Cannabiskonsum: Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2020 (13 S 1800/21)

Die Entscheidung

Auch ein wiederholter Verstoß gegen das Trennungsgebot genügt für sich genommen regelmäßig nicht, um ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.

Der Antragssteller im vorliegenden Verfahren begehrte vorläufigen Rechtschutz gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner EU-Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die Situation ist vergleichbar mit einem Inhaber einer Deutschen Fahrerlaubnis, wenn es um die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabis-Konsums geht.

Mehrfacher Cannabiskonsum ohne Trennungsvermögen

Zugrunde lag ein Sachverhalt, wonach 2 aktenkundliche Vorfälle aus den Jahren 2017 und 2020 bekannt waren, bei welchen der Antragsteller nachweislich ein Kraftfahrzeug geführt hatte mit Blutwerten, welche einen akuten Konsum, sowie gelegentlichen Konsum belegten.

Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg verweist insbesondere auf die richtungweisenden vorausgegangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 11.04.2019 (3 C 13.173 C 14.173 C 7.183 C 2.183 C 8.18, und 3 C 9.18).

Gelegentlicher Cannabiskonsum

Der VGH Baden-Württemberg stellte fest, dass jedenfalls dann ein gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliege, wenn in mindestens 2 selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis konsumiert wurde und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Obwohl hier ein Abstand von ca. 3 Jahren zwischen beiden festgestellten Konsum-Vorgängen vorlag, hat der VGH Baden-Württemberg diesen zeitlichen Zusammenhang angenommen.

Hinweis: Gelegentlicher Konsum wird in der Regel – auch wenn es keine verbindlichen Grenzwerte gibt – angenommen bei einer Konzentration von THC-COOH von 75 ng/ml bis 150 ng/ml.

Fehlendes Trennungsvermögen

Das Gericht nimmt des Weiteren darauf Bezug, dass von fehlendem Trennungsvermögen ausgegangen wird, wenn eine Konzentration von 1,0 ng/ml THC oder mehr im Blutserum des Betroffenen festgestellt wird. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Bisher: Entziehung der Fahrerlaubnis

Nach früher überwiegender Rechtsprechen hatten die Führerscheinbehörden und auch die Verwaltungsgerichte entschieden, dass bei gelegentlichem Konsum und dem Nachweis, schon einmalig des fehlenden Trennungsvermögens die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen feststehe. In der Folge wurden Fahrerlaubnisse entzogen.

Neu: Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Der VGH Baden-Württemberg hat nun darauf hingewiesen, dass von einem solchen Nachweis der Ungeeignetheit nicht ohne weiteres ausgegangen werden könne: „Ein gelegentlicher Cannabis-Konsument hat sich nicht durch einen einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot gem. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.“ …. „Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot ist vielmehr eine Tatsache, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und nach § 46 Abs. 3 FeV zur Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV führt. Die durch den Verstoß gegen das Trennungsgebot aufgeworfenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde zu klären.“

Das Gericht führt weiter aus, dass es in solchen Fällen in der Regel einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bedarf.

Im Weiteren führt der VGH Baden-Württemberg dann für den vorliegenden Fall aus: „Auch ein wiederholter Verstoß gegen das Trennungsgebot genügt für sich genommen regelmäßig nicht, um ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen“. „…Auf die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann daher in den Fällen eines wiederholten Verstoßes gegen das Trennungsgebots nur dann nach § 11 Abs. 7 FeV verzichtet werden, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde bereits feststeht. Davon kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, aus denen die zuständige Behörde die mangelnde Fahreignung ohne weiteres selbst feststellen kann.“

Zusammenfassung

Die Entscheidung enthält noch Anmerkungen zu der Frage, wie ärztlich verordneter Cannabis-Konsum (als Medikament) zu beurteilen sein könnte, folgt im Wesentlichen allerdings den richtungweisenden Entscheidungen des BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 (3 C 14.17) und Urteil vom 11.04.2019 (3 C 9.18).

Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass bei gelegentlichem Konsum und ein- bis zweimalig fehlendem Trennungsvermögen „nur“ die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) verlangt werden kann. Andererseits ist allerdings auch festzustellen, dass Raum für mildere Maßnahmen, wie beispielsweise lediglich die Beibringung von Abstinenznachweisen oder eines ärztlichen Gutachtens nicht besteht.