(Keine) Haftung des Busfahrers beim Sturz eines Fahrgastes beim Anfahren

OLG Celle 14. Zivilsenat, Beschluss vom 26.06.2018, 14 U 70/18
vorgehend LG Lüneburg, 5. März 2018, Az: 1 O 65/17

1. Der Fahrer eines Linienbusses braucht sich vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn sich für ihn aufgrund einer erkennbaren, schwerwiegenden Behinderung des Fahr-gastes die Überlegung aufdrängt, dieser werde anderenfalls beim Anfahren stürzen.
2. Ein Fahrgast, der beim Anfahren stürzt, haftet grundsätzlich allein, wenn er sich nach dem Einsteigen in einen Bus nicht sofort festen Halt verschafft. Stürzt der Fahrgast beim Anfahren, so streitet der Beweis des ersten Anscheins, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist.

Aus den Gründen des Beschlusses lässt sich entnhemen, dass das Gericht grundsätzliche Erwägungen anstellte:

„Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten als Führer des Kraftomnibusses sowohl gemäß § 18 Abs. 1 StVG als auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, 229 StGB wegen des Sturzes der Klägerin am 23. Dezember 2015 als Fahrgast des Linienbusses Nr. … im Bereich der Bushaltestelle … in U. verneint.

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Kein Verweis auf kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen freien Werkstatt bei fiktiver Abrechnung

Das AG Dorsten kommt in seinem Urteil vom 19.09.2017 – Az.: 3 C 94/17 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte, der der Reparaturkalkulation bei fiktiver Abrechnung durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zugrunde legt, sich nicht von der Versicherung auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen freien Werkstatt verweisen lassen muss. Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er muss sich nicht auf die günstigsten erzielbaren Preise verweisen lassen, da bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt kalkuliert wurden. Ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen freien Werkstatt würde die Dispositionsfreiheit des Geschädigten in unzulässiger Weise einschränken.

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Kein Verweis auf günstigere Stundenverrechnungssätze, wenn ortsübliche Stundenverrechnungssätze zugrundgelegt werden

Das AG München kommt in seinem Urteil vom 19.10.2017 – 343 C 11115/17 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen kalkulierten Kosten der Reparatur in einer in seinem Wohnbereich ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu den mittleren, ortsüblichen Stundenverrechnungssätze hat. Überschreiten die zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze diese Schwelle nicht, braucht sich der Geschädigte nicht auf eine angeblich günstigere Referenzwerkstatt des Versicherers verweisen zu lassen. Das AG München schließt sich insoweit der Entscheidung des OLG München vom 13.09.2013 an.

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Hohes Schmerzensgeld für Schockschaden eines miterlebenden Angehörigen

OLG Frankfurt am Main — Urt. v. 06.09.2017 – 6 U 216/16

Mit seiner Entscheidung hat das OLG der Ehefrau eines getöteten Motorradfahrers ein hohes Schmerzensgeld in Höhe von € 100.000,00 zugesprochen.
Die Besonderheit war allerdings, dass die Ehefrau bei dem Unfallereignis anwesend war. Sie mit ihrem PKW in unmittelbarer Nähe gefahren.

Aus den Gründen des Urteils:
…“(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine (zurechenbare) Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre. Sog. Schockschäden, d.h. psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, sind dabei nur als Gesundheitsverletzung anzusehen, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (BGH, NJW 2015, 2246, 2248 [BGH 10.02.2015 – VI ZR 8/14]; BGH, NJW 2015, 1451, 1452 [BGH 27.01.2015 – VI ZR 548/12] Tz. 6 f. m.w.N.).“

„bb) Die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin zu 1) ist adäquat-kausal und zurechenbar darauf zurückzuführen, dass diese den tödlichen Unfall ihres Mannes miterleben musste. Sie ist nicht „lediglich“ davon benachrichtigt worden.“

„(2) Rechnet man die insgesamt € 100.000,00 (allein) auf die vergangenen ca. 12 Jahre um, beträgt das Schmerzensgeld nicht einmal € 8.500,00 pro Jahr. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin zu 1) auch künftig andauern und sie aufgrund ihrer psychischen Belastung voraussichtlich nie ein „normales Leben“ führen können wird, ist ein Gesamtbetrag von € 100.000,00 zur Abgeltung ihres gesamten immateriellen Gesundheitsschadens nicht übersetzt.“

Es ist zur Schadensregulierung ausreichend eine modifizierte Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben

Die Entscheidung ist sehr erfreulich. Heutztage werden Unfallgeschädigte mit diversen Formularen behelligt, zu diesen gehört beim Personenschaden eine sog. Schweigepflichtentbindungserklärung. Mit dieser werden häufig diverse Einwilligungen in Datenerhebungen abverlangt. Es ist ausreichend, eine modifizierte Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben, beschränkt auf die notwendigen Inhalte.

