Alkohol und Drogen am Steuer

In der anwaltlichen Praxis spielen Alkohol und Drogen am Steuer eine ganz erhebliche Rolle. Dies liegt an den erheblichen Konsequenzen, welche sowohl den möglichen Geschädigten als auch den alkoholisierten Fahrern von Kfz drohen. Zumeist erreichen die rechtlichen Folgen existenzielle Bedeutung, insbesondere dann, wenn die Fahrerlaubnis in Gefahr ist.

Alkoholunfälle

Statistisch sind mindestens 8 – 10 % der schweren Unfälle mit Personenschaden oder Getöteten durch Alkohol ausgelöst. Der besondere Schwerpunkt liegt dabei in den Nachtstunden und am Wochenende. Die Mehrzahl der alkoholisierten Unfallverursacher ist männlich.

Eigentlich sollten Fahrten unter Alkoholeinfluss gar nicht vorkommen. Jeder Führerscheininhaber hat es spätestens in der Fahrschule gelernt: „Don’t drink and drive!“ Dennoch ist die Zahl der Alkoholdelikte in Strassenverkehr hoch.

Die Hauptgründe sind wohl die Unterschätzung der Wirkung von Alkohol, die Überschätzung der eigenen Fahrkünste, die gesellschaftliche Verharmlosung von Alkoholkonsum und die Verdrängung möglicher Folgen. Die sehr geringe Kontrolldichte trägt dazu bei.

Die kritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Alkoholkonsum ist spätestens angezeigt, wenn behördliche Maßnahmen drohen. Bei Frauen wird ein risikoarmer Konsum angenommen, wenn nicht mehr als ein Bier (0,3l) oder ein kleines Glas Wein (0,125l) oder ein Glas Sekt an maximal 5 Tagen pro Woche getrunken wird. Bei Männern kann es etwa die doppelte Menge sein. Statistisch wird pro Kopf deutlich mehr als das Doppelte konsumiert (Quelle: https://www.kenn-dein-limit.de/alkohol/alkoholkonsum/)

Ausfallerscheinungen durch Alkohol

Die Ausfallerscheinungen durch Alkohol fangen schon ab einer geringen Alkoholisierung an. Erste Enthemmung ist bei nicht gewöhnten Personen bereits ab 0,1 bis 0,2 Promille festzustellen. Ab 0,3 Promille fangen erste Beeinträchtigungen an. Das Sehvermögen wird eingeschränkt und die Entfernungsschätzung wird schlechter.

Bereits ab 0,5 Promille nimmt die Reaktionsfähigkeit deutlich ab. Ab 0,8 Promille sind Ausfallerscheinungen wie ein schwankender Gang, Schwierigkeiten bei der Aussprache, Tunnelblick und erhebliche Enthemmung sichtbar. Ab 1,0 Promille und aufwärts sind die Ausfallerscheinungen deutlicher und zunehmend. Die Risikobereitschaft steigt erheblich. Das Reaktionsvermögen ist um ein Vielfaches verlangsamt. Koordinationsstörungen nehmen stark zu bis hin zu Kontrollverlust, Bewußtseinstrübung, Wegfall der Erinnerungsfähigkeit, Lähmungserscheinungen. Ab ca. 3 Promille treten in der Regel lebensbedrohliche Zustände ein.

Typische Ausfallerscheinungen bei Alkohol und Drogen am Steuer

  • beim Parken wird das Licht nicht ausgeschaltet
  • Beim Starten wird das Licht nicht eingeschaltet
  • Blinker werden nicht oder falsch gesetzt
  • Beim Ausparken werden andere Fahrzeuge gerammt
  • die Geschwindigkeit wird stark überhöht oder verlangsamt
  • Kurven werden geschnitten
  • es werden Schlangenlinien gefahren
  • es wird durch Einbahnstrassen in falscher Richtung gefahren
  • auf den bremsenden Vordermann wird zu spät reagiert
  • Rote Ampeln werden mißachtet

Alkoholgrenzwerte

Die nachfolgenden Grenzwerte gelten für Deutschland. In anderen Ländern gelten andere Werte, welche z.T. deutlich niedriger sind. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt über mögliche Konsequenzen im Ausland.

Null-Promille-Regel

Die Null-Promille-Regel ist die klare Ansage des Prizips Alkohol und Strassenverkehr zu trennen. Sie gilt für alle Fahranfänger. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld von € 250,00 und einem Punkt im FAER geahndet. Es können Auflagen festgelegt werden, wie z.B. der Besuch eines Aufbauseminars.

