Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine besonders belastende strafrechtliche Sanktion für Verstöße im Strassenverkehr. Ihre Zulässigkeit ergibt sich aus § 69 StGB. Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis wird eine zeitlich befristete Sperre von 6 Monaten bis 5 Jahren angeordnet. Erst nach Ablauf dieser Sperrzeit darf die Führerscheinstelle eine neue Fahrerlaubnis erteilen. In besonderen Fällen kann die Sperre für immer angeordnet werden.

Das Wichtigste zuerst: Fahren Sie auf keinen Fall ohne Fahrerlaubnis! Es spielt keine Rolle, ob ein Fahrverbot Sie zur Abgabe des Führerscheins zwang oder ob die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen wurde – Sie werden mit zusätzlicher Geldstrafe und Punkten im Fahrerlaubnisregister (FAER) bestraft und erhalten meist eine Verlängerung der Sperrfrist. Auch der Halter des geführten Kfz macht sich strafbar!

Abgrenzung – Das Fahrverbot

Das Fahrverbot ist zu unterscheiden von der Entziehung der Fahrerlaubnis. Es wird als Folge einer Ordnungswidrigkeit von der Behörde verhängt. Durch die Verhängung eines Fahrverbotes wird dem Inhaber der Fahrerlaubnis für die zeitlich auf maximal 6 Monate (Neuregelung!) begrenzte Dauer das Führen von Fahrzeugen untersagt. Der Führerschein ist bei der Behörde die das Fahrverbot rechtskräftig verhängt hat abzuliefern. Nach Ablauf der Frist wird der Führerschein von der Behörde ohne weiteres zurück gegeben. In bestimmten Fällen kommt in Betracht, dass die Vollstreckung des Fahrverbotes, also die Ablieferung des Führerscheins, bis zu vier Monate ab Rechtskraft der Entscheidung hinausgeschoben wird. Auf diese Weise können die Folgen etwas abgemildert werden, da z.B. das Fahrverbot in einer Urlaubszeit sich weniger gravierend auswirkt.
 
Ein Fahrverbot wird z.B. verhängt bei der Führung eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille bis 1,09 Promille. Auch kommt bei bestimmten Verkehrsverstößen, wie z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen nach der so genannten „Bußgeld-Katalog-Verordnung (BKatV) die Verhängung eines so genannten „Regelfahrverbotes“ in Betracht.
 
Ausnahmen vom Fahrverbot sind im Einzelfall grundsätzlich möglich. In Betracht kommt z.B. das Absehen vom Regelfahrverbot, wenn besondere Umstände im Tatgeschehen und in der Person des Betroffenen gegeben sind. Zu beachten ist, dass bei Erreichen von 8 Punkten im „Flensburger Fahrerlaubnisregister“ (FaeR (früher:VZR)) nicht nur ein Fahrverbot, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis folgt. Es ist daher wichtig, einen aktuellen Auszug aus dem FaeR einzuholen um festzustellen, ob evtl. durch die Neueintragung von Punkten die 18-Punkte-Grenze überschritten wird.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO

In vielen Fällen wird der Führerschein bereits nach der durchgeführten Kontrolle der Alkoholkonzentration auf Anordnung der Staatsanwaltschaft von der Polizei einbehalten. Dies erfolgt dann, wenn dringende Gründe für eine spätere Entziehung der Fahrerlaubnis sprechen. Neben dem dringenden Tatverdacht ist also ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten später für ungeeignet zum Führen von Kfz halten und ihm die Fahrerlaubnis entziehen wird, erforderlich.
Der Führerschein wird dann mit den übrigen Ermittlungsunterlagen und dem Ergebnis der BAK-Bestimmung an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese prüft die Einleitung eines Ermittlungs-/Strafverfahrens und wird dann in der Regel beim zuständigen Amtsgericht beantragen, die Fahrerlaubnis zunächst vorläufig zu entziehen.
 
Stellt sich die vorläufige Entziehung später als falsch heraus, kann (nur) ein Schadensersatzanspruch in begrenztem Umfang und in konkret nachzuweisender Höhe geltend gemacht werden.

Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht

Sofern es im Strafverfahren zu einer Verurteilung kommt, wird durch das Gericht schließlich die Fahrerlaubnis entzogen und zugleich bestimmt, ob und gegebenenfalls mit welcher Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde (wieder) erteilt werden kann.
 
