Unfall & Verkehrsrecht

Als Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Balingen bin ich seit 2004 im gesamten Süddeutschen Raum mit dem Schwerpunkt der Unfallregulierung für Geschädigte tätig. Ich setze als Fachanwalt für Verkehrsrecht Ihre Ansprüche durch. Sie fahren gewerblich? Ich reguliere LKW- und Busunfälle. Sie hatten einen schweren Unfall? Ich reguliere auch Personenschäden mit Dauerfolgen und hohen Schmerzensgeldern.

Wird im Einzelfall eine Vertretung in weiterer Entfernung oder im Ausland benötigt, kann über ein großes Netzwerk ein dort ansässiger Kollege hinzugezogen werden.

Zu meinem Tätigkeitsbereich gehört auch Ihre Vertretung in Straf- und Bußgeldverfahren gegenüber den Behörden und vor Gericht. Geht es um Führerscheinfragen, vertrete ich Ihre Interessen und berate Sie auf dem Weg zum Wiedererwerb der Fahrerlaubnis. Sie benötigen Beratung nach einer Fahrt unter Alkohol oder Drogen? Wie sieht es aus mit der MPU?

Bilder sagen mehr als tausend Worte. Dies gilt auch bei Verkehrsunfällen! Fertigen Sie deshalb bitte von allen beschädigten Sachen und von allen sichtbaren Verletzungen (auch z.B. von kleinen Blutergüssen, „Kratzern“, usw.) Lichtbilder an. Bei Verletzungen sollten, je nach Heilungsverlauf, im Abstand einiger Tage weitere Bilder gefertigt werden.

Die erfolgreiche und vor allem schnelle Durchsetzung Ihrer Ansprüche erfordert zunächst die möglichst umfassende Sammlung aller mit dem Unfallereignis zusammenhängender Daten. Was ist wann und wo passiert? Wer sind die Beteiligten? Welche Fahrzeuge sind beteiligt? Sind die Versicherungen bekannt? Hat die hinzugerufene Polizei Feststellungen getroffen? War oder ist medizinische Behandlung erforderlich und wo erfolgt(e) diese?

Zu all diesen Fragen sollten Sie möglichst bereits in der ersten Besprechung alle Ihnen vorliegende Unterlagen und Lichtbilder (gerne auch digital) an uns weitergeben. Nach der Mandatserteilung kümmern wir uns dann um die weitere Datensammlung und die erforderliche Korrespondenz mit allen Beteiligten.

Ich empfehle bei schweren Verletzungen und längerem Genesungsverlauf die detaillierte taggenaue Dokumentation über alle Behandlungen, Arztbesuche, Schmerzmitteldosierungen, usw. Es sollten auch konkrete Einschränkungen notiert werden, wie z.B. zur Frage, ob selbsständiges Anziehen möglich ist, die Körperpflege, Tätigkeiten im Haushalt, Einkaufen, Autofahren, usw. Häufig gelingt die Unfallregulierung für Geschädigte nur dann umfassend, wenn auch Jahre später noch präzise die Folgen dargelegt werden können.

  • kurze Unfallschilderung evtl. mit Skizze
  • Korrespondenz mit beteiligten Versicherungen
  • Fotos vom Fahrzeugschaden
  • Unfallservicekarte bzw. Datenaustausch Polizei, Aktenzeichen
  • Information zum eigenen Fahrzeug
  • Versicherungsdaten zum eigenen Fahrzeug
  • Sachverständigengutachten
  • Rechnungen, z.B. Abschleppkosten, Standgeld, beschädigte Gegenstände
  • Information zum gegnerischen Fahrzeug
  • Durchgangsarztberichte und weitere Arztberichte
  • Fotos von sichtbaren Verletzungen
  • AU-Bescheinigungen
  • Zuzahlungsbelege, auch von Physiotherapie
  • Quittungen über alle unfallbezogenen Ausgaben
  • Liste über unfallbezogene Fahrtkosten
  • bei schweren Verletzungen: Schmerztagebuch bzw. detaillierte taggenaue Dokumentation
  • weitere Versicherungen geprüft?
  • Unfallversicherung? Fahrerversicherung? Tagegeld? Berufsunfähigkeit?

Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, in welcher Form Sie an dem Unfall beteiligt waren. Als Zeuge müssen Sie aussagen (warum auch nicht?), als Beteiligter grundsätzlich nicht.

Sie sollten als Beteiligter an einem Verkehrsunfall aus unserer Sicht gegenüber der Polizei außer in „glasklaren“ Fällen keine Angaben machen. Dies gilt auch dann, wenn Sie glauben, dass Sie keine (Mit-)schuld an dem Unfallereignis tragen. Bedenken Sie bitte, dass Schweigen nicht nachteilig ausgelegt werden kann, unbedachte Äusserungen jedoch schon. Häufig sind Unfallbeteiligte ohnehin nicht in der Lage „klar zu denken“ wegen der ungewohnten Situation. Wissen Sie, dass Sie aus den Bedingungen Ihrer Haftpflichtversicherung ohnehin verpflichtet sind, kein Schuldanerkenntnis abzugeben?

