Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Was ist die MPU?

Die MPU muss in der Regel derjenige absolvieren, der seine Fahrerlaubnis wieder (oder in besonderen Fällen erstmalig) erhalten möchte. Sie dient dazu, die Fahreignung nachzuweisen, welche bei Fahranfängern in der Regel als gegeben vermutet wird.

Die MPU besteht in der Regel im Wesentlichen aus drei Teilen:

  1. Medizinische Untersuchung (inkl. erneutes Screening)
  2. Psychologisches Gespräch
  3. Reaktions-/Wahrnehmungs-/Leistungstest am Computer

Die mitgebrachten Unterlagen werden am Untersuchungstag abgegeben und der weitere Ablauf wird zu Beginn festgelegt. Die eigentliche MPU dauert ca. 2-3 Stunden. Zumeist müssen zu Beginn Fragebögen ausgefüllt werden. Dann werden die verschiedenen Stationen durchlaufen.

Die MPU muss übrigens nicht am eigenen Wohnort absolviert werden. Sie kann bei jeder beliebigen MPU-Stelle in Deutschland stattfinden. Die Führerscheinstelle hat keinen Einfluss auf Ihre Wahl. Eine Liste möglicher Stellen finden Sie hier bei der BASt.

Hauptgründe für eine MPU

Die MPU muss in der Regel dann durchgeführt werden, wenn ein schwerwiegender Verkehrsverstoß die Fahreignung in Frage stellt. Dies sind in der Regel

  • Alkoholfahrten mit einmalig 1,6 Promille oder mehr
  • mehrfache Alkoholfahrten
  • Fahrten unter Drogeneinfluss
  • Konsum harter Drogen außerhalb des Strassenverkehrs
  • Überschreiten der Punktegrenze im FAER = 8 Punkte oder mehr
  • Straftaten, welche unter ergeblichem Alkoholeinfluss begangen wurden

Die MPU soll klären, was genau und warum zur Fahrerlaubnisentziehung geführt hat. Zudem soll überprüft werden, wann und warum eine Verhaltensänderung stattgefunden hat und wie in Zukunft das geänderte Verhalten sichergestellt werden kann.

Der richtige Zeitpunkt für die MPU

Es stellt sich die Frage, wann frühestmöglich die MPU absolviert werden sollte. Erst nach der erfolgreichen Feststellung der Fahreignung durch die MPU kann durch die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden. Frühestens 4 Monate vor Ablauf einer strafrechtlich verhängten Sperrfrist kann der Antrag bei der Führerscheinstelle gestellt werden. Zum Zeitpunkt der MPU muss allerdings der zumeist erforderliche Abstinenznachweis erbracht sein. Dieser bedingt daher eine Zeitspanne von zumeist 1 Jahr ab Beginn des Abstinenzprogramms.

Eine eigentliche Frist gibt es nicht – die MPU kann auch noch nach Jahren absolviert werden.

Die Kosten der MPU

Wer eine MPU zu absolvieren hat, interessiert sich auch für die Kosten. Diese waren bis 2018 im wesentlichen vorgegeben. Seither dürfen die Preise frei bestimmt werden und bewegen sich, auch abhängig vom Umfang, zwischen ca. € 600,– und € 1.000,–.

Die zusätzlichen Kosten für Screenings

Wer einen Abstinenznachweis erbringen muss, benötigt 4-6 Screenings. Die angebenen Urinproben müssen von qualifizierten Stellen in forensischer Form erhoben und verarbeitet werden. Die Kosten für Urinscreenings liegen in der Regel zwischen € 75,– und € 125,– pro screening.

Es kann sich in manchen Fällen auch anbieten, eine Haaranalyse zu beauftragen, häufig im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Drogenkonsums. Eine Haaranalyse kostet in der Regel zwischen € 200,– und € 300,–.

Die weitere Vorbereitung – weitere Kosten

Es bietet sich in der Regel an, sich auf eine MPU intensiv vorzubereiten. Hiezu kann es sinnvoll sein, Bücher und Ratgeber zu lesen, das eigene Umfeld kritisch zu bewerten oder sich in Foren und Selbsthilfegruppen auszutauschen.

