Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Was ist die MPU?

Die MPU muss in der Regel derjenige absolvieren, der seine Fahrerlaubnis wieder (oder in besonderen Fällen erstmalig) erhalten möchte. Sie dient dazu, die Fahreignung nachzuweisen, welche bei Fahranfängern in der Regel als gegeben vermutet wird.

Die MPU besteht in der Regel im Wesentlichen aus drei Teilen:

  1. Medizinische Untersuchung (inkl. erneutes Screening)
  2. Psychologisches Gespräch
  3. Reaktions-/Wahrnehmungs-/Leistungstest am Computer

Die mitgebrachten Unterlagen werden am Untersuchungstag abgegeben und der weitere Ablauf wird zu Beginn festgelegt. Die eigentliche MPU dauert ca. 2-3 Stunden. Zumeist müssen zu Beginn Fragebögen ausgefüllt werden. Dann werden die verschiedenen Stationen durchlaufen.

Die MPU muss übrigens nicht am eigenen Wohnort absolviert werden. Sie kann bei jeder beliebigen MPU-Stelle in Deutschland stattfinden. Die Führerscheinstelle hat keinen Einfluss auf Ihre Wahl. Eine Liste möglicher Stellen finden Sie hier bei der BASt.

Hauptgründe für eine MPU

Die MPU muss in der Regel dann durchgeführt werden, wenn ein schwerwiegender Verkehrsverstoß die Fahreignung in Frage stellt. Dies sind in der Regel

  • Alkoholfahrten mit einmalig 1,6 Promille oder mehr
  • mehrfache Alkoholfahrten
  • Fahrten unter Drogeneinfluss
  • Konsum harter Drogen außerhalb des Strassenverkehrs
  • Überschreiten der Punktegrenze im FAER = 8 Punkte oder mehr
  • Straftaten, welche unter ergeblichem Alkoholeinfluss begangen wurden

Die MPU soll klären, was genau und warum zur Fahrerlaubnisentziehung geführt hat. Zudem soll überprüft werden, wann und warum eine Verhaltensänderung stattgefunden hat und wie in Zukunft das geänderte Verhalten sichergestellt werden kann.

Der richtige Zeitpunkt für die MPU

Es stellt sich die Frage, wann frühestmöglich die MPU absolviert werden sollte. Erst nach der erfolgreichen Feststellung der Fahreignung durch die MPU kann durch die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden. Frühestens 4 Monate vor Ablauf einer strafrechtlich verhängten Sperrfrist kann der Antrag bei der Führerscheinstelle gestellt werden. Zum Zeitpunkt der MPU muss allerdings der zumeist erforderliche Abstinenznachweis erbracht sein. Dieser bedingt daher eine Zeitspanne von zumeist 1 Jahr ab Beginn des Abstinenzprogramms.

Eine eigentliche Frist gibt es nicht – die MPU kann auch noch nach Jahren absolviert werden.

Die Kosten der MPU

Wer eine MPU zu absolvieren hat, interessiert sich auch für die Kosten. Diese waren bis 2018 im wesentlichen vorgegeben. Seither dürfen die Preise frei bestimmt werden und bewegen sich, auch abhängig vom Umfang, zwischen ca. € 600,– und € 1.000,–.

Die zusätzlichen Kosten für Screenings

Wer einen Abstinenznachweis erbringen muss, benötigt 4-6 Screenings. Die angebenen Urinproben müssen von qualifizierten Stellen in forensischer Form erhoben und verarbeitet werden. Die Kosten für Urinscreenings liegen in der Regel zwischen € 75,– und € 125,– pro screening.

Es kann sich in manchen Fällen auch anbieten, eine Haaranalyse zu beauftragen, häufig im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Drogenkonsums. Eine Haaranalyse kostet in der Regel zwischen € 200,– und € 300,–.

Die weitere Vorbereitung – weitere Kosten

Es bietet sich in der Regel an, sich auf eine MPU intensiv vorzubereiten. Hiezu kann es sinnvoll sein, Bücher und Ratgeber zu lesen, das eigene Umfeld kritisch zu bewerten oder sich in Foren und Selbsthilfegruppen auszutauschen.