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gesetzlich vorgesehen als Maßnahme der Besserung des Betroffenen und der Sicherung der übrigen Verkehrsteilnehmer. Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist die Entziehung der Fahrerlaubnis also keine Strafe, was an den erheblichen Auswirkungen für den Betroffenen allerdings nichts ändern kann.
 
Eine strafbare Trunkenheitsfahrt ist z.B. verwirklicht ab einer BAK von 1,1 Promille oder mehr, ohne dass ein Unfall geschehen oder alkoholtypische Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, Spurwechsel, langsame Fahrt, usw…) festgestellt worden sind. Bei Unfall oder Ausfallerscheinungen liegt bereits ab einer BAK von 0,3 Promille eine Straftat mit der regelmäßigen Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis vor!

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde kann – unabhängig von einem etwaigen Strafverfahren – die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, wenn sich Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben. Dies ist bei entsprechender Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr häufig gegeben, aber auch aufgrund von Sachverhalten außerhalb des Straßenverkehrsrechts, so z.B. bei Medikamenten- oder Drogenmissbrauch. Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdungen im Straßenverkehr ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Zur Abklärung der Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann die Behörde anordnen, dass sich der Betroffene zur Prüfung und zum Nachweis seiner Eignung einer Begutachtung für Fahreignung/ MPU unterzieht.

Rechtsmittel bei Führerscheinmaßnahmen

Ist eine Führerscheinmaßnahme in einem Straf- oder Bußgeldverfahren verhängt worden, so gilt das für das jeweilige Verfahren maßgebliche Rechtsmittel. Eine Rechtsmittelbelehrung muss sich beim Bußgeldbescheid befinden oder im Strafverfahren mitgeteilt werden. In verwaltungs- rechtlichen Verfahren gilt, dass zunächst der Widerspruch möglich und auch erforderlich ist, wenn man die Maßnahme überprüfen lassen will. Entscheidet die Verwaltungsbehörde über den Widerspruch nicht in Ihrem Sinne, ist nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage zum Verwaltungsgericht möglich.
 
In diesem Zusammenhang hinzuweisen ist auf die unbedingte Einhaltung der Rechtsmittelfristen, da nach deren Ablauf die jeweilige Entscheidung nicht mehr angegriffen werden kann. Die Anordnung der Begutachtung für die Fahreignung / MPU ist als „Anordnung keine selbstständig anfechtbare Maßnahme und unterliegt daher nicht der richterlichen Überprüfung.

Sperrfristverkürzung

Für Ersttäter ohne vorherige Verkehrsstraftaten besteht die Möglichkeit, die Sperrfrist nachträglich um bis zu 3 Monate (in der Regel 1-2 Monate) zu verkürzen, wenn die BAK unter 1,1 ‰ (bisher 1,6 ‰) lag und ein spezielles Seminar besucht und die Teilnahme nachgewiesen wurde. Auch bei einer BAK von bis zu 2,0 ‰ ist die Sperrzeitverkürzung u.U. möglich bei erfolgreichem Besuch und Nachweis einer MPU. Es ist darauf zu achten, dass die Maßnahme bei einer qualifizierten Stelle abgelegt wird um anerkannt zu werden.

Die Vorbereitung einer MPU

Grundsätzlich sollte neben anwaltlicher Beratung vor allem verkehrspsychologische Beratung in Anspruch genommen werden in der Vorbereitung einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU). Die Beratung sollte frühestmöglich erfolgen.

Besonders problematisch ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, wenn die festgestellte Blutalkoholkonzentration mehr als 1,59 ‰ beträgt bei einer Trunkenheitsfahrt oder wenn es sich bereits um eine wiederholte Trunkenheitsfahrt handelt. Auch bei sonstigen schwerwiegenden Verkehrsverstößen sind unter Umständen hohe Hürden vor der Wiedererteilung zu überwinden. In diesen Fällen verlangt die Fahrerlaubnis nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen immer den Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Vorlage eines schriftlichen Gutachtens einer geeigneten, frei wählbaren, Begutachtungsstelle. Zur Vorbereitung ist in der Mehrzahl der Fälle ein u.a. Abstinenznachweis zu führen.

