Erbrecht

Das Erbrecht beschreibt alle Regelungen zum Erben und Vererben, zur gesetzlichen Erbfolge und zu letzwilligen Verfügungen. Auch der gesetzliche Pflichtteil, die Abwicklung der Nachlassangelegenheiten, Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz sind geregelt.

Grundlagen

§ 1922 BGB „Gesamtrechtsnachfolge“
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Aus dem Vorstehenden ist zu ersehen, dass zum Erben gehört, dass jemand, nämlich „der Erblasser“ stirbt. Zu erben gibt es also nichts, solange der potentielle Erblasser (noch) lebt. Dieser oder diese darf zu Lebzeiten daher in der Regel auch über sein Vermögen verfügen und zwar ohne, dass potentielle Erben sich dagegen wehren können. In der Beratungspraxis wird häufig die sinngemäße Frage gestellt, ob z.B. der Vater das Vermögen mit der neuen Lebensgefährtin „verschwenden“ darf z.B. für teure Urlaube. Die Antwort ist ein klares „Ja“.

Auch ist festzustellen, dass ein Erbe nicht „angenommen“ werden muss. Erbe IST man oder nicht. Vielmehr muss man darauf achten, dass das Erbe innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab dem Erbfall und Kenntnis von der Stellung als Erbe ausgeschlagen werden muss, falls es vernünftige Gründe dafür gibt. Ein solcher Grund könnte die Überschuldung des Nachlasses sein (s.u.).

Die rechtliche Folge ist die sog. „Gesamtrechtsnachfolge“, bei der der Erbe in vollem Umfang in die rechtliche Position des Erblassers eintritt. Man erbt also Guthaben, Werte und alle Gegenstände aber auch Schulden. Verpflichtungen des Erblassers müssen erfüllt, Forderungen können noch geltend gemacht werden

Sie sollten allerdings die rein erbrechtlichen Fragen niemals isoliert betrachten. Für eine vollständige Regelung der im Zusammenhang mit dem eigenen Versterben stehenden Fragen sollten Sie z.B. auch über die Erteilung einer Generalvollmacht, eine Vorsorgevollmacht (über den Tod hinaus), eine Patientenverfügung, Bankvollmachten und den digitalen Nachlass nachdenken.

Wer wird Erbe?

Erbe wird derjenige, der durch ein Testament oder einen Erbvertrag durch den Erblasser als Erbe eingesetzt wird. Dies kann jede beliebige natürliche Person sein oder auch juristische Personen des Privatrechts, z.B. Vereine. Wird nur eine einzelne Person als Erbe eingesetzt, wird diese als Alleinerbe bezeichnet, mehrere Erben bilden zwangsweise eine Erbengemeinschaft. Es ist möglich, gesetzliche Erben von der Erbfolge auszuschließen und zu „enterben“.

Ist ein Testament sinnvoll?

Diese Frage können Sie sich nur selbst beantworten. Wichtig ist es, die gesetzliche Erbfolge zu kennen, denn diese gilt, wenn Sie kein Testament errichten. Ich empfehle, zuerst einmal die Erbfolge nach der gesetzlichen Erbfolge aufzuzeichnen und zu schauen, ob Ihnen das Ergebis zusagt. Durchzuspielen ist auch der Fall, der sich ergibt, wenn potentielle Erben wegfallen. Sagt Ihnen das Ergebnis zu, brauchen Sie kein Testament.

Möchten Sie an dem Ergebnis der gesetzlichen Erbfolge etwas verändern, sollte ein Testament oder ein Erbvertrag in Betracht gezogen werden. Beispielsweise bei unverheirtaten Paaren, wenn eine Unternehmensnachfolge zu sichern oder wenn das Familienheim erhalten werden soll, bieten sich in der Regel letzwillige Verfügungen an.

Achtung: Die richtige Form des Testaments einhalten!