Häufig möchte die Polizei einige Tage nach dem Unfallereignis zur Komplettierung der Akte noch Ihre Aussage förmlich und im Zusammenhang aufnehmen. Sie werden dann angerufen oder angeschrieben mit der Bitte, einen Termin zu vereinbaren und dort Angaben zu machen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte ein Anwalt hinzugezogen werden zu Vermeidung von Rechtsnachteilen. Gehen Sie nicht zu einem solchen Termin ohne vorherige anwaltliche Beratung! Durch Einschaltung eines Anwaltes kann ein solcher Termin auch abgesagt werden!

Bedenken Sie bitte neben den strafrechtlichen Konsequenzen eines Verkehrsunfalles die zivilrechtlichen Folgen sowie mögliche Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis.

Eine Sonderfrage stellt sich, wenn Sie eindeutig (nur) als Geschädigter feststehen: Von den ermittelnden Beamten der Polizei werden Sie möglicherweise gefragt, ob Sie einen Strafantrag gegen den Unfallverursacher stellen möchten. Für die Verfolgung mancher Delikte durch die Staatsanwaltschaft ist ein solcher Antrag zwingend notwendig. Es gibt ein einheitliches Formular.

Ist die Unfallregulierung für Geschädigte von der Stellung eines Strafantrages abhängig? Nein – für die zivilrechtliche Geltendmachung Ihres Schadens ist der Strafantrag ohne Bedeutung. Gegenüber der Polizei können Sie deshalb, in der Regel, ohne Rechtsnachteil den Verzicht auf den Strafantrag erklären.

Bei der Entscheidung, welche innerhalb von 3 Monaten ab dem Unfall getroffen werden muss, kommt es also vor allem darauf an, ob Sie eine Bestrafung des Unfallverursachers wünschen. Bei fahrlässig entstandenen Unfallsituationen wie sie tausendfach im Strassenverkehr eben vorkommen, wird dies regelmäßig eher nicht der Fall sein, bei schwereren Unfällen oder verantwortungslosem Handeln des Verursachers schon eher. Sind Sie unsicher, können Sie sich für die Dauer von 3 Monaten die Entscheidung vorbehalten.

Die Bemessung von Schmerzensgeldern der Höhe nach ist ein schwieriges Feld. Meine Kanzlei reguliert ständig eine Vielzahl von Unfallangelegenheiten mit Personenschaden. Ich vertrete z.T. schwerst geschädigte Unfallopfer mit Polytraumata und verhandle mit der gegnerischen Versicherung oder prozessiere vor Gericht auch um hohe Schmerzensgelder.

Es gibt natürlich viele alte und aktuelle Gerichtsentscheidungen und zahlreiche Tabellenwerke mit älteren Vergleichsentscheidungen. Diese eignen sich gut zur Einordnung bei leichteren und mittleren Verletztungen. Bei hohen Schmerzensgeldern ist allerdings immer der Einzelfall zu bewerten, da die Vergleichbarkeit nicht gegeben ist.

Erst langsam schließen sich die Gerichte auch bei „nur“ schweren Verletzungen und dauerhaften Folgen ohne jahrelanges Koma der richtigen Auffassung an, dass auch insoweit 6-stellige Beträge angemessen sein können.

Auch bei leichten Verletzungen gibt es oft erhebliche Auseinandersetzungen mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer. Die wesentliche Frage ist hier oft die Beweisbarkeit von Verletzungen. Beispielsweise gibt es für eine leichte HWS-Verletzung keine bildgebende Diagnostik – was also kann einem Richter zum Beweis der Verletzung vorgelegt werden?

Es kann helfen, Familienmitglieder als Zeugen zu benennen und auch die Führung eines Schmerztagebuches mit Dokumentation der Schmerzmitteleinnahme bzw. eine detaillierten Aufstellung über alle Behandlungen, Arztbesuche, Physiotherapietermine, ReHa, usw.

Selbstverständlich besteht ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Im Ergebnis wir der Nettoverdienst ausgeglichen, ab dem Moment, in welchem die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet. Zumeist sind ab diesem Zeitpunkt Einbußen festzustellen, da das Krankengeld und das Verletztengeld deutlich geringer ausfallen. Auch bei einem Rentenbezug wegen Erwerbsunfähigkeit verbleibt ein Fehlbetrag. Dieser ist zu berechnen und durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer auszugleichen. Typische Einkommenssteugerungen und berufliche Entwicklungsperspektiven sind – wenigstens näherungsweise – im weiteren Verlauf hochzurechnen.

Beim Angestellten Arbeitnehmer ist die Berechnung vergleichsweise einfach. Aus den Abrechungen der letzten 12 Monate vor dem Unfallereignis wird der durchschnittliche Nettoverdienst berechnet und dann zugrunde gelegt. Beim Selbstständigen müssen zumeist 3 Jahre rückwärts die Zahlen erarbeitet werden, was häufig nur mit dem Steuerberater und unter Beauftragung eines Sachverständigen gelingt.

Der sogenannte Haushaltsführungsschaden (früher „Hausfrauenschaden“) ist eine der wichtigsten Schadenspositionen als Folge eines Personenschadens. Es gibt viele Fälle, in denen in dieser Position ein höher Betrag als in der Position des Schmerzensgeldes realisiert werden kann/muss.

Bedenken Sie: der Ausfall besteht bei schweren Verletzungen oft über Jahre hinweg fort und häufig bis zum Tod. Angenommen eine 30-jährige Mutter von 2 Kindern wird schwer verletzt und fällt täglich für 2 Stunden aus. Dies sind im Jahr 728 Stunden und bei einer statistischen Lebenserwartung von 84 Jahren je nach Stundensatz jedenfalls mehr als 400.000,00 Euro.

Leider ist sowohl bei den regulierenden Haftpflichtversicherungen und auch bei hiermit nicht vertrauten Rechtsanwälten erhebliche Unkenntnis festzustellen. Hinzu kommt die besondere Situation der Geschädigten: je schwerer die Verletzungen, desto schwerer fällt die Befassung mit den juristischen Fragestellungen und die Dokumentation aller unfallbedingter Beeinträchtigungen.

Das OLG Hamm hat aktuell entschieden, dass der oder die Geschädigte im Einzelnen nachweisen muss, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können (OLG Hamm, Beschl. v. 11.09.2020 – 9 U 96/20). Die Dokumentation des Ausfalls ist daher von erheblicher Wichtigkeit; ggf. sollte ein Tagebuch geführt werden.

Das OLG Frankfurt/Main hat übrigens entschieden, dass eine zeitliche Begrenzung auf das 75. Lebensjahr nicht in Betracht kommt, zudem sei eine vierteljährliche Rente für den Haushaltsführungsschaden zu bezahlen (Urteil vom 24.03.2020 – 22 U 82/18).

Der Haushaltsführungsschaden ersetzt den Ausfall der Tätigkeit des Geschädigten im Haushalt, wobei „Haushalt“ weit zu verstehen ist. Es gehören neben den klassischen Haushalts- und Verwaltungstätigkeiten auch „Männerarbeiten“ wie z.B. die Autowartung, Holzmachen, Gartenarbeiten und Schneeräumen zu den ersatzfähigen Positionen. Auch mithelfende Kinder haben einen Anspruch.

Die Haftpflichtversicherung muss alle Tätigkeiten ersetzen, welche durch den Geschädigten zeitweise oder dauerhaft nicht mehr erbracht werden können. Wenn für den Geschädigten „konkret“ eine Haushaltshilfe beschäftigt wird, sind die tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten einschließlich aller Lohn- und Sozialversicherungsanteile „brutto“.

Es ist jedoch auch die „fiktive“ Abrechnung möglich, z.B. wenn Verwandte und Freunde einspringen. Dann wird zunächst der Zeitaufwand für alle Einzelpositionen ermittelt, dieser dann mit einem Stundensatz für eine fiktive (=gedachte) Ersatzkraft multipliziert und so der täglich/wöchentlich/monatlich zu ersetzende Betrag errechnet.

Zur Ermittlung des Zeitaufwandes ist der Vergleich zu ziehen zwischen dem vor dem Unfallereignis geleisteten Aufwandes und dem nach dem Unfall noch möglichen Tätigkeitsumfang. Für Geschädigte ist es daher von größter Wichtigkeit, die Situation vor dem Unfall aufzuschreiben und bestmöglich zu dokumentieren sowie ein Tagebuch nach dem Unfall zu führen. Alle Hilfen durch Verwandte und Freunde sollten aufgeschrieben werden.

Es gibt diverse statistische Erhebungen, welche zu Hilfe genommen werden können zur zeitlichen Bemessung des Ausfalls. Diese ersetzen jedoch nicht die individuellen Ermittlungen.

Der Höhe nach wird durch die Gerichte uneinheitlich entschieden; die Diskussion um die angemessene Höhe je Stunde ist noch im Gange und – nicht zuletzt wegen ständiger Preissteigerungen – auch in Zukunft in Bewegung. Das Landgericht Tübingen hat einen Stundensatz in Höhe von € 12,00 entschieden; außergerichtliche Vergleiche können häufig auch in dieser Größenordnung geschlossen werden.

Zu korrigieren ist die leider oft bei Gerichten noch anzutreffende falsche Auffassung von zu niedrigen Stundensätzen. Das Gericht ist insoweit flexibel, da die Höhe des angemessenen Stundensatzes der richterlichen Schätzung im Einzelfall zugänglich ist. Die Ursache zu niedriger Zahlen mag in manchen Fällen darin liegen, dass bewusst oder unbewusst „übliche“ Sätze bei Schwarzarbeit verglichen werden oder auch ein wenig Mißgunst eine Rolle spielt.

Das OLG Frankfurt hat sich an neueren Erhebungen des statistischen Bundesamtes orientiert und den Schwerpunktmehr auf das Nettoeinkommen und weniger auf den Haushaltszuschnitt gelegt (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.10.2018 (22 U 97/16).

Die Unsicherheiten sind insoweit bedauerlich, da es eigentlich eine geeignete Grundlage für die monetäre Bemessung des Ausfalls gibt: § 21 JVEG. Warum soll der Ausfall eines/r im Haushalt Tätigen während einer Zeugenaussage vor Gericht anders bewertet werden als nach einem Unfall?

Die Schadensposition des Haushaltsführungsschadens ist insgesamt von vielen juristischen Details belastet. Handelt es sich um einen Single-Haushalt oder um eine Familie? Wie groß ist die Wohnung? Wie sieht es mit der Beweisbarkeit aus? Zeiten der stationären Behandlung werden anders behandelt als solche zuhause. Ist der Ausfall nur geringfügig? Wichtig ist auch die Frage, ob Leistungen von Dritter Seite anzurechnen sind, z.B. Zahlungen der Berufsgenossenschaft oder Pflegegeld.

Der wichtigste Grundsatz im Schadensersatzrecht ist der, dass der Geschädigte so gestellt werden soll, als wäre der Unfall nicht geschen. Bei einem Gesundheitsschaden ist dies häufig nicht vollständig möglich, jedoch soll die Annäherung an ein bestmögliches Ergebnis versucht werden. Dies bedeutet für den Geschädigten, dass er alle medizinisch notwendigen Behandlungen bezahlt erhalten muss.

Da zumeist eine gesetzliche oder private Krankenversicherung besteht, geht diese in Vorleistung. Die Behandlung wird also zunächst vorfinanziert und später nimmt der Leistungsträger Regress beim Haftpflichtversicherer.

Soweit allerdings Zuzahlungen zu leisten sind, sind diese im Grundsatz auch durch den Haftpflichtversicherer zu ersetzen – schließlich kann der Geschädigte nichts für deren Entstehen. Alerdings werden die Zuzahlungen für stationäre Aufenthalte häufig verrechnet mit sogenannten „ersparten Aufwendungen“ des Geschädigten. Erspart soll sein, dass nicht zuhause gegessen wird und auch kein Wasser- und Stromverbrauch stattfindet.

Einen Sonderfall bilden Wegeunfälle, welche über die zuständige Berufsgenossenschaft abgewickelt werden. Hier wird einerseits zunächst die (zumeist bessere) Behandlung über das System der BG angeboten. Zuzahlungen fallen keine an. Fahrtkosten werden (teilweise) erstattet. Das Verletztengeld ist in der Regel höher als das Krankengeld. Eine Rentenzahlung ist möglich. Andererseits gibt es eine Festlegung auf durch die BG zugelassene Ärzte und Kliniken.

Alle Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Unfallereignis werden erstattet. Es gibt immer wieder Streit um die Höhe der Erstattung je gefahrenem Kilometer. Zur späteren Berechnung sollten alle Fahrten notiert werden – ich empfehle bei längeren Heilungsverläufen einen Kalender anzulegen. Zu den ersatzfähigen Fahrtkosten gehören auch diejenigen zu (Nach-)Untersuchungen und Behandlungen beim Physiotherapeuten.

Der etwas sperrige Begriff der „vermehrten Bedürfnisse“ umschreibt alle Positionen, welche konkrete Kosten auslösen zur Beseitigung oder Linderung der Unfallfolgen. Dies sind in erster Linie Hilfs- und Heilmittel, wie z.B. ein Rollstuhl, ein Treppenlift, Griffe in der Dusche, Umbauten im Haus, ein PKW mit Automatik oder sonstigen bedarfsgerechten Umbauten, Spezialschuhe, Inkontinenzeinlagen, usw.

Verstirbt der Geschädigte, besteht ein Anspruch auf Erstattung der angemessenen Beerdigungskosten, ggf. einschließlich der Kosten einer Überführung in den Heimatort oder das Heimatland. Maßstab ist immer der finanzielle Aufwand, welcher auch bei einem natürlichen Tod des Geschädigten durch die Familie geleistet worden wäre.

Auch Ihr Arbeitgeber kann einen wirtschaftlichen Schaden dadurch haben, dass Sie einen Verkehrsunfall hatten. Dies deshalb, da er Lohnfortzahlung leisten muss für 6 Wochen. Er kann diesen Schaden geltend machen, inklusive der Arbeitgeberbeiträge „brutto“. Er muss allerdings selbst den gegnerischen Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen. Sie sollten ihm daher vorsorglich die Schadennummer mitteilen.

Der eigentliche Fahrzeugschaden besteht entweder in den Reparaturkosten oder bei einem Totalschaden in dem Wiederbeschaffungsaufwand des beschädigte Fahrzeuges.

Die Reparaturkosten sollten ab einem Schaden von ca. € 1.500,00 durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.

Die Reparaturkosten können „konkret“, d.h. durch Vorlage einer Rechnung abgerechnet werden. Sie können oft auch „fiktiv“ abgerechnet werden, d.h. in Höhe der im Gutachten ausgewiesenen Kosten – allerdings nur Netto, da die MwSt. nur erstattet wird, wenn sie tatsächlich bezahlt wird. Dies wäre allerdings teilweise der Fall, wenn eine Teilreparatur stattfindet.

Stellt sich der Fahrzeugschaden als Totalschaden heraus, wird zumeist ein Restwert für das „Wrack“ festgestellt. Diesen erhält man vom Ankäufer des „Wracks“. Die Differenz zum Wiederbeschaffungswert bezahlt dann die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.

Leider gibt es viele Besonderheiten und oft Kürzungsbemühungen der Versicherungen, weshalb hier eine ausführliche Beratung erforderlich wird.

Auch muss beachtet werden, dass die Reparatur nicht unbegrenzt im Verhältnis zur Totalschadensabrechnung möglich ist.

Der Schaden nach einem Unfall kann sich aus verschiedenen weiteren Positionen zusammensetzen. Typische „Nebenpositionen“ sind z.B. Abschleppkosten, Standgeld, Sachverständigenkosten, Ab-/Anmeldekosten, Wertminderung, Kostenpauschale

Eine wichtige Position ist bei der Unfallregulierung für Geschädigte die Frage der Mobilität. Es ist in der herrschenden Rechtsprechung anerkannt, dass Sie eine Entschädigung für den Fahrzeugausfall erhalten. Die gilt immer dann, wenn eine spürbare Beeinträchtigung durch den Verlust der Mobilität eintritt. Die Frage ist nur: Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall abrechnen?

Mietwagen

Der einfachste Weg den Verlust der Mobilität zu kompensieren, ist es, einen Mietwagen anzumieten für die Dauer des Fahrzeugausfalls. Die Dauer ist auf die erforderliche Zeit begrenzt. Um die sog. Schadensminderungspflicht zu beachten, sollte ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet werden. Auch sollte darauf geachtet werden, dass der Mietpreis nicht überhöht ist. Die Erstattung erfolgt nur in Höhe angemessener Kosten.

Nutzungsausfall

Wird kein Fahrzeug angemietet, kann für den Ausfall des Fahrzeuges sog. „Nutzungsausfall“ geltend gemacht werden. Dieser wird pauschaliert für jedes Fahrzeug ermittelt. Es gibt verschiedene Tabellenwerke und auch regional spezielle Rechtsprechung zur Bemessung des Nutzungsausfalls der Höhe nach. Ältere Fahrzeuge werden herabgestuft, jedoch gibt es auch für diese den Nutzungsausfall.

Für den Nutzungsausfall muss damit gerechnet werden, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer einen Nachweis der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung verlangt. Dies ist gängige Praxis, obwohl die Rechtsprechung den Nachweis nicht als zwingend voraussetzt.

Auch die Kombination von Mietwagenkosten und Nutzungsausfall für unterschiedliche Zeiträume ist möglich. Es kann z.B. erst ein Mietwagen für einige Tage genommen werden und dann auf Nutzungsausfall umgestiegen werden, sofern der bestehende Mobilitätsbedarf anderweitig gedeckt werden kann.

Gewerbliche Fahrzeuge

Für gewerblich genutzte Fahrzeuge, PKW, Taxen, Busse, LKW, gibt es eine gesonderte Berechnungsmethode über die Vorhaltekosten. Zur wirkungsvollen Geltendmachung sind Spezialkenntnisse erforderlich.

Immer wieder beschäftigt in der Unfallregulierung die Gerichte die Frage, ob Nutzungsausfall auch ohne Ersatzbeschaffung eines „neuen“ Fahrzeuges durch den Schädiger zu ersetzen ist. Monoton trägt die Versicherungsseite immer wieder vor, dass dies so sei. Indes findet sich, obwohl die Amtsgerichte in der Mehrzahl ebenfalls gegen die Unfall-Geschädigten entscheiden, hierfür die gesetzliche Grundlage nicht.

Die Voraussetzungen für den Ersatz von Nutzungsausfall sind der Verlust der Nutzungsmöglichkeit bei gleichzeitig gegebenem Nutzungswillen. Die persönliche Möglichkeit der Nutzung darf nicht ausgeschlossen sein, z.B. durch schwere Unfallverletzungen.

Einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10.06.2008 (Az.: VI ZR 248/07) sind die Kriterien für die Zuerkennung von Nutzungsausfall zu entnehmen, auch wenn in dem zugrundeliegenden Fall der Anspruch nicht zuerkannt wurde, da neben dem beschädigten (Freizeit-) Wohnmobil unproblematisch ein anderes Fahrzeug dem Geschädigten zur Verfügung stand.

Der Nutzungswille ist regelmäßig schon durch die Nutzung des KfZ im Zeitpunkt des Unfalles bestätigt. Ohne Nutzungswillen wäre der Geschädigte ja gar nicht „nutzend“ in den Unfall verwickelt worden. Auch kann durch das Verhalten des Geschädigten nach dem Unfall der Nutzungswille dokumentiert werden, wenn der Geschädigte z.B. sich Fahrzeuge von Familienmitgliedern oder Dritten ausleiht, mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt oder sonst nachvollziehbar behilft. Denn: Freiwillige Leistungen Dritter entlasten den Schädiger nicht, was der BGH schon mit seiner Entscheidung vom 17.03.1970 (Az.: VI ZR 108/68) bereits feststellte.

So hat das LG Kaiserslautern in seiner Entscheidung vom 14.06.2013 (Az.: 3 O 837/12) entschieden, dass Nutzungsausfall auch ohne Nachweis einer Ersatzbeschaffung zu ersetzen ist.

Das OLG Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 26.04.04 (I-1 U 177/03):
Der hypothetische Nutzungswille jedenfalls des privaten Halters bzw. Eigentümers ist grundsätzlich zu vermuten.“

Das LG Karlsruhe entschied mit Urteil vom 09.05.05 (5 S 161/04):
„Die Tatsache, dass der Kläger zum zeitpunkt des Unfalls über ein Fahrzeug verfügte, beweist bereits, dass er einen grundsätzlichen Nutzungswillen hatte.“

Das KG Berlin formuliert in seinem Urteil vom 01.03.2004 (12 U 96/03):
„Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs voraus.“

Die Erfahrung spricht für den Nutzungswillen, wäre der Unfall nicht eingetreten (so OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt a.M. DAR 1984, 318).

Ähnlich begründete das LG Braunschweig sein Urteil vom 19.08.2005 – 8 S 385/05 39:
„Aus den Gründen:
…Die Nutzungsausfallentschädigung soll die Vermögenseinbuße ausgleichen, die dem Verletzten durch den unfallbedingten Verzicht auf die Verfügbarkeit über sein Unfallfahrzeug entstanden ist. Ein solcher unfallbedingter Verzicht liegt auch dann vor, wenn kein Ersatzfahrzeug angeschafft und keine Reparatur durchgeführt wurde. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben, dies spricht jedoch nicht gegen eine generelle Nutzungsmöglichkeit und einen Nutzungswillen des Verletzten. Die Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls über ein Fahrzeug verfügte, beweist bereits, dass er einen grundsätzlichen Nutzungswillen hatte…

Der Nutzungsausfall bezieht sich auf das beschädigte Fahrzeug. Die Beeinträchtigung des Geschädigten muss fühlbar sein. Hat er z.B. ein zweites Fahrzeug, steht ihm kein Nutzungsausfall zu.

Zur Ermittlung des Fahrzeugschadens wird in der Regel ein Sachverständigengutachten benötigt. Erst mit einem qualifizierten Gutachten steht der eingetretene Schaden fest.

Nur bei Bagatellschäden würde die Einholung eines Sachverständigengutachtens einen zu großen Aufwand darstellen. Ab einem geschätzten Schaden von ca. 800,– Euro sollte laut Bundesgerichtshof ein Gutachten eingeholt werden (BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03 = 727,00 Euro). das AG München sieht die Grenze bei etwa € 1.000,00 (Urteil v. 15.09.2015, 344 C 16121/15). Ebenso entschied das AG Böblingen (Urteil v. 07.06.2018, 19 C 641/18) Auch nach dem neueren Maßstab kann ein Gutachten auf jeden Fall ab € 1.200,– eingeholt werden.

Aus dem Gutachten geht in Grenzfällen hervor, ob ein Reparatur- oder ein Totalschaden vorliegt. Auch eine mögliche Wertminderung wird durch den Gutachter berechnet.

Um sich auf die Zahlen verlassen zu können, sollte der Gutachter unabhängig sein. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn er der Auftrag von Ihnen erhält und nicht von der Versicherung des Unfallgegners.

Möglicherweise kennen Sie selbst einen Gutachter. In diesem Falle sollten Sie dafür Sorge tragen, dass wir das Gutachten schnellstmöglich erhalten. Wir können Ihnen, auch im weiträumigen Umkreis, einen unabhängigen Gutachter benennen.

Die Kosten des Sachverständigengutachtens trägt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sofern durch den Gutachter nicht überhöht abgerechnet wurde.

Bei geringeren Schäden reicht es in der Regel aus, den Schaden der Höhe nach durch Vorlage eines Kostenvoranschlages einer Werkstatt bestimmen zu lassen.

Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss die Kosten ersetzen. Das AG Böblingen hat einen Betrag von 70,00 Euro schon 2014 für angemessen erachtet (Urteil v. 28.01.2014, 2 C 2391/13).

Es ist auch möglich, dass ein Gutachter anstelle eines Gutachtens nur eine kurze Kostenkalkulation erstellt, dann sind dessen Kosten zu ersetzen. Im Betrag gilt entsprechendes wie für einen Kostenvoranschlag der Werkstatt, so z.B. auch AG Heidenheim, Urteil v. 27.12.2013, 5 C 699/13.

Beanstandet der gegnerische Haftpflichtversicherer einen vom Geschädigten vorgelegten Kostenvoranschlag, darf dieser gem. AG Freiburg i. B. anschließend ein Sachverständigengutachten einholen (Urteil v. 28.01.2019, 11 C 1714/18). So auch AG Hattingen (Urteil v. 10.02.2017, 16 C 92/16) und AG Köln (Urteil v. 18.03.2016, 274 C 141/15) sowie AG Coesfeld (Urteil v. 09.12.2020, 6 C 81/20) und AG Hamburg-Barmbek (Urteil v. 16.11.2020, 816 C 138/20).

Wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfall abgeschleppt werden muss, bezahlt die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners auch die erforderlichen Abschleppkosten.

Sie müssen nur die sog. Schadensminderungspflicht beachten: die Kosten dürfen nicht offensichtlich überhöht abgerechnet werden. Hierzu gehört auch, dass das Fahrzeug nicht beliebig weit transportiert werden darf; dies gilt insgesamt bei einem klaren Totalschaden – das „Wrack“ kann zumeist auch nahe des Unfallortes verkauft werden.

Jedenfalls in Not- und Eilsituationen oder bei Beauftragung durch die Polizei (hier: Auffahrunfall auf der Autobahn) besteht laut AG Stuttgart keine Preisvergleichspflicht (Urteil v. 19.10.2020, 41 C 1927/20).

Es kommt vor, dass nach dem Abschleppen Ihr Fahrzeug einige Zeit beim Abschleppunternehmen stehen bleibt. Dieses darf ein sog. „Standgeld“ verlangen, also eine Art Miete für den Stellplatz. Die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners muss die Kosten ersetzen.

Zu beachten ist jedoch die sog. Schadensminderungspflicht: das Fahrzeug darf nicht zu lange „herumstehen“ bis es verkauft oder zur Reparatur abgeholt wird. Als angemessen wird in der Regel eine Zeit von 14 Tagen angesehen; im konkreten Einzelfall kann die Zeit auch länger sein.

Die Abmeldung Ihres Fahrzeuges mit Totalschaden verursacht bei der Zulassungsstelle Kosten. Dieses werden ebenso ersetzt, wie die Kosten der Neuzulassung. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch die Kosten der neuen Kennzeichen und für die Umweltplakette.

Gehen im Fahrzeug transportierte Gegenstände zu Bruch oder verloren, muss die gegnerische Versicherung Ihnen auch diese Gegenstände ersetzen. Dies gilt für Ihr Handy ebenso wie Brillen, Einkäufe im Kofferraum, CDs und Kleidungsstücke. Bei allen Gebrauchsgegenständen wird allerdings nur der Zeitwert ersetzt, was durchaus ärgerlich sein kann bei noch relativ neuen und langlebigen Gegenständen.

Bei Motorradfahrern wird die Schutzkleidung einschließlich Helm und Protektoren ersetzt. Auch hier versuchen die Versicherungen zu kürzen mit dem Argument „neu für alt“. Bei noch nicht weitgehender Abnutzung ist jedoch für echte Motorradschutzkleidung und den Helm dieser Abzug nicht oder allenfalls minimal hinzunehmen.

In manchen Fällen kann es sich lohnen, die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies bietet sich an, wenn die Schuldfrage noch unklar ist oder die Versicherung des Unfallgegners nicht zeitnah reguliert. Durch die Vollkaskoversicherung kann der Schaden schnell reguliert und das beschädigte Fahrzeug wieder fahrfähig gemacht werden. In der Regel wird allerdings der Vertrag belastet und dadurch steigt der Versicherungsbeitrag für die nächsten Jahre. Dieser Rückstufungsschaden kann ebenfalls geltend gemacht werden, allerdings immer nur Jahr für Jahr.

Zunächst umstritten, inzwischen aber geklärt, ist die Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten im Zusammenhang mit der Fahrzeugreparatur. Ein Betrag von € 7,50 für den Sachaufwand zzgl. 3 AW für den Aufwand sind zu erstatten. Hierzu gibt es eine aussagekräftige Studie sowie eine deutlich überwiegende Rechtsprechung. Pro Erstattung haben entschieden z.B. das AG Nürtingen (Urteil v. 26.11.2020, 44 C 4606/20), das AG Reutlingen (Hinweisbeschluss v. 03.03.2021, 11 C 1029/20), das AG Böblingen (Urteil v. 17.02.2021, 1 C 1773/20), AG Stuttgart (Urteil v. 15.02.2021, 47 C 3723/20), AG Pforzheim (Urteil v. 01.04.2021, 2 C 333/21).

Für die außergerichtliche Tätigkeit bezahlt die Anwaltsgebühren der gegnerische Haftpflichtversicherer soweit Ihre Ansprüche durch diesen reguliert wurden. Wegen der weiteren Gebühren aus dem nicht regulierten Teil der geltend gemachten Ansprüche ist Ihre Rechtschutzversicherung eintrittspflichtig. Falls Sie über keinen Rechtsschutz für Verkehrsrecht verfügen, erhalten Sie nur über die Differenz der Gebühren von uns eine Rechnung.

Im gerichtlichen Verfahren werden die Verfahrenskosten je nach Unterliegen und Obsiegen verteilt. Wird also z.B. von einem Betrag durch das Gericht nur ein Teil von 2/3 zugesprochen, sind Gebühren von 1/3 zu tragen, zu 2/3 trägt der Gegner die Gebühren. Dies gilt für alle Gebühren, z.B. bei Anwälten, Gericht, Sachverständigen, Dolmetschern, usw.

Eine Liste möglicher Schadenspositionen finden Sie hier.

Warum steht hier keine Anleitung zum Selbermachen?

Leider ist die Unfallregulierung für Geschädigte sehr komplex. Sie möchten sich dennoch daran versuchen und vermissen hier eine vollständige Anleitung zur Regulierung eines Unfalles? Musterschreiben? Klagentwürfe?

Fehlanzeige! Aus, wie ich meine, gutem Grund. Zwar lässt sich sicher eine Vielzahl von Unfällen nach einem guten Standardschema regulieren. Standard ist jedoch in den seltensten Fällen das Optimum. Ich mag kein Mittelmaß und Sie haben, wenn Sie schon unverschuldet Geschädigter eines Unfalles sind, das Optimum verdient. Jeder Fall ist anders, jeder Fall ist mein besonderes Anliegen.

Nach dem Unfall stellen sich viele Fragen. Wie kommt das Fahrzeug in die Werkstatt? Mit dem Abschleppunternehmen. Ist das Fahrzeug zu reparieren oder muss eine Verwertung organisiert werden? Das weiß der Gutachter. Wer repariert? Die Werkstatt Ihres Vertrauens. Wer bezahlt das alles? Im Idealfall der Haftpflichtversicherer des Gegners. Haben Sie die Schadennummer? Nein? Dann telefoniert vielleicht ihre Werkstatt hinterher. Sie haben vermutlich Ihre Ansprüche ohne es zu merken abgetreten, die Werkstatt streitet also um eigenes Geld. Gleiches hat evtl. der Abschleppunternehmer schon getan und auch das Mietwagenunternehmen. Wenn alle ihr Geld kriegen, ist wenigstens nicht viel verloren.

Hat jedoch jemand an Ihre Kostenpauschale gedacht? An Nutzungsausfall? Wer kümmert sich um den Personenschaden? Schmerzensgeld? Haushaltsführung? Und was, wenn der gegnerische Versicherer ein Mitverschulden einwendet und nur teilweise zahlt? Oder das Gutachten nicht anerkennt? Dann kommen alle wieder zu Ihnen …

Beauftragen Sie also lieber gleich einen Anwalt, der neutral das Erforderliche veranlasst und Ihnen bei der Organisation der ersten Schritte behilflich ist. Sicher: ich kann auch nicht die Zeit auf vor dem Unfall zurückdrehen – aber Sie beraten und Ihre Ansprüche nötigenfalls vor Gericht durchsetzen, das ist möglich.