Es gibt kostenlose Informationsveranstaltungen und kostenpflichtige Vorbereitungskurse, die zumeist einige Wochen dauern und während dieser Zeit mehrfach wöchentlich stattfinden. Die Kosten belaufen sich bei seriösen Anbietern auf ca. € 1.000,–, je nach Umfang.

Der Verkehrspsychologe

Besonders umfassend stellt sich die Hinzuziehung eines Verkehrspsychologen dar. Dieser kann mit Ihnen die Ursachen der Auffälligkeit im Strassenverkehr analysieren und diesen für die Zukunft nach Möglichkeit entgegenwirken.

Insbesondere die MPU-Anordnung wegen Erreichens von 8 Punkten (oder mehr) im FAER erfordert eine gründliche Vorbereitung. Die Auseinandersetzung mit den zugrundeliegenden Delikten und deren Hintergründen muss dringend erfolgen. Nur wenn eine positive Prognose gestellt werden kann, dass sich das bisherige Fahrverhalten nicht fortsetzt, besteht Erfolgsaussicht.

Die Kosten für eine verkehrspsychologische Beratung belaufen sich auf ca. € 100,– bis € 200,– pro Sitzung und insgesamt somit auf ca. € 2.000,– oder mehr.

Erfahrungsgemäß lohnt sich die intensive Vorbereitung auf die MPU. Die „Bestehenschance“ ist statistisch mit Vorbereitung deutlich höher als ohne Vorbereitung.

Achtung vor schwarzen Schafen

Beachten Sie bitte, dass auf dem Markt diverse Anbieter unterwegs sind, die weder Ihre Interessen im Blick haben noch seriöse Leistungen anbieten. Versprechen wie z.B eine Erfolgsgarantie sind nicht zu halten.

Wenn es doch schiefgeht – die negative MPU

Es kann passieren – der Ausgang einer MPU kann negativ sein. Wenn dies passiert, gilt erst recht das zuvor Gesagte: Analyse der Gründe und Vorbereitung der nächsten MPU sind von größter Bedeutung.

Übrigens: Ein negatives Gutachten muss NICHT der Führerscheinstelle zur Kenntnis gebracht werden!

E-Scooter und Alkohol – Variante 2

Die Problematik von Fahrten mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss beschäftigt zunehmend die Gerichte.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München und in der Folge das BayOLG München haben entschieden, dass Fahrten mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss gleich zu behandeln sind wie Fahrten mit allen anderen Kraftfahrzeugen auch. Der E-Scooter sei nicht mit einem Fahrrad zu vergleichen sondern sei ein Kraftfahrzeug. Bei einer BAK von 1,35 Promille kam es also für den Fahrer zur Anwendung derjenigen Grundsätze wie sie für alle anderen Kraftfahrzeuge gleichermaßen gelten. Die Folge: Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis, zusätzlich noch ein dreimonatiges Fahrverbot für erlaubnisfreie Kraftfahrzeuge (BayOLG München, Beschluss v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20).

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E-Scooter und Alkohol – Variante 1

Ist es strafbar, einen E-Scooter alkoholisiert im Strassenverkehr zu führen? Ja, selbstverständlich. Ein E-Scooter ist ein „Kraftfahrzeug“ im Sinne der bestehenden Gesetzeslage.

Das OLG Braunschweig (Urteil vom 30.11.2023 – 1 QRs 33/23) hat in einem Fall mit 1,83 Promille entschieden, dass der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 Promille „problemlos“ herangezogen werden kann. Bei Überschreiten liegt dann ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

Das AG Dortmund (Urt. v. 21.01.2020 – 729 Ds – 060 Js 513/19 und 349/19) hat hierzu entschieden, zu einem Fahrer, der mit einer BAK von 1,4 Promille nachts in einer Fußgängerzone unterwegs war.

Das Gericht hat wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt ein 4-monatiges Fahrverbot verhängt, jedoch keine Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden. Die Rechtsprechung orientiert sich also nahe der Rechtsprechung zu alkoholisierten Fahrradfahrern. Für diese wird allgemein ein Grenzwert von 1,6 Promille für die Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit angenommen.

