicht auch jemand anders helfen? Verständliche Fragen.
Der Vorteil der Einschaltung eines Rechtsanwaltes liegt auf der Hand: Unter allen denkbaren Beratern ist ein Rechtsanwalt derjenige, der unabhängig allein Ihre Interessen vertritt und dabei zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Wenn dem Gegner die Einschaltung eines Anwaltes bekanntgegeben wurde, muss er allein mit diesem korrespondieren. Sie können sich auf Ihre Belange konzentrieren und erhalten verständliche und aufbereitete Informationen über den Fortgang der Angelegenheit.
Als frühzeitig eingeschalteter Anwalt kann vor allem sofort Einfluss auf das Verfahren genommen werden. Gerade in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren passieren dem juristischen Laien die grössten Fehler vor allem zu Beginn. Ist eine Aussage erst einmal gemacht, sind Korrekturen nur schwer möglich. Als Anwalt bekommt man – im Gegensatz zu Privatpersonen – Einsicht in die Ermittlungsakten mit allen Beiakten. Auf dieser Basis kann dann eine wirkungsvolle Verteidigungsstrategie aufgebaut werden.
Kennen Sie alle relevanten Fristen? In vielen Angelegenheiten kann die Einhaltung von Fristen über den Ausgang bis hin zum vollständigen Rechtsverlust entscheiden. Häufig können verspätete Handlungen nicht nachgeholt werden, da werden Fehler schnell teuer.
In zivilrechtlichen Angelegenheiten herrscht bei Verfahren vor dem Landgericht (d.h. ab einem Streitwert von € 5.000,–) ohnehin Anwaltszwang. Auch im Ehescheidungsverfahren geht es nicht ohne Anwalt. Nutzen Sie also den Vorteil, bereits außergerichtlich die wichtigen Weichen richtig zu stellen.
Was wird für den Besprechungstermin benötigt, welche Unterlagen?
Allen juristischen Sachverhalten gemeinsam ist, dass diese eine Vorgeschichte haben, bevor sie einem Rechtsanwalt vorgetragen werden. Es gibt also Unterlagen, Korrespondenz, Aktenzeichen, notfalls WhatsApp-Chatverläufe. Auf dieser Vorgeschichte muss die anwaltliche Tätigkeit aufgebaut werden.
Der Überblick über alle relevanten Informationen ist die Grundlage der zügigen und zielführenden Sachbearbeitung. Bringen Sie also alles mit, was Bezug zu Ihrem Anliegen hat.
In vielen Fällen muss schnell Kontakt mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft aufgenommen werden. Wurde Ihnen bereits ein Aktenzeichen mitgeteilt, beschleunigt dies enorm die Kontaktaufnahme. Auch die Behörden und Versicherungen führen Akten mit Aktenzeichen und können direkt angeschrieben werden. Sind Anträge zu stellen und Fristen zu wahren, müssen sowohl die Sachverhalte klar und die Beteiligten bekannt sein.
Selbstverständlich können alle Unterlagen digital zur Verfügung gestellt oder in der Kanzlei kopiert werden. Im Regelfall werden wir mitgebrachte Unterlagen scannen und Ihnen die Originale direkt wieder mitgeben.
Was bedeutet ein Fachanwaltstitel?
Ein Fachanwaltstitel wird durch die zuständige Rechtsanwaltskammer verliehen, wenn besondere theoretische und praktische Kenntnisse nachgewiesen wurden. Diese werden in einem sehr umfangreichen Kurs vertieft, intensiv nach einem festgelegten Katalog geprüft und beruhen auf einer Vielzahl von bearbeiteten Fällen im betreffenden Fachgebiet.
Um den Fachanwaltstitel nicht zu verlieren, sind jährlich Fortbildungen im betreffenden Rechtsgebiet zu besuchen und der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.
Fortbildung
Auch die Fortbildungsbescheinigung des Deutschen Anwaltvereines (DAV) bescheinigt die kontinuierliche und jährliche Fortbildung des Rechtsanwaltes. Rechtsanwalt Frank Röthemeyer ist seit 2005 ununterbrochen Inhaber der DAV-Fortbildungsbescheinigung.
