Abfindung

Als Abfindung wird eine Zahlung im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezeichnet. Der Arbeitgeber leistet die Zahlung um den durch die Kündigung ausgelösten rechtlichen Konflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beenden.

Habe ich ein Recht auf eine Abfindung?

Die Antwort ist – auch wenn dies überraschen mag – ein klares „Nein“ sofern nicht ein Sonderfall (s.u.) vorliegt. Obwohl die Beendigung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten durch Zahlung einer Abfindung ein Massenphänomen ist, gibt es keinen direkten gesetzlichen Anspruch.

In einem Kündigungsschutzverfahren ist das Ergebnis entweder der Erhalt des Arbeitsplatzes (=Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung) oder der Verlust des Arbeitsplatzes (=Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung).

Die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber ist somit reine Verhandlungssache. Da es – schon wegen der direkten Betroffenheit – selten gut ist, in eigenen Angelegenheiten zu verhandeln, sollte die Verhandlung fachlich qualifiziert geführt werden.

Das Gesetz kennt nur einen Ausnahmefall, der in der arbeitsrechtlichen Praxis jedoch eher selten von Arbeitgebern genutzt wird. Die Regelung ist enthalten in § 1a KSchG. Bietet der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung an für den Fall, dass der Arbeitnehmer auf eine gerichtliche Überprüfung verzichtet, so ist der Arbeitgeber dann auch verpflichtet zur Zahlung.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kann sich ergeben aus Sozialplänen oder Tarifverträgen.

In einem gerichtlichen Verfahren kann im Verlauf des Verfahrens sich die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer herausstellen. Gemäß § 9, 10 KSchG kann in einem solchen Fall das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflösen und eine Abfindung von bis zu 12 Bruttomonatsgehältern zusprechen.

Vereinbarung einer Abfindung

Die Vereinbarung einer Abfindung kommt in zwei Konstellationen besonders häufig vor. Entweder die Parteien des Arbeitsverhältnisses trennen sich mit einem Aufhebungsvertrag für beide Seiten weitgehend streitfrei. Sie Vereinbaren neben anderen Regelungen auch die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber.

Die zweite Konstellation ist die Zahlung einer Abfindung zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens, welches der Arbeitnehmer nach der Kündigung durch den Arbeitgeber eingeleitet hat. In diesem Fall wird der Streit über die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Abfindungszahlung gelöst.

Wie hoch kann eine Abfindung sein?

Die Höhe einer Abfindung ist im Prinzip beliebig. Es kann sein, dass nur ein kleiner Betrag angeboten wird, z.B. weil der Arbeitgeber tatsächlich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist oder der Kündigung eine hoher Erfolgsaussicht beigemessen wird. Die Abfindung kann auch sehr hoch sein, wenn z.B. sehr wahrscheinlich die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Eine ganz maßgebliche Größe ist die Erfolgsaussicht für das Kündigungsschutzverfahren.

Als pragmatischer Richtwert hat sich etabliert, für den Normalfall einer mit Zweifeln behafteten Kündigung, ein Betrag von ca. 1/2 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Im Detail sind allerdings zumeist kontrovers geführte juristische Argumentationen zu einer Einigung zusammenzuführen. Ohne Einigung gibt es keine Abfindung.

Steuer und Versicherung

Die Abfindung ist zu versteuern. Der Arbeitgeber zieht also von der üblicherweise brutto vereinbarten Abfindungssumme die zu zahlende Steuer ab. Allerdings fallen keine Sozialabgaben an.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ordentlicher Frist erfolgt. Das Arbeitslosengeld (I) ist eine Versicherungsleistung, auf welche Sie im Bedarfsfall einen Rechtsanspruch ohne Bedürftigkeitsprüfung haben.

Wichtig: Wird eine Abfindung in einem das Arbeitsverhältnis beendenden Aufhebungsvergleich vereinbart, kann es zu einer Anrechnung auf das Arbeitslosengeld kommen bzw. zu einer Sperrzeit von 3 Monaten. Der Grund liegt darin, dass Sie ohne vorherige arbeitgeberseitige Kündigung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt haben. DRINGEND ist in solchen Konstellationen juristischer Rat zu empfehlen.

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