Offenbar hat das Gericht wegen der fehlenden abstrakt drohenden oder konkreten Gefährdung nachts und ohne Ausfallerscheinungen beim Ersttäter es beim Fahrverbot belassen. Das Fahrverbot umfasst aber dann auch den E-Scooter, welcher ein Kraftfahrzeug ist (obwohl keine Fahrerlaubnis erforderlich ist!).

In einem Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO hat das LG Halle (Saale) in einem Beschluss vom 16.07.2020 (3 Qs 81/20) entschieden, dass „nicht ohne weiteres von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB ausgegangen“ werden könne. In dem besonderen Fall hob das LG den Entziehungsbeschluss des AG auf.

Grundsätzlich kann aber bei einem Alkoholverstoß ab 1,1 Promille die Fahrerlaubnis entzogen werden – dies gilt für alle geführten Kraftfahrzeuge gleichermaßen! Ein etwaiger Irrtum über die anzuwendende Promillegrenze kann aus rechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend eingewandt werden.

Für Fahranfänger und Fahrer bis 21 Jahre gilt zudem das absolute Alkoholverbot mit 0,0 Promille. Es drohen ein Bußgeld, ein Punkt in Flensburg und ggf. Verlängerung der Probezeit mit Aufbauseminar.

Anders hat zwischenzeitlich das BayOLG München entschieden: Hier kam es bei einer BAK von 1,35 Promille zur Anwendung der Grundsätze wie sie für alle anderen Kraftfahrzeuge gleichermaßen gelten: Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis, zusätzlich noch ein dreimonatiges Fahrverbot für erlaubnisfreie Kraftfahrzeuge (BayOLG München, Beschluss v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20).

Was für Alkohol am Lenker eines E-Scooters gilt, ist auf die Beeinträchtigung nach Drogenkonsum zu übertragen. Hier festigt sich eine Praxis der Fahrerlaubnisbehörden, welche der bei „echten“ motorisierten Kraftfahrzeugen entspricht. Im Verwaltungsweg kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, so bestätigt z.B. durch das Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 23.02.2022 (W 6 K 21.1113) nach einer Fahrt unter Einfluss von Cannabis und Amphetaminen.

Behörde muss Ermessen ausüben – Änderung der Rechtsprechung des BVerwG zum Entzug der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsumenten

(BVerwG, Urteile v. 11.4.2019, 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18, und 3 C 9.18)

Leitsatz:

Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden.

Die Entscheidung des BVerwG betrifft alle Fälle, in denen nach durchgeführten Verkehrskontrollen eine Konzentration des psychoaktiven Cannabiswirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum von 1 ng/ml oder mehr festgestellt wurde.

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Cannabiskonsum – VGH München 24.04.2019, 11 Cs 18.2605

Redaktioneller Leitsatz:
Es entspricht einer gesicherten, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhenden Erkenntnis, dass jedenfalls ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist (Fortführung von BayVGH BeckRS 2016,
BECKRS Jahr 40022 Rn. BECKRS Jahr 2016 Randnummer 13 mwN); dem ist die ständige Rechtsprechung und Fachliteratur gefolgt. (Rn. BECKRS Jahr 2019 Randnummer 13)

Der VGH München hatte sich mit Feststellungen zu Cannabiswerten auseinanderzusetzen. Es ging um die Frage des „regelmäßigen“ Cannabiskonsums, basierend auf einem THC-COOH-Wert von 150 ng/ml. Das Gericht bejahte die Frage eindeutig.

Aus den Gründen des Urteils:
„Bei der Annahme, dass jedenfalls ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist, handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um eine Spekulation, sondern um eine gesicherte, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhende Erkenntnis

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Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.04.2019 – 2 Rv 4 Ss 105/19

1. Auch bei deutlich die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) übersteigenden BAK-Werten kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht allein hieraus auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden.

2. Aus einer vorangehenden einschlägigen Bestrafung und der damit verbundenen Warnwirkung kann je nach den Umständen des Einzelfalles auf ein vorsätzliches Handeln des Täters bei der neuen Trunkenheitsfahrt geschlossen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der der früheren Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt in einem Mindestmaß mit dem aktuell zu beurteilenden vergleichbar ist.