Es gibt kostenlose Informationsveranstaltungen und kostenpflichtige Vorbereitungskurse, die zumeist einige Wochen dauern und während dieser Zeit mehrfach wöchentlich stattfinden. Die Kosten belaufen sich bei seriösen Anbietern auf ca. € 1.000,–, je nach Umfang.

Der Verkehrspsychologe

Besonders umfassend stellt sich die Hinzuziehung eines Verkehrspsychologen dar. Dieser kann mit Ihnen die Ursachen der Auffälligkeit im Strassenverkehr analysieren und diesen für die Zukunft nach Möglichkeit entgegenwirken.

Insbesondere die MPU-Anordnung wegen Erreichens von 8 Punkten (oder mehr) im FAER erfordert eine gründliche Vorbereitung. Die Auseinandersetzung mit den zugrundeliegenden Delikten und deren Hintergründen muss dringend erfolgen. Nur wenn eine positive Prognose gestellt werden kann, dass sich das bisherige Fahrverhalten nicht fortsetzt, besteht Erfolgsaussicht.

Die Kosten für eine verkehrspsychologische Beratung belaufen sich auf ca. € 100,– bis € 200,– pro Sitzung und insgesamt somit auf ca. € 2.000,– oder mehr.

Erfahrungsgemäß lohnt sich die intensive Vorbereitung auf die MPU. Die „Bestehenschance“ ist statistisch mit Vorbereitung deutlich höher als ohne Vorbereitung.

Achtung vor schwarzen Schafen

Beachten Sie bitte, dass auf dem Markt diverse Anbieter unterwegs sind, die weder Ihre Interessen im Blick haben noch seriöse Leistungen anbieten. Versprechen wie z.B eine Erfolgsgarantie sind nicht zu halten.

Wenn es doch schiefgeht – die negative MPU

Es kann passieren – der Ausgang einer MPU kann negativ sein. Wenn dies passiert, gilt erst recht das zuvor Gesagte: Analyse der Gründe und Vorbereitung der nächsten MPU sind von größter Bedeutung.

Übrigens: Ein negatives Gutachten muss NICHT der Führerscheinstelle zur Kenntnis gebracht werden!

Cannabiskonsum: Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2020 (13 S 1800/21)

Die Entscheidung

Auch ein wiederholter Verstoß gegen das Trennungsgebot genügt für sich genommen regelmäßig nicht, um ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.

Der Antragssteller im vorliegenden Verfahren begehrte vorläufigen Rechtschutz gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner EU-Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die Situation ist vergleichbar mit einem Inhaber einer Deutschen Fahrerlaubnis, wenn es um die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabis-Konsums geht.

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Cannabiskonsum: Feststellung regelmäßiger Cannabiskonsum

Beschluss des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.06.2021 (3 M 118/21)

Feststellung regelmäßiger Cannabiskonsum?

Nach gesicherter, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis ist ab einer Konzentration von THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum nach aktueller Rechtsprechung von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen.

Die Entscheidung OVG des Landes Sachsen-Anhalt greift eine Entscheidung des BayVGH, Beschluss vom 26.08.2019 (11 CS 19.1432) und weitere Entscheidungen auf. In diesen waren zu einer Vielzahl die medizinischen Grundlagen erhoben worden, dass nach gesicherter, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis ab einer Konzentration von THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabis-Konsum auszugehen sei.

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E-Scooter und Alkohol – Variante 2

Die Problematik von Fahrten mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss beschäftigt zunehmend die Gerichte.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München und in der Folge das BayOLG München haben entschieden, dass Fahrten mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss gleich zu behandeln sind wie Fahrten mit allen anderen Kraftfahrzeugen auch. Der E-Scooter sei nicht mit einem Fahrrad zu vergleichen sondern sei ein Kraftfahrzeug. Bei einer BAK von 1,35 Promille kam es also für den Fahrer zur Anwendung derjenigen Grundsätze wie sie für alle anderen Kraftfahrzeuge gleichermaßen gelten. Die Folge: Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis, zusätzlich noch ein dreimonatiges Fahrverbot für erlaubnisfreie Kraftfahrzeuge (BayOLG München, Beschluss v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20).