Die neuen Begutachtungskriterien in uneingeschränkter Anwendung seit Januar 2011 sehen vor, dass die Vorlage von Leberwerten nicht mehr ausreichend ist, um Alkoholabstinenz nachzuweisen in der Vorbereitung einer MPU. Vielmehr ist es erforderlich, einen Vertrag über ein forensisches Abstinenzprogramm mit einer geeigneten Stelle abzuschließen und diesen genau einzuhalten.

Geeignete Stellen müssen über die erforderlichen Zulassungen verfügen. Die Einbestellung des Betroffenen muss unregelmäßig und unvorhersehbar erfolgen. Zwischen Einbestellung und Urinabgabe darf nicht mehr als 1 Tag liegen. Die Abgabe der Urinprobe muss im Beisein eines Arztes oder Toxikologen erfolgen. Die Dokumentation muss lückenlos erfolgen.

Aus den jetzt geltenden Anforderungen ist festzuhalten, dass z.B. Urlaubszeiten, Schichtpläne, Krankheiten und sonstige Abwesenheiten der beauftragten Stelle rechtzeitig mitgeteilt werden müssen, um das Programm nicht zu gefährden. Im Falle eines Abbruches ist der Neubeginn von vorne erforderlich (doppelte zeit und Kosten).

Insgesamt ist in vielen Fällen ein Zeitraum der Abstinenz von 12 Monaten gefordert. In dieser Zeit müssen mindestens 6 Screenings oder 4 Haaranalysen (Haarlänge max. 3 cm.) durchgeführt werden. Die genaue Anforderung für den Nachweis einer Stabilisierung des Trinkverhaltens kann in verkehrspsychologischer Beratung, oder bei Informationsveranstaltungen der MPU-/Begutachtungsstellen abgeklärt werden. Dies sollte so frühzeitig wie möglich geschehen.

Bei einer Drogenproblematik werden bei Drogengefährdung mindestens 4 Screenings innerhalb von 6 Monaten gefordert, bei sog. fortgeschrittener Drogenproblematik sind 6 Screenings innerhalb von 12 Monaten nachzuweisen. Eine Haaranalyse von 6 bzw. 12 cm ist möglich.

Weitere Informationen sind auch erhältlich bei der Bundesanstalt für Straßenwesen.

Die MPU

Das Gutachten wird nicht durch die Behörde in Auftrag gegeben. Der Betroffene selbst, der das Gutachten auf Anforderung der Behörde beizubringen hat, muss hierzu selbst der Begutachtungsstelle den Auftrag erteilen. Als Begutachtungsstelle kommen nur anerkannte Institute in Betracht.
 
Die von vielen Betroffenen gefürchtete medizinisch psychologische Untersuchung/ MPU (im Volksmund „Idiotentest) ist Grundlage des schriftlichen Gutachtens und besteht aus einem medizinischen Teil mit diversen Tests und einem psychologischen Gespräch. Das Gutachten trifft abschließend eine Aussage, ob die Wahrscheinlichkeit gegeben ist (oder eben nicht), dass der Betroffene erneut unter Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug führen wird (oder eben nicht) und ob der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen als geeignet anzusehen ist.

Bei negativem Gutachten besteht selbstverständlich die Chance die Untersuchung zu wiederholen. Sehr bedeutend für die weitere Entwicklung des Verfahrens ist allerdings die Frage, ob dieses negative Gutachten der Straßenverkehrsbehörde überhaupt vorgelegt werden soll. In aller Regel ist dies nicht empfehlenswert. Diese Entscheidung sollte jedoch nicht ohne umfassende Beratung getroffen werden. Hat das Gericht in einem gerichtlichen Verfahren ein Gutachten eingeholt, wird dieses dem Gericht direkt übersandt und es wird ohne weiteres aktenkundig.
 
Da die Negativquote bei MPUs relativ hoch ist, bietet sich in den meisten Fällen eine Vorbereitung auf diese Untersuchung an. Spezielle Kurse, Einzel- und Gruppenberatung werden von den Begutachtungsstellen und zum Teil auch von „freien“ Psychologen angeboten.

Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis darf frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung wiedererteilt werden. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann beantragt werden frühestens 3 Monate vor Ablauf der, ggf. durch Verkürzung abgekürzten, Sperre. Sie erhalten eine neue EU-Fahrerlaubnis der neuen Fahrerlaubnisklassen und einen Führerschein im Scheckkartenformat. Bestandsschutz ist nur auf Antrag und in Grenzen möglich, auf die jedoch sehr genau geachtet werden sollte, da spätere Korrekturen nicht möglich sind. Vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis muss die Fahreignung nachgewiesen sein. Bescheinigungen über erfolgreichen Sehtest und Erste-Hilfe-Kurs müssen den Antragsunterlagen beigefügt werden.

