Vollstreckung von ausländischen Geldbußen

Am 28.10.2010 ist das „Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“ (nachstehend kurz: EuGeldG) in Kraft getreten. Seither können wegen in Deutschland verübter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die verhängten Geldstrafen und Geldbußen nebst Verfahrenskosten, Entschädigungen und Geldauflagen gegen ausländische Staatsangehörige der EU vollstreckt werden in einem im Vergleich zur Vergangenheit deutlich vereinfachten und beschleunigten Verfahren.

Die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Deutschland ist ebenfalls zulässig.

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Voraussetzungen für den Handyverstoß nach § 23 Abs. 1a StVO

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. setzt voraus, dass der Fahrzeugführer eines der dort genannten elektronischen Geräte benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält.

OLG Stuttgart Beschluss vom 3.1.2019, 2 Rb 24 Ss 1269/18

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. setzt – wie nach alter Rechtslage bis zu der durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 mit Wirkung vom 19. Oktober 2017 in Kraft getretenen Änderung des § 23 Abs. 1a StVO – nach wie vor voraus, dass der Fahrzeugführer ein Mobiltelefon oder nunmehr aufgrund der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO ein anderes elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält.

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