FAQ Gebühren und Kosten
Das anwaltliche Gebührenrecht sowie die Kosten, welche bei Behörden und Gericht anfallen, ist leider relativ unübersichtlich. Zur Betimmung der Anwaltsgebühren gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder eine Vergütungsvereinbarung. Für Gerichtsgebühren gelten das GKG, FamGKG oder ähnliche Vorschriften. Für behördliche Verfahren gelten besondere Gebührenordnungen.
Was ist mit den Kosten?
Die Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit und anwaltliche Dienstleistung gibt es nicht umsonst. Dies versteht sich von selbst und ist bei der Beratung und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu berücksichtigen.
In vielen Fällen muss in Vorleistung getreten werden – mit der Aussicht auf Kostenerstattung durch den Gegner im Falle des Obsiegens oder durch Dritte. Ist der Gegner allerdings ohne Einkommen und vermögenslos können Kostenerstattungsansprüche möglicherweise nicht durchgesetzt werden.
Für den Fall des Unterliegens müssen sämtliche Kosten, auch die des Gegners, bezahlt werden. Teilweise werden schon von Gesetzes wegen Kosten nicht erstattet, so z.B. im arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster Instanz. Es ist somit neben dem eigentlichen Interesse in der Sache die Kostenseite genau zu bewerten.
Sie werden im Regelfall von mir zeitnah nach Erteilung eines Mandates eine Kosten(vorschuss)rechnung erhalten. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht eine gestaffelte Vergütung vor mit Gebühren, welche entsprechend dem Fortgang der Angelegenheit anfallen und fällig werden. Die Kosten(vorschuss)rechnung basiert auf bereits angefallenen Gebühren und auf einer Prognose über noch anfallende Gebühren in der konkreten Angelegenheit oder bemisst sich nach einem vereinbarten Pauschalbetrag.
Über Geld wollen wir also reden. Sofern ich Ihnen nicht eine Vergütungsvereinbarung vorschlage und wir uns auf diese verständigen, berechnen sich die Honorare nach den Regelungen des RVG. Ich informiere Sie gerne vorab und bei Anpassungsbedarf über die entstehenden Kosten und die Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Gegners oder der Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung.
Auch wenn Ihnen dies seltsam erscheinen mag: Die genauen Kosten eines Verfahrens lassen sich in vielen Fällen vorab nur sehr schwer abschätzen, auch da sich im Laufe eines Mandates der Umfang stark verändern kann.
Grundsätzlich fallen in einem Verfahren die Kosten für den eigenen Anwalt, für das Gericht und den Anwalt der Gegenseite an. Hinzu können noch Kosten für Sachverständige, Zeugen, sonstige Auslagen, usw. kommen. Die Gerichtsgebühren bestimmen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Für die Entschädigung von Sachverständigen und Zeugen gibt es ebenfalls gesetzliche Regelungen.
Hilft die Rechtsschutzversicherung – oder nicht?
Die Rechtsschutzversicherung ist in allen Rechtsangelegenheiten eintrittspflichtig, sofern diese vom vereinbarten Versicherungsumfang und zeitlich umfasst sind. Die meisten Versicherer bezahlen in zivilrechtlichen Fällen zunächst eine anwaltliche Erstberatung. Leider gibt es zwischen den Versicherern große Unterschiede, weshalb allgemein gültige Aussagen an dieser Stelle nicht gemacht werden können. Aufschluss gibt Ihr Versicherungsvertrag oder eine Anfrage bei Ihrer Versicherung.