0,3 Promille und Unfall

Diese Grenze ist nur dann relevant, wenn es zu einem Unfall kommt. Wird als Unfallursache der Alkoholkonsum festgestellt, kommt es zu einer Verurteilung wegen § 315c StGB oder § 316 StGB. Dann liegt eine Straftat vor mit allen (harten) Konsequenzen.

0,5 Promille

Werden Sie mit einer BAK von 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol kontrolliert ohne dass ein Unfall oder sonstige Ausfallerscheinungen vorliegen, ist eine Ordnungswidrigkeit verwirklicht. Die Folge ist ein Bußgeld gem. § 24a StGB zwischen € 500,00 bis € 1.500,00. Es liegt „relative Fahruntauglichkeit“ vor. Neben dem Bußgeld wird in der Regel ein Fahrverbot ausgesprochen und es gibt 2 Punkte im FAER.

1,1 Promille

Ab 1,1 Promille liegt „absolute Fahruntauglichkeit“ vor. Fahren Sie mit solchen Werten, wird die Fahruntauglich ohne Möglichkeit des Gegenbeweises von der Rechtsprechung angenommen. Ohne Unfall werden Sie gem. § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr betraft. Liegen eine konkrete Gefährdung oder ein Unfall vor, erfolgt die Strafe nach § 315c StGB wegen Gefährdung des Strassenverkehrs. Eine weitere Folge ist die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate. 3 Punkte im FAER kommen hinzu.

Bei Wiederholungstätern kann eine MPU angeordnet werden.

Eine MPU kann neuerdings auch angeordnet werden, in einer zunächst etwas seltsam erscheinenden Konstellation: bei Feststellung von mehr als 1,1 Promille aber keinen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden: „Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.“ Aus dem Fehlen von Ausfallerscheinungen trotz Alkoholisierung wird auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung geschlossen, welche eine Wiederholungsgefahr begründet.
(BVerwG, Urteil vom 17.03.2021, 3 C 3.20)

1,6 Promille

Strafrechtlich ändert sich ab 1,1 Promille nur, dass mit höherem Promille-Wert die Strafe in der Regel ebenfalls steigt. Allerdings wird von Ihnen ab 1,6 Promille zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis immer eine MPU verlangt.

2,0 Promille

Ab 2,0 Promille ist das Gericht gehalten, die verminderte Schuldfähigkeit zu prüfen. Dabei wird immer der Einzelfall betrachtet. Ist die Steuerungsfähigkeit vermindert, kann die Strafe gemildert werden. Allerdings kann das Gericht andere Folgen aussprechen. Zudem interessiert sich die Führerscheinstelle besonders für das Ergebnis bei der Frage der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. In der MPU werden Werte im hohen Bereich besonders gründlich beleuchtet.

3,0 Promille

Es kommt die Schuldunfähigkeit in Betracht. Nach einem Alkoholkonsum dieser Größenordnung ist bei ungeübten Trinkern in der Regel in Folge der Störung der Einsichtsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit aufgehoben. Ein solchermaßen berauschter Täter kann im Einzelfall nicht mehr bestraft, jedoch mit anderen Maßnahmen belegt werden. Dies kann z.B. die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung sein.

Wer allerdings mit einem Wert oberhalb von 3,0 Promille vor der Kontrolle (relativ normal) bereits viele Kilometer zurückgelegt hat, wird – als geübter Trinker – Schwierigkeiten haben, sich auf die Schuldunfähigkeit zu berufen. Zudem sollte § 323a StGB beachtet werden: betrinken Sie sich absichtlich um Straftaten zu begehen, können Sie wegen Vollrauschs immerhin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren verurteilt werden.

Die Bestimmung von BAK und AAK

Zur Feststellung der Alkoholgrenzwerte gibt es zwei grundsätzlich anerkannte Verfahren. Sicher verwertbar ist die Blutentnahme und die daraus ermittelte Blutalkoholkonzentration (BAK) in Promille. Zumeist als „Vortest“ wird die Polizei Sie bitten, einen Atemalkoholtest zu machen. Aus diesem ergibt sich die Atemalkoholkonzentration (AAK) in mg/l.

Zum Ablauf: Sie werden angehalten entweder wegen eines konkreten Verdachtes oder im Rahmen einer routinemäßigen Polizeikontrolle. Sofern sich aus Sicht der Polizeibeamten bei Ihnen der Verdacht einer Alkoholisierung ergibt, werden Sie belehrt und gefragt, ob Sie mit einer Atemalkoholkontrolle einverstanden sind. Sie dürfen sich frei entscheiden, denn Sie müssen an einer Atemalkoholkontrolle nicht mitwirken. Im Strafverfahren darf nämlich die aktive Teilnahme an Maßnahmen von Ihnen nicht gefordert werden.

Sind Sie einverstanden, wird der Atemalkoholtest durchgeführt. Ist das Ergebnis unterhalb der 0,5-Promille-Grenze, ist die Angelegenheit erledigt. Ist das Ergebnis im Grenzbereich, werden Sie in der Regel gebeten, zur Polizeidienststelle mitzukommen um mit einem zugelassenen Gerät eine zweite Atemalkoholkontrolle durchzuführen. Das dort ermittelte Ergebnis ist rechtlich verwertbar im Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Sind Sie nicht einverstanden oder das Ergebnis der Atemalkoholkontrolle ist im Bereich von 1,1 Promille oder mehr, werden Sie gefragt, ob Sie „freiwillig“ einer Blutentnahme im Krankenhaus zustimmen. Sind Sie einverstanden, geht es ins Krankenhaus, wo die Blutentnahme durch einen Arzt durchgeführt wird. Dieser erstellt auch ein Protokoll über Ihren derzeitigen alkoholbedingten Zustand. Sie müssen nicht mitwirken und auch nichts unterschreiben.

Sind Sie mit keiner Maßnahme einverstanden, darf die Polizei die Blutentnahme auch anordnen und mit Zwang durchsetzen. Sie können also mit Handschellen zur Blutentnahme gebracht werden. Bei der Anordnung der Blutentnahme muss die Polizei allerdings zunächst versuchen, bei der Staatsanwaltschaft eine Genehmigung zu erhalten. Diese wird zumeist telefonisch eingeholt und auch erteilt, falls die Polizeibeamten hinreichende Verdachtsmomente schildern können. Ist kein Staatsanwalt zu erreichen, darf die Polizei auch selbst die Blutentnahme anordnen bei „Gefahr im Verzug“.

Der Nachtrunk

Eine Besonderheit bei der rechtlichen Behandlung von Verstößen im Strassenverkehr im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum ist der Nachtrunk. Unter einem Nachtrunk wird die Alkoholaufnahme nach einer rechtlich sanktionierten Tat bezeichnet. Fallkonstellationen lassen sich viele bilden; wichtig ist jedoch, dass zum maßgeblichen Tatzeitpunkt die Alkoholisierung noch nicht so hoch war, dass sie sanktioniert werden muss, zum Kontrollzeitpunkt indes schon.

Sie fahren z.B. von Ihrer Lieblingswirtschaft nach einem Bier noch ohne rechtliche Problematik nach Hause. Ein Nachbar zeigt Sie an wegen einer angeblichen Alkoholfahrt und Sie trinken währenddessen auf dem heimischen Sofa 3 schnelle Bier und etwas Schnaps. Es klingelt an der Türe und die Polizei belehrt Sie als Beschuldigter einer Alkoholfahrt. Sie erklären den Nachtrunk – welcher Ihnen in der Regel nicht geglaubt wird. Man bringt Sie zur Blutentnahme und es werden zwei Blutproben im Abstand von 20 Minuten entnommen. Sieht man, dass die zweite Blutprobe mit einem höheren Ergebnis ausfällt, ist die Nachtrunkbehauptung bestätigt. Sinkt dagegen der Wert, wird man Ihnen das Fahren unter Alkoholeinfluss vorwerfen.

Es kann zusätzlich über eine Begleitstoffanalyse festgestellt werden, ob die von Ihnen als konsumiert behaupteten Getränke überhaupt getrunken wurden. Zudem ermöglichen die verschiedenen chemischen Gegebenheiten unter Umständen einen Rückschluss auf den Zeitpunkt des Konsums.

Absolut fahruntüchtig als Fahrradfahrer

Auch als Fahrradfahrer kann Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies ist dann der Fall, wenn Sie mit 1,6 Promille oder mehr am Lenker angetroffen werden. Die Führerscheinstelle ordnet eine MPU an. Bei negativem Ausgang der MPU kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Auch kann ein Fahrverbot für das Fahhrad ausgesprochen werden. Es wird ein Bußgeld ausgesprochen und es werden 3 Punkte im FAER eingetragen.

E-Bikes und Pedelecs und Alkohol

Hier ist zu unterscheiden: Fahren Sie mit einem normalen Pedelec, gelten die gleichen Regeln wie für Fahrradfahrer. Bei einem S-Pedelec (über 25 km/h) und bei einem „echten“ E-bike, also einem selbst fahrenden Fahrzeug, gelten die regeln für Kraftfahrzeuge und damit die strengen Promillegrenzen.

E-Scooter und Alkohol

Machen Sie sich strafbar, wenn Sie einen E-Scooter alkoholisiert im Strassenverkehr führen? Ja, selbstverständlich. Ein E-Scooter ist ein „Kraftfahrzeug“ im Sinne der bestehenden Gesetzeslage. Das AG Dortmund (Urt. v. 21.01.2020 – 729 Ds – 060 Js 513/19 – 349/19) hat hierzu kürzlich entschieden, war allerdings m.E. nach eher gnädig mit dem Fahrer, der mit einer BAK von 1,4 Promille nachts in einer Fußgängerzone unterwegs war.

Das Gericht hat wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt ein 4-monatiges Fahrverbot verhängt, jedoch keine Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden. Die Rechtsprechung orientiert sich also nahe der Rechtsprechung zu alkoholisierten Fahrradfahrern.

Offenbar hat das Gericht wegen der fehlenden abstrakt drohenden oder konkreten Gefährdung nachts und ohne Ausfallerscheinungen beim Ersttäter es beim Fahrverbot belassen.

Grundsätzlich kann aber bei einem Alkoholverstoß ab 1,1 Promille die Fahrerlaubnis entzogen werden – dies gilt für alle geführten Kraftfahrzeuge gleichermaßen, auch für batteriebetriebene!

E-Scooter und Drogen

Eine Fahrt mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter der Wirkung von Cannabis kann Zweifel auch hinsichtlich der Fahreignung für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge begründen und die darauf bezogene Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigen (VGH München, Beschluss vom 15.03.2023 – 11 CS 23.44)

Auch der Bayerische VGH hatte zuvor entsprechend sich positioniert: Ein Verstoß dagegen ist auch mit einem Elektrokleinstfahrzeug grundsätzlich ein hinreichender Anlass, die Fahreignung, insbesondere die Trennungsbereitschaft, auch für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge abzuklären (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.9.2021 – 11 CS 21.1965).

Neuer Grenzwert für Cannabis im Strassenverkehr?

In Deutschland hat sich die Haltung gegenüber Cannabis in den letzten Jahren erheblich verändert. Mit dem neuen Cannabisgesetz, das am 23. Februar 2024 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde, wurde eine Teillegalisierung von Cannabisbesitz beschlossen. Zudem sollte eine eingesetzte Arbeitsgruppe einen neuen Grenzwert für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), dem Wirkstoff von Cannabis im Blut, vorschlagen.

Die Arbeitsgruppe hat zwischenzeitlich einen neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum vorgeschlagen. Dieser Wert ist einerseits deutlich höher als der bisherige Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum. Die Experten der Arbeitsgruppe sind andererseits der Ansicht, dass bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht fernliegend ist, aber noch deutlich unterhalb der Schwelle liegt, ab der ein allgemein erhöhtes Unfallrisiko beginnt. Der vorgeschlagene Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum soll vom Risiko her vergleichbar sein mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille.

Der Grenzwert ist relevant beim Führen eines Kraftfahrzeuges, es ist also ein gewisser zeitlicher Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich.

Wichtig: THC im Blutserum ist bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Es gelten individuelle Abbauzeiten welche beim Einen kürzer und beim Anderen länger sein können. Der höhere Grenzwert eröffnet daher vor allem ein günstigeres Zeitfenster im Hinblick auf den Abbau nach erfolgtem Konsum.

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte den neuen Grenzwert handhaben werden und ob er bereits vor der gesetzlichen Verankerung angewendet wird. Auch bleibt noch interressant, wie mit den Werten von THC-COOH, dem Abbauprodukt von THC, in der verwaltungsrechtlichen Beurteilung durch die Führerscheinstelle umgegangen werden wird. Möglicherweise kommt diesem Wert künftig eine größere Bedeutung zu.

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