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E-Scooter und Alkohol – Variante 1

Ist es strafbar, einen E-Scooter alkoholisiert im Strassenverkehr zu führen? Ja, selbstverständlich. Ein E-Scooter ist ein „Kraftfahrzeug“ im Sinne der bestehenden Gesetzeslage.

Das OLG Braunschweig (Urteil vom 30.11.2023 – 1 QRs 33/23) hat in einem Fall mit 1,83 Promille entschieden, dass der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 Promille „problemlos“ herangezogen werden kann. Bei Überschreiten liegt dann ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

Das AG Dortmund (Urt. v. 21.01.2020 – 729 Ds – 060 Js 513/19 und 349/19) hat hierzu entschieden, zu einem Fahrer, der mit einer BAK von 1,4 Promille nachts in einer Fußgängerzone unterwegs war.

Das Gericht hat wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt ein 4-monatiges Fahrverbot verhängt, jedoch keine Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden. Die Rechtsprechung orientiert sich also nahe der Rechtsprechung zu alkoholisierten Fahrradfahrern. Für diese wird allgemein ein Grenzwert von 1,6 Promille für die Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit angenommen.

Offenbar hat das Gericht wegen der fehlenden abstrakt drohenden oder konkreten Gefährdung nachts und ohne Ausfallerscheinungen beim Ersttäter es beim Fahrverbot belassen. Das Fahrverbot umfasst aber dann auch den E-Scooter, welcher ein Kraftfahrzeug ist (obwohl keine Fahrerlaubnis erforderlich ist!).

In einem Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO hat das LG Halle (Saale) in einem Beschluss vom 16.07.2020 (3 Qs 81/20) entschieden, dass „nicht ohne weiteres von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB ausgegangen“ werden könne. In dem besonderen Fall hob das LG den Entziehungsbeschluss des AG auf.

Grundsätzlich kann aber bei einem Alkoholverstoß ab 1,1 Promille die Fahrerlaubnis entzogen werden – dies gilt für alle geführten Kraftfahrzeuge gleichermaßen! Ein etwaiger Irrtum über die anzuwendende Promillegrenze kann aus rechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend eingewandt werden.

Für Fahranfänger und Fahrer bis 21 Jahre gilt zudem das absolute Alkoholverbot mit 0,0 Promille. Es drohen ein Bußgeld, ein Punkt in Flensburg und ggf. Verlängerung der Probezeit mit Aufbauseminar.

Anders hat zwischenzeitlich das BayOLG München entschieden: Hier kam es bei einer BAK von 1,35 Promille zur Anwendung der Grundsätze wie sie für alle anderen Kraftfahrzeuge gleichermaßen gelten: Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis, zusätzlich noch ein dreimonatiges Fahrverbot für erlaubnisfreie Kraftfahrzeuge (BayOLG München, Beschluss v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20).

Was für Alkohol am Lenker eines E-Scooters gilt, ist auf die Beeinträchtigung nach Drogenkonsum zu übertragen. Hier festigt sich eine Praxis der Fahrerlaubnisbehörden, welche der bei „echten“ motorisierten Kraftfahrzeugen entspricht. Im Verwaltungsweg kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, so bestätigt z.B. durch das Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 23.02.2022 (W 6 K 21.1113) nach einer Fahrt unter Einfluss von Cannabis und Amphetaminen.

Schadenspositionen nach einem Unfall

Hier finden Sie eine Übersicht über mögliche Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall. Die Liste ist nicht abschließend. Im Einzelfall sind einzelne, mehr oder weniger für eine Regulierung relevant:

Sachschäden
  1. Fahrzeugschaden (Reparatur- oder Totalschaden)
  2. Wertminderung
  3. Mietwagen
  4. Nutzungsausfall
  5. Sachverständigenkosten
  6. Kostenpauschale
  7. Standgeld
  8. Abschleppkosten
  9. Abmeldekosten und Zulassungskosten bei Totalschaden
  10. Kosten für neue Kennzeichen
  11. Resttreibstoff bei Totalschaden
  12. Entsorgungskosten bei Totalschaden
  13. Taxifahrten
  14. Rückstufungsschaden bei Inanspruchnahme der Vollkasko
  15. Sachschäden (Kleidung, Handy, Brille, Gepäck, Schutzausrüstung bei Motorradfahrern…)
Personenschäden
  1. Schmerzensgeld
  2. Haushaltsführungsschaden
  3. Heilbehandlungskosten, Kosten der ReHa
  4. Fahrtkosten zu Behandlungen
  5. Zuzahlungen
  6. Vermehrte Bedürfnisse
  7. Verdienstausfall
  8. Entgangener Gewinn bei Selbstständigen
  9. Pflegeschaden
  10. Beerdigungskosten bei Tod
  11. Unterhaltsschaden
  12. Arbeitgeberschaden (Ersatz der Lohnfortzahlung)

Fahrerlaubnisentziehung und Epilepsie

Aktuell entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz, dass einem an Epilepsie erkrankten Inhaber einer Fahrerlaubnis diese entzogen werden darf, wenn er nicht nachweisen kann, über einen Mindestzeitraum von einem Jahr anfallsfrei gewesen zu sein, VG Mainz, Beschluss vom 22.11.2019, 3 L 1067/19.MZ.

In einer Stellungnahme gegenüber dem Gesundheitsamt hatte der Fahrerlaubnisinhaber angegeben, etwa ein Mal im Monat Krampfanfälle zu erleiden.

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Vollstreckung von ausländischen Geldbußen

Am 28.10.2010 ist das „Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“ (nachstehend kurz: EuGeldG) in Kraft getreten. Seither können wegen in Deutschland verübter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die verhängten Geldstrafen und Geldbußen nebst Verfahrenskosten, Entschädigungen und Geldauflagen gegen ausländische Staatsangehörige der EU vollstreckt werden in einem im Vergleich zur Vergangenheit deutlich vereinfachten und beschleunigten Verfahren.

Die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Deutschland ist ebenfalls zulässig.

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Behörde muss Ermessen ausüben – Änderung der Rechtsprechung des BVerwG zum Entzug der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsumenten

(BVerwG, Urteile v. 11.4.2019, 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18, und 3 C 9.18)

Leitsatz:

Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden.

Die Entscheidung des BVerwG betrifft alle Fälle, in denen nach durchgeführten Verkehrskontrollen eine Konzentration des psychoaktiven Cannabiswirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum von 1 ng/ml oder mehr festgestellt wurde.

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Kollision im Kreisverkehr – Vorfahrt für denjenigen, der als erster die Wartelinie erreicht

OLG Düsseldorf vom 15.09.2016 – I-1 U 195/14

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass es nicht darauf ankommt, wer bei der Kollision bereits die längere Strecke im Kreisverkehr zurückgelegt hat. Vorfahrt hat derjenige, der als erster die Wartelinie erreicht. Wer mit hoher Geschwindigkeit die Geradeausrichtung wählt, kann sich so die Vorfahrt nicht erzwingen.

Aus den Entscheidungsgründen:

…“Es versteht sich jedoch von selbst, dass ein Verkehrsteilnehmer kein Vorfahrtrecht dadurch erzwingen kann, dass er sich im Vergleich zu einem langsameren Fahrer aus einer anderen Annäherungsrichtung, der schon deutlich näher an den Kreisel herangekommen ist, mit einer signifikanten Überschussgeschwindigkeit dem Kreisverkehr nähert. Ein zu hohes Annäherungstempo, welches dem Fahrer die Durchfahrt im Kreisel nur in Geradeausrichtung ermöglicht, verleiht diesem selbstredend kein Vorfahrtrecht in Bezug auf einen anderen Fahrer, der gleichzeitig die Kreisverkehrwartelinie erreicht und mit der gebotenen verhaltenen Geschwindigkeit in den bogenförmigen Straßenverlauf einbiegt.“

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