Besteht nur ein Basisschutz, sind viele Rechtsbereiche schon nicht von der Versicherung umfasst. Nicht versichert sind in jedem Fall alle familienrechtlichen Verfahren wie z.B. eine Ehescheidung mit Folgesachen oder Fragen in Bezug auf gemeinsame Kinder. Im Verwaltungsrecht besteht Eintrittspflicht zumeist erst im gerichtlichen Verfahren, d.h. nicht im behördlichen Widerspruchsverfahren. Im Strafrecht muss die Versicherung bei Vorsatzdelikten ebenfalls nicht leisten, wobei hier nur auf den Vorwurf der Ermittlungsbehörden abgestellt wird. Werden Sie z.B. eines Diebstahls verdächtigt, muss die Versicherung nicht bezahlen, unabhängig, ob sich der Vorwurf später als falsch herausstellt. Auch bei urheberrechtlichen Verstößen besteht in der Regel kein Versicherungsschutz.
In vielen Versicherungsverträgen ist eine Selbstbeteiligung je Versicherungsfall vereinbart. Üblich sind hier z.B. € 150,– oder € 300,–. Diese Vereinbarung mit Ihrer Rechtschutzversicherung bedeutet, dass Sie selbst bis zu diesem Betrag die anfallenden Gebühren bezahlen müssen.
Wann erhalte ich Prozesskostenhilfe?
Die Prozesskostenhilfe (PKH) greift ein, wenn eine außergerichtliche Erledigung gescheitert ist bzw. aufgrund der Sachlage nicht in Betracht kommt. Die Bewilligung ist von diversen Voraussetzungen abhängig:
„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“
Hier finden Sie ausführliche Erklärungen und Sie können für Baden-Württemberg das amtliche Formular mit Hinweisen Downloaden.
Hier kann eine Broschüre des Bundesjustizministeriums heruntergeladen werden. Es sind auch Hinweise zur Beratungshilfe enthalten.
Zu beachten ist allerdings, dass auch bei bewilligter PKH die Kosten des Gegners (und seines Anwalts) im Falle des Unterliegens diesem auf jeden Fall erstattet werden müssen!
Voraussetzung für die Bewilligung ist ein Antrag bei dem für die Angelegenheit zuständigen Amtsgericht unter Verwendung des amtlichen Formulares. Das Formular müssen Sie selbst ausfüllen.
Alle Angaben müssen durch Unterlagen belegt werden, z.B. Einkommensnachweise, Nachweise zu Unterhaltszahlungen, Bescheide der ARGE (Hartz-IV-Leistungen), Mietvertrag mit Nebenkosten, Nachweise zum Vermögen wie z.B. Bausparverträg, usw. Das Formular mit allen Anlagen reichen wir dann mit der Antragstellung bei Gericht ein.
Wichtig ist vor allem, den Antrag rechtzeitig zu stellen mit allen Anlagen, da die Bewilligung nur für die Zukunft erfolgen kann!
Welches Einkommen ist bei PKH/VKH einzusetzen?
Es gibt Freibeträge hinsichtlich des monatlichen Einkommens und des einzusetzenden Vermögens. Diese werden in einer Verordnung (PKHB 2024) veränderlich festgesetzt und betragen seit 01.01.2024 monatlich:
€ 619,– jeweils für den Antragsteller und den Ehegatten oder Lebenspartner
€ 282,– zusätzlich bei Berufstätigkeit
€ 393,– für Kinder bis 6 Jahren, sofern eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und Unterhalt geleistet wird aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung
€ 429,– für Kinder von 7 Jahren bis 14 Jahren, sofern eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und Unterhalt geleistet wird aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung
€ 518,– für Kinder ab 15 Jahren, sofern eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und Unterhalt geleistet wird aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung
€ 496,– für unterhaltsberechtigte Erwachsene
Steuern, Sozialversicherung, Werbungskosten, Wohnkosten und andere wesentliche besondere Verpflichtungen sind vorab abzuziehen.
Übersteigt das Einkommen diese Freibeträge oder ist erhebliches Vermögen vorhanden, kann das Gericht dennoch PKH/VKH bewilligen unter Anordnung von monatlichen Ratenzahlungen. Die Bewilligung von Beratungshilfe ist dagegen in diesem Fall nicht möglich.