Das Landgericht Essen hat durch Beschluss vom 08.08.2018 entschieden, dass der Kläger, der die von der beklagten Versicherung vorgelegte Einwilligung zur Datenweitergabe an Dritte nicht benutzt, nicht mangels Kooperation Anlass zur Klage gibt. Der Kläger hat die erforderlichen Atteste und Belege sowie den Fragebogen der Beklagten und eine modifizierte Schweigepflichtentbindungserklärung bei der Beklagten eingereicht, aus der sich seine Krankheitsgeschichte belegen lässt. Dass er die Einwilligung zur Datenweitergabe an Dritte durch die Beklagte nicht unterzeichnete, kann nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Eine Prüffähigkeit war durch die eingereichten Unterlagen gegeben. Der Beklagten lagen alle Arztberichte vor, welche auch der Gerichtsakte beiliegen, sowie die Entbindung der Schweigepflicht. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beklagte eine Prüfung der Umstände aufgrund der fehlenden Einwilligung in die Datenweitergabe an Dritte nicht vornehmen konnte. Dass interne, automatisierte Speicherungsprozesse durch die mangelnde Einwilligungserklärung erschwert werden, ist ein Problem der Beklagten und kann dem Kläger nicht angelastet werden. Müsste der Kläger die Einwilligung in die Datenweitergabe an Dritte erteilen, um an seinen Schadensersatzanspruch zu kommen, widerspräche das sämtlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Einwilligungserklärung in die Datenweitergabe wäre kaum mehr freiwillig und somit obsolet.

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Auch für den Betreiber einer gewerblichen Flotte stellen Rechtsanwaltskosten für den von ihm beauftragten Rechtsanwalt für eine Unfallschadenregulierung grds. erforderlichen Herstellungsaufwand dar.

Die Geschädigte betrieb eine gewerblich genutzte Fahrzeugflotte. Ein fahrzeug wurde beschädigt. Die Haftung dem Grunde nach war zwischen den Parteien unstreitig.
Das Gericht hat die Ansprüche auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zuerkannt. Es sei insbesondere nicht entscheidungserheblich, ob die Geschädigte über eine eigene Rechtsabteilung verfüge. Auch träfe sie keine Pflicht zur entsprechenden Einrichtung ihres Betriebes.
Auch der gewerbliche Flottenbetreiber darf deshalb in Unfallangelegenheiten „von Beginn an“ einen Rechtsanwalt einschalten und sich die Erstattung der hierzu anfallenden Kosten verlangen.

AG Münster, Urt. v. 8.5.2013 – 55 C 4095/12

AG Balingen: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich immer zu ersetzen, wenn kein Fall vorliegt, in dem jeglicher Zweifel an der Ersatzpflicht ausgeschlossen war.

Das Amtsgericht Balingen hat in seiner Entscheidung (AG Balingen, Urt. v. 28.10.2014 – 4 C 322/14) zutreffend festgestellt, dass eine Ersatzpflicht für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für den Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) besteht. Dies gilt nur dann nicht, wenn von Anfang an ein Fall vorliegt, in dem jegliche Zweifel an der Ersatzpflicht des Schädigers dem Grunde und der Höhe nach ausgeschlossen waren zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes.

Ähnliche Entscheidungen:
LG Hamburg – 306 S 85/15 – Leasinggesellschaft
AG Hamburg – 20a C 451/17 – Fahrzeugvermietung
AG Düsseldorf – 50 C 208/17 – Busunternehmen
AG Münster – 55 C 4095/12 – gewerbliche Fahrzeugflotte

Auch Fuhrparkbesitzer haben Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren

Das AG Düsseldorf hat durch Urteil vom 24.01.2018 – Az.: 50 C 208/17 – entschieden, dass der Geschädigte als Folgeschaden auch die ihm für die außergerichtliche Geltendmachung seines Schadens entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen kann, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da es sich um eine Schadensregulierung im Anschluss an einen Verkehrsunfall handelte. Selbst wenn der Haftungsgrund bei Verkehrsunfällen häufig eindeutig und unstreitig ist, trifft dies auf die Haftungshöhe nicht zu. Sowohl die restriktive Schadensregulierung der Haftpflichtversicherer als auch die komplexe obergerichtliche Rechtsprechung zur (Nicht-) Berechtigung von Unfallschadenspositionen führt dazu, dass es einfach gelagerte Verkehrsunfallsachverhalte nicht gibt. Eine Schadensersