LG Rottweil Urteil vom 19.8.2016, 1 S 57/16
Vorinstanz: AG Horb am Neckar vom 31.03.2016, 1 C 47/16
Ein mit 20% über der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn fahrender PKW war hinten auf einen plötzlich vor ihn ausscherenden LKW aufgefahren.
Aus den Gründen des Berufungsurteiles:
„Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG – hinsichtlich der Beklagten Ziffer 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG – verneint. Die vom Amtsgericht ermittelte Haftungsquote, nämlich Alleinhaftung des Klägers, dem das Verschulden seiner Fahrerin zuzurechnen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidungsgründe legen überzeugend und ausführlich dar, dass dem Kläger kein Anspruch zusteht. Auf die Urteilsbegründung wird ausdrücklich Bezug genommen.