§ 2247 BGB – Eigenhändiges Testament
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat.
(3) 1Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. 2Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
(5) 1Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. 2Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

Das handschriftliche Testament

Ein Testament kann handschriftlich verfasst werden. Dann muss es jedoch vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich verfasst sein. Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und der andere Ehegatte dann mitunterschreibt. Das Testament darf nicht mit Computer oder Schreibmaschine geschrieben sein. Es braucht zwingend die Unterschrift(en).

Das Testament sollte zudem mit Ort und Datum versehen sein und die Unterschrift soll aus Vor- und Zunamen bestehen.

Das öffentliche Testament

Die zweite wirksame Form eines Testamentes ist das öffentliches Testament vor einem Notar. Ein solches Testament darf mit Computer oder Schreibmaschine geschrieben sein. Auch das Verfassen durch den Notar nach Erklärung des letzten Willens ist möglich. Ein öffentliches Testament kann bereits ab einem Alter von 16 Jahren errichtet werden.

Ein öffentliches Testament kann also auch durch anwaltliche Beratung vorbereitet werden bis hin zur Formulierung der einzelnen Anordnungen. Für die Beteiligung eines Anwaltes und später des Notars fallen zwar Gebühren an, jedoch ist die Hilfe durch eine fachkundige Person nicht zu unterschätzen. Schließlich kann für Sie das Testament amtlich verwahrt und im zentralen Testamentsregister registriert werden. So stellen Sie sicher, dass es nach dem Tode auch gefunden und durch das Nachlassgericht eröffnet wird.

§ 2232 BGB – Öffentliches Testament
1Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.

Das gemeinsame Testament der Ehegatten – Berliner Testament

Häufig haben die Eheleute Sorge, dass nach dem Tode des Erstversterbenden „Haus und Hof“ zerschlagen werden. Sie möchten deshalb, dass zunächst der überlebende Ehegatte alles erbt und erst nach seinem Tod die Kinder. In diesem Falle setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten Erben sein sollen (sog. Berliner Testament). Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, zu Lebzeiten über den Nachlass grundsätzlich frei zu verfügen. Das Recht der pflichtteilsberechigten Kinder, den Pflichtteil vom überlebenden Ehegatten zu fordern, bleibt hiervon unberührt.

Was kann in einem Testament geregelt werden?

Sie können, abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestimmen. Oder Sie können jemanden ganz oder teilweise enterben. Es ist möglich, Ersatzerben zu bestimmen, beispielsweise für den Fall, dass die zum Erben bestimmte Person vor Ihnen stirbt. Sie können Vor- und Nacherben bestimmen, die dann zeitlich nacheinander Erben des Vermögens werden. Bei mehreren Erben können Sie bestimmen, wie der Nachlass geteilt werden soll, oder die Teilung des Nachlasses ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit ausschließen, z.B. um einen Familienbetrieb zu erhalten. Sie können Vermächtnisse anordnen. Sie können einen Testamentsvollstrecker ernennen, der die Anordnungen in Ihrem Testament ausführt.

Vermächtnis

Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes an eine Person oder eine juristische Person des Privatrechts. Sie können beispielsweise Ihren Oldtimer dem Enkel vermachen, welcher ihn weiter in Ehren (und in Schuss) halten wird. Sie können einen Verein oder eine gemeinnützige Organisation mit einem Geldbetrag bedenken.

Der Erbvertrag

Anders als bei einem Testament, kann ein Erbvertrag nicht einseitig geändert werden. Es gilt der Grundsatz: „Verträge sind einzuhalten“. Der Erbvertrag muss immer notariell geschlossen sein, sonst ist er unwirksam.

Die gesetzliche Erbfolge

Wird durch den Erblasser keine letzwillige Verfügung mit Bestimmungen zur Erbfolge erstellt, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Es gibt immer (mindestens) einen Erblasser, also die Person, welche etwas an andere vererbt. In den meisten Fällen gibt es auf der anderen Seite eine oder mehrere Personen, welche etwas erhalten, somit Erbe sind. Gibt es nicht mindestens einen Erben, erbt der Staat.