Weitgehend entsprechend entschied auch schon das OLG Stuttgart, Beschluß vom 4.5.2010, 5 Ss 198/10:

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Adressen rund um die MPU im Zollernalbkreis

Zuständig für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist die Führerscheinstelle des Landratsamtes vor Ort. Diese bearbeitet den Antrag und legt fest, welche Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen.

Es gibt viele Anlaufstellen und Hilfestellungen im Zusammenhang mit dem Thema Alkohol und Drogen im Strassenverkehr. Auf die „junge“ Seite der BZgA ist wegen des sehr guten Informationsgehaltes hinzuweisen.

Die hier aufgelisteten Ansprechpartner könnten hilfreich sein bei Beratungsbedarf im Zusammenhang mit Alkohol und / oder Drogen im Strassenverkehr. Die Auflistung nimmt keine Wertung vor und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

Niedergelassene Verkehrspsychologen bieten eine unabhängige Beratung unter besonderer Berücksichtigung der oft als „Idiotentest“ bezeichneten Medizinisch-Psychologischen- Untersuchung (MPU).

Zu beachten ist, dass ein Abstinenznachweis zeitlich komplett VOR der MPU erledigt sein muss, sonst kann in der Regel ein erfolgreiches Ergebnis nicht bescheinigt werden!

Ist eine MPU erforderlich, kann diese ürigens deutschlandweit absolviert werden. Empfehlungen über besonders geeignete Stellen können wegen nicht ausreichender statistischer Daten allerdings nicht gegeben werden.

Freundeskreis Zollernalb e.V. Balingen
Mörikestrasse 5, 72336 Balingen, Tel (07433) 1 57 13, www.freundeskreis-balingen.de

Diakonische Bezirksstelle Balingen
Ölbergstr. 27, 72336 Balingen, Tel (07433) 70 66, suchtberatung@diakonie-balingen.de

Anonyme Alkoholiker
72336 Balingen, Tel (07476) 31 60

Ulrich Klaus, Dipl. Psychologe, Fachpsychologe Verkehrspsychologie (BDP), Amtlich anerkannter verkehrspsychologischer Berater nach §71 FeV, Amtlich anerkannter Kursleiter nach §70 FeV
Richard-Strauß-Str. 5, 72336 Balingen, Tel (07433) 27 51 57, www.ulrichklaus.de

Dr. Reinhardt Mayer, Dipl. Psychologe, Dipl. Pädagoge, Fachpsycholge für Verkehspsychologie (BDP)
Filserstrasse 25, 72336 Balingen, Tel (07433) 1 64 51, Fax (07433) 99 74 00 0, info@praxis-weinmann-mayer.de

Elke Jetter, Dipl. Sozialpädagogin, systemische Beratung, Beraterin Kraftfahreignung
Neige 36, 72336 Balingen (Fahrschule Jetter), Tel (0176) 34163680, www.mpu-vorbereitung-jetter.de, info@mpu-vorbereitung -jetter.de

AFN – Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e.V.
Richard-Strauß-Str. 5, 72336 Balingen, Tel (07433) 27 51 57

U-check 24 e.K., Abstinenz-Kontrollprogramm
Richard-Strauß-Str. 5/1, 72336 Balingen, (0170) 47 30 959, www.u-check24.de

TÜV Süd Pluspunkt GmbH [Vorbereitung]
Richard-Strauß-Strasse 5, 72336 Balingen, Tel (0800) 3575757, Fax (089) 5791-3476, pluspunkt@tuev-sued.de

TÜV Süd Life Service GmbH (MPI)[Prüfung]
Karlsstrasse 19, 72336 Balingen, Tel (07433) 96 82-11, mpi.balingen@tuev-sued.de

MTO Fahreignung GmbH
Schweickhardtstraße 3, 72072 Tübingen, Tel  (07071) 7 95 28 20

GRUS mbH, Gesellschaft für rechtsmedizinische Untersuchungen und Sachverständigentätigkeit
Postfach 2603, 72076 Tübingen, Tel (07071) 254-130, Fax (07071) 254-131, mobil (0172) 7482994, hermann@grus.info