Weitere Informationen erteilt auch die Führerscheinstelle des Landratsamtes Zollernalbkreis.

Arbeitsrechtlicher Exkurs:

Der Verlust Ihrer Fahrerlaubnis kann erhebliche Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis haben. Bei Berufskraftfahrern (jeder dessen Tätigkeit zwingend das Führen von Kfz beinhaltet) kann der Arbeitgeber i.d.R. die außerordentliche personenbedingte Kündigung aussprechen, soweit nicht die Entziehung von unerheblicher Dauer ist, die Beschäftigung nicht so lange auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist oder eine anderweitige Überbrückung der Zeit ohne Fahrerlaubnis (z.B. durch Versetzung) nicht möglich ist.

Entziehung wegen Überschreitung der Punktegrenze

Neue Entscheidung!!!

LSG Baden-Württemberg: Kein Arbeitslosengeld für Lkw-Fahrer bei Überschreiten von acht Punkten

  1. Berufskraftfahrer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber die ungeschriebene arbeitsvertragliche Nebenpflicht, jegliche Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen können.
  2. Wird die Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers wegen eines Verkehrsverstoßes mit einem weiteren Punkt im Verkehrszentralregister geahndet und daraufhin wegen Überschreitung der Punkteschwelle die Fahrerlaubnis entzogen, war für den Arbeitslosen bei einfachster Betrachtung erkennbar, dass bei einem weiteren Verkehrsverstoß der Verlust der Fahrerlaubnis und infolgedessen auch des Arbeitsplatzes drohte, sodass von grober Fahrlässigkeit im Sinne des Sperrzeitrechts auszugehen ist.
  3. Die irrtümliche Annahme des Arbeitslosen, ein älterer Punkt sei inzwischen verfallen, sodass der neu hinzugetretene Punkt nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis führen würde, ist insoweit irrelevant. Ein solcher Irrtum zeigt vielmehr, dass sich der Arbeitslose der Tragweite möglicher weiterer Verstöße durchaus bewusst war, er jedoch irrig davon ausging, sich noch weitere Verstöße erlauben zu können, bevor es zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt. Insofern war sein Verhalten nicht von Einsicht geprägt, sein Verhalten im Straßenverkehr zu ändern, sondern belegt vielmehr das Unverständnis über den Sinn und Zweck des Punktesystems und seine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Folgen weiterer Sorgfaltsverstöße. Zudem hätte der Arbeitslose selbst, wenn seiner Argumentation insoweit zu folgen wäre, sich zuvor bei der Fahrerlaubnisbehörde über seinen aktuellen Punktestand erkundigen können. (Leitsätze des Gerichts)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2023 – L 8 AL 1022/22 (SG Stuttgart), BeckRS 2023, 18723

Die Folge der Entscheidung des LSG: Es gibt für die Dauer der Sperrzeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Berufskraftfahrer!

Gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt gemäß § 159 Abs. 3 SGB III zwölf Wochen.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis besteht eine gewisse Unsicherheit, da eine rechtskräftige Entscheidung nicht getroffen und damit die Möglichkeit der Aufhebung der Entziehung besteht. Die ordentliche Kündigung bleibt jedoch grundsätzlich möglich.
 

Fahrverbot

Bei einem Fahrverbot kommt die außerordentliche personenbedingte Kündigung und auch eine ordentliche Kündigung um so weniger in Betracht, je kürzer das Fahrverbot andauert, da durch Urlaubsgewährung und unbezahlte Freistellung meist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber zugemutet werden kann. Bei sonstigen Arbeitnehmern ohne Fahrtätigkeit kann erkannter Alkoholmissbrauch mit betrieblichem Bezug zur verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Die Kündigung setzt i.d.R. eine vorherige Abmahnung voraus. Wenn bei bestehender Alkoholkrankheit/ -sucht betriebliche Belange nicht betroffen sind, kommt nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht, wobei dem Arbeitnehmer vor der Kündigung die Chance der Durchführung einer Entziehungskur einzuräumen ist.

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