Winterreifenpflicht

Wie ist das eigentlich mit den Winterreifen? Wann müssen/sollen welche Reifen zum Einsatz kommen?

Die Pflicht besteht nur bei winterlichen Bedingungen!

Zunächst einmal hilft der Blick ins Gesetz § 2 Absatz 3a StVO:

„Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“

Dazu dann weiter mit dem Verweis auf § 36 Abs. 3 S. 3 StVZO:

„Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt.“

Kennzeichnungen sind wichtig:

„Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,
1.durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und
2.die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.

Für PKW-Reifen, die bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden, gilt eine Übergangsfrist bis 2024.

Die Vorschriften für PKW gelten auch für alle LKW bis 3,5t zulässiges Gesamtgewicht.

LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t benötigen derzeit die Winterreifen nur an den Antriebsachsen.

Nutzfahrzeuge aus dem Bereich der Landwirtschaft benötigen keine Winterreifen.

Ist ein Fahrzeug bei winterlichen Bedingungen nicht mit Winterreifen ausgestattet, gibt es möglicherweise versicherungsrechtliche Konsequenzen und Kürzungen im Leistungsfall.

Ein Bußgeld von 60,00 Euro und ein Punkt im FAER werden bei falscher Bereifung fällig. Kommt eine Behinderung dazu, erhöht sich das Bußgeld auf 80,00 Euro. Bei einer Gefährdung sind es 100,00 Euro und bei einem Unfall 120,00 Euro.

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