E-Scooter und Alkohol – Variante 1

Ist es strafbar, einen E-Scooter alkoholisiert im Strassenverkehr zu führen? Ja, selbstverständlich.

Ein E-Scooter ist ein „Kraftfahrzeug“ im Sinne der bestehenden Gesetzeslage. Das AG Dortmund (Urt. v. 21.01.2020 – 729 Ds – 060 Js 513/19 und 349/19) hat hierzu kürzlich entschieden, war allerdings m.E. nach eher gnädig mit dem Fahrer, der mit einer BAK von 1,4 Promille nachts in einer Fußgängerzone unterwegs war.

Das Gericht hat wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt ein 4-monatiges Fahrverbot verhängt, jedoch keine Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden. Die Rechtsprechung orientiert sich also nahe der Rechtsprechung zu alkoholisierten Fahrradfahrern. Für diese wird allgemein ein Grenzwert von 1,6 Promille für die Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit angenommen.

Offenbar hat das Gericht wegen der fehlenden abstrakt drohenden oder konkreten Gefährdung nachts und ohne Ausfallerscheinungen beim Ersttäter es beim Fahrverbot belassen.

In einem Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO hat das LG Halle (Saale) in einem Beschluss vom 16.07.2020 (3 Qs 81/20) entschieden, dass „nicht ohne weiteres von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB ausgegangen“ werden könne. In dem besonderen Fall hob das LG den Entziehungsbeschluss des AG auf.

Grundsätzlich kann aber bei einem Alkoholverstoß ab 1,1 Promille die Fahrerlaubnis entzogen werden – dies gilt für alle geführten Kraftfahrzeuge gleichermaßen! Ein etwaiger Irrtum über die anzuwendende Promillegrenze kann aus rechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend eingewandt werden.

Für Fahranfänger und Fahrer bis 21 Jahre gilt zudem das absolute Alkoholverbot mit 0,0 Promille. Es drohen ein Bußgeld, ein Punkt in Flensburg und ggf. Verlängerung der Probezeit mit Aufbauseminar.

Anders hat zwischenzeitlich das BayOLG München entschieden: Hier kam es bei einer BAK von 1,35 Promille zur Anwendung der Grundsätze wie sie für alle anderen Kraftfahrzeuge gleichermaßen gelten: Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis, zusätzlich noch ein dreimonatiges Fahrverbot für erlaubnisfreie Kraftfahrzeuge (BayOLG München, Beschluss v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20).

Was für Alkohol am Lenker eines E-Scooters gilt, ist auf die Beeinträchtigung nach Drogenkonsum zu übertragen. Hier festigt sich eine Praxis der Fahrerlaubnisbehörden, welche der bei „echten“ motorisierten Kraftfahrzeugen entspricht. Im Verwaltungsweg kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, so bestätigt z.B. durch das Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 23.02.2022 (W 6 K 21.1113) nach einer Fahrt unter Einfluss von Cannabis und Amphetaminen.