§ 1936 BGB „Gesetzliches Erbrecht des Staates“
1Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2Im Übrigen erbt der Bund.

Gilt die gesetzliche Erbfolge, gibt es eine genau festgelegte Reihenfolge nach „Ordnungen“. Gibt es in einer Ordnung einen Erben, werden die Erben der nachfolgenden Ordnungen ausgeschlossen. Lebt also beispielsweise ein Kind, werden Nichten und Neffen also ausgeschlossen.

Erben erster Ordnung

Erben erster Ordnung sind die Kinder und Kindeskinder. Insoweit gilt innerhalb der Ordnung dann das Erbrecht nach Stämmen.

Auch nichteheliche Kinder des Erblassers sind ohne Einschränkung Erben erster Ordnung. Sie sind ehelichen Kindern gleichgestellt.

Gibt es innerhalb der Ordnung einen näheren Verwandten, werden dessen Nachkommen ausgeschlossen. Lebt also ein Kind, erben dessen Kinder, die Enkel, nichts. Lebt von 2 Kindern noch eines, erbt dieses 1/2, die weitere Hälfte erben die Kinder des verstorbenen Kindes.

Erben zweiter Ordnung

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge (also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder). Diese können nur erben, wenn keine Verwandten der ersten Ordnung vorhanden sind.

Erben dritter Ordnung

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlingen (also Onkel und Tanten des Erblassers und deren Kinder). Diese können nur erben, wenn keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden sind.

Erben vierter und weiterer Ordnungen

Erben vierter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers oder der nächste Verwandte. Hier wird das Prinzip der Ordnungen dann aufgelöst. Erben fünfter Ordnung und weiterer Ordnungen werden entsprechend behandelt.

Das Erbrecht des Ehegatten

Hat der Erblasser zur Zeit seines Todes einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, so erbt dieser immer mindestens 1/4. Gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erbt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner zusätzlich 1/4.

Gegenüber Erben der 2. Ordnung erhöht sich das Erbrecht des Ehegatten auf 1/2, so dass der Erbteil insgesamt maximal 3/4 betragen kann. Sind weder Verwandte der 1. oder der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Zudem hat er gegenüber Erben der weiteren Ordnungen das Recht auf den sog. „Voraus“.

§ 1931 BGB „Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten“
(1) 1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.

§ 1932 BGB „Voraus des Ehegatten“
(1) 1Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. 2Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

Es gibt viele Sonderregelungen, z.B. auch für den Fall, dass ein anderer Güterstand vereinbart ist und sehr davon abhängig, welche gesetzlichen Erben nach Ordnungen vorhanden sind.

Erbe ausschlagen – 6-Wochen-Frist

Achtung! Es gibt eine wichtige Frist von 6 Wochen innerhalb derer ein Erbe ausgeschlagen muss für den Fall, dass man nicht Erbe sein will. Die Frist läuft ab Kenntnis vom Erbfall. Dies ist bei nahen Verwandten meist der Todestag des Erblassers. Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag, beginnt die Frist mit der Eröffnung dieser Verfügung.

Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hat sich der Erbe im Ausland befunden, als er von seinem Erbe erfahren hat, beträgt die Frist sechs Monate.

Wo Erbe ausschlagen?

Das Erbe kann nur persönlich beim Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen ausgeschlagen werden oder bei einem Notariat. Dieses leitet dann die Erklärung weiter. Zu beachten ist, dass die Ausschlagung in der Regel nicht rückgängig gemacht werden kann. Es gibt jedoch Ausnahmen für die Anfechtung der Ausschlagung.

Zu beachten ist auch, dass eine Ausschlagung nicht mehr möglich ist, wenn bereits der Erbschein beantragt wurde. Bestehen Zweifel, sollte also ggf. mit dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheines zugewartet werden.

Der gesetzliche Pflichtteil

Wird ein gesetzlicher Erbe durch eine letzwillige Verfügung enterbt, so hat er einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Dies gilt für Ehegatten, Kinder und Kindeskinder, sind solche nicht vorhanden, auch für die Eltern. Der Pflichtteil besteht der Höhe nach in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Entzug des Pflichtteils ist nur unter ganz besonderen Umständen möglich.

Der Pflichtteil richtet sich – im Gegensatz zum Erbe – nicht auf bestimmte Gegenstände, sondern auf einen finanziellen Zahlungsanspruch. Der Höhe nach ist somit der Wert des Nachlasses zu bestimmen, von welchem dann die anteilige Berechnung erfolgt. Anspruchsgegner sind der Alleinerbe oder die Erbengemeinschaft.

Viele fürchten, dass durch den Pflichtteilsanspruch z.B. das Familienheim nicht gesichert werden kann. Es ist jedoch in Fällen der unbilligen Härte die Stundung des Pflichtteils gegenüber dem „eigentlich“ Berechtigten verlangt werden.

Der digitale Nachlass

Etwas problematisch kann der digitale Nachlass werden. Erstens werden viele Generalvollmachten von internationalen Dienstleistern nicht anerkannt. Hierüber wurden schon viele Gerichtsverfahren geführt mit unterschiedlichem Ausgang.

Zu denken ist also an eine ggf. besonders formulierte Vollmacht. Auch sollte der Erblasser daran denken, möglichst eine Liste mit Zugangsdaten für den Erben zu hinterlassen.

Der Erblasser sollte auch entscheiden, ob er z.B. Profile in sozialen Netzwerken gelöscht haben möchte oder ob diese (soweit möglich) bestehen bleiben sollen. Was soll mit den Endgeräten (Handy, Tablet, PC, Smartwatch,…) und den darauf gespeicherten Daten geschehen? Was ist mit Cloud-Daten bei Google, Facebook, Youtube, OneDrive, usw…? Bei einigen Diensten können Anweisungen hinterlegt werden.

Die Testamentvollstreckung

Sieht der Erblasser Schwierigkeiten auf die Erben und andere am Erbfall Beteiligte zukommen, kann er bestimmen, dass eine von ihm ausgewählte Person als Testamentvollstrecker seinen letzten Willen umsetzen soll. So können z.B. auch minderjährige Erben geschützt werden.

Der Testamentsvollstrecker wird durch das Nachlassgericht mit einer besonderen Urkunde, dem Testamentvollstreckerzeugnis, bestätigt. Mit der Eröffnung der letzwilligen Verfügung des Erblassers wird der Wunsch der Testamentsvollstreckung umgesetzt. Der Testamentsvollstrecker hat zunächst den Nachlass zu kostituieren und ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Der Testamentsvollstrecker soll als eine (möglichst) neutrale Instanz die Verwaltung des Nachlasses übernehmen. Er kann, ggf. durch genaue Anordnungen gebunden, über Nachlassgegenstände verfügen. Er kann Verbindlichkeiten erfüllen und Forderungen geltend machen. Die Auseinandersetzung der Erben ist das Ziel der Testamentsvollstreckung.

Der Testamentsvollstrecker hat verschiedene Rechte, auch das Recht auf eine angemessene Vergütung. Hierzu gibt es verschiedene Tabellen, welche im Einzelfall zu Anwendung kommen. Er ist allerdings auch zur sorgfältigen Verwaltung des Nachlasses und zur Rechenschaft verpflichtet.

Die Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung führt im Wesentlichen zu einer Trennung des Nachlasses vom restlichen Vermögen des Erben. Durch die Nachlassverwaltung wird die Haftung des Erben auf den Nachlass begrenzt.

Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag durch das Nachlassgericht angeordnet. Antragsberechtigt sind insbesondere die Erben und der Testamentsvollstrecker. Auch die Gläubiger dürfen unter bestimmten Umständen den Antrag auf Nachlassverwaltung stellen.

Mit der Nachlassverwaltung verliert der Erbe (bzw. verlieren die Miterben) die Befugnis, den Nachlass zu verwalten oder über den Nachlass zu verfügen. Bei einer Überschuldung des Nachlasses darf das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung nicht anordnen.

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