Kündigungsschutzklage

Der für Arbeitnehmer wichtigste Krisenfall mit unmittelbarem Handlungsbedarf durch eine Kündigungsschutzklage ist der Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung; es steht die finanzielle und oft auch die persönliche Existenz auf dem Spiel. Haben Sie eine Kündigung erhalten? Sie denken, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist? Die einzig richtige Reaktion hierauf ist, sofern Kündigungsschutz bestehen kann, die rechtzeitige Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Mit der Kündigungsschutzklage ist das Arbeitsgericht berufen, die Wirksamkeit der Kündigung und damit auch die Frage, ob der Arbeitsplatz erhalten bleibt, rechtlich zu entscheiden.

Kündigung erhalten – und jetzt?

Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen eine schriftliche Kündigung persönlich übergeben oder Ihnen zugeschickt hat, müssen Sie schnell handeln. Sie haben evtl. schon mit einem solchen Schritt gerechnet und sind vorbereitet, vielleicht jedoch auch nicht.

Ich berate und vertrete Sie in einem solchen Arbeitsrechtsstreit gerne, benötige jedoch bei Mandatserteilung einige Informationen von Ihnen:

  • Das Kündigungsschreiben mit Datum des Zugangs
  • Wichtig ist immer Ihr Arbeitsvertrag mit allen Ergänzungen, die während des Arbeitsverhältnisses hinzugenommen wurden
  • Sofern für Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt, sollten Sie darauf hinweisen
  • Etwaige Abmahnungen sollten Sie mitbringen
  • Einige Lohn-/Gehaltsabrechnungen; mindestens 3-6 sind hilfreich
  • Auch eine Information über Ihre persönliche Situation (Familienstand, Unterhaltspflichten, …) hilft bei der Bearbeitung
  • Wichtig ist die Anzahl der Mitarbeiter in Ihrem Betrieb (ohne Auszubildende), da einige Vorschriften zum Kündigungsschutz erst ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl anwendbar sind
  • Warum denken Sie, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist?
  • Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage oder die Vertragsdaten für eine Deckungsanfrage

Wichtig: 3-Wochen Frist

Sofern Sie sich gegen diese Kündigung wehren möchten, müssen Sie dies unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen in der richtigen Form tun. Es ist die Kündigungsschutzklage zu erheben. Diese muss vor Ablauf der Frist bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht sein. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens und kann unter keinen Umständen verlängert werden.

Besteht überhaupt Kündigungsschutz?

Nicht jeder Arbeitnehmer hat wirksamen Kündigungsschutz. Es besteht zwar immer ein ganz allgemeiner Kündigungsschutz, welcher Willkür ausschließen soll. Darüber hinaus muss die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gegeben sein. Dieses fordert u.a. eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten und eine Mindestmitarbeiterzahl von mehr als 10 Mitarbeitern im Betrieb. Es gibt Sonderregelungen und differenzierte Rechtsprechung, welche beachtet werden müssen.

Arbeitnehmer, die weniger als 20 Stunden pro Wochen arbeiten zählen mit 0,5
Arbeitnehmer, die weniger als 30 Stunden pro Wochen arbeiten zählen mit 0,75
Arbeitnehmer, die mehr als 30 Stunden pro Wochen arbeiten zählen mit 1,0

Zudem kann Sonderkündigungsschutz, z.B. für Betriebsräte, Schwangere, Schwerbehinderte oder aufgrund Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag bestehen.

Zur Kündigung und möglichen Gründen siehe auch hier.

Im Zweifel muss eher die Kündigungsschutzklage erhoben werden! Diese kann jederzeit, sollten die Voraussetzungen sich als nicht gegeben herausstellenn, zurückgenommen werden oder es kann durch Vergleich das Verfahren ein Ende finden. Ist allerdings die 3-Wochen-Frist abgelaufen, gibt es keine zweite Chance!

Meldung zur Agentur für Arbeit

Unanbhängig von arbeitsrechtlichen Überlegungen/Verfahren, sind Sie verpflichtet, sich umgehend, innerhalb von 3 Tagen, bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Dort erhalten Sie auch die erforderlichen Antragsformulare.

Ziel der Kündigungsschutzklage

Das Ziel der Kündigungsschutzklage ist der Erhalt des Arbeitsplatzes. Am Ende entscheidet – nötigenfalls – das Arbeitsgericht darüber, on der Arbeitsplatz erhalten bleibt, oder ob die Kündigung gerechtfertigt war und somit das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde.

Ein weiteres Ziel kann es für den Arbeitnehmer sein, die Kündigungsschutzklage als „Vehikel“ für eine noch einvernehmliche Beendigung zu nutzen. Häufig gelingt es nämlich im Gütetermin, z.B. durch Vereinbarung einer Abfindung, einen interessengerechten Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu finden.

Häufige Gründe für unwirksame Kündigungen

Kündigungen müssen sich für ihre Wirksamkeit auf einen zulässigen Kündigungsgrund stützen und zudem formal korrekt erklärt sein. Dies gelingt vielen Arbeitgebern nicht so gut. Häüfige Gründe für unwirksame Kündigungen sind:

  • die Kündigung wurde nur mündlich erklärt
  • die Kündigung ist nicht unterschrieben
  • die Kündigungsfrist ist nicht eingehalten
  • die fristlose Kündigung wurde nicht begründet
  • der Sonderkündigungsschutz wurde nicht beachtet
  • der Betriebsrat wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört
  • die Sozialauswahl wurde nicht beachtet
  • ein befristetes Arbeitsverhältnis wurde vor Ablauf der Befristung gekündigt

Des einen Freud, des anderen Leid: ist die Kündigung unwirksam, hat folglich die Kündigungsschutzklage Erfolg.

Der Verfahrensablauf

Zum Ablauf des arbeitsgerichtlichen Verfahrens finden Sie hier weitere Informationen.

Die Kosten

Eine Kündigungsschutzklage ist nicht ganz billig. Bei den Kosten ist zu unterscheiden zwischen den Anwalts- und den Gerichtskosten.

Wichtig: Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht in 1. Instanz trägt jede Partei die Kosten eines von ihr beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich selbst – unabhängig davon, ob sie den Prozess gewinnt oder verliert.

Wie hoch die Kosten genau werden, richtet sich wesentlich nach dem sog. „Streitwert“. Für eine Kündigungsschutzklage werden z.B. drei Bruttomonatsgehälter zugrundegelegt. Mit diesem Wert wird dann in eine allgemein gültige Gebühretabelle für die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren geschaut und so werden die Kosten ermittelt. Es gibt einen Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit, welcher einen Überblick verschafft.

Je nach Umfang und Ausgang des Verfahrens fallen verschiedene Gebühren an. Sprechen Sie mich gerne in Ihrem konkreten Fall auf die voraussichtlichen Gebühren an.

Haben Sie eine Rechtschutzversicherung? Falls ja, übernimmt diese die Gebühren für die anwaltliche Vertretung und etwaige Gerichtskosten.

Unter Umständen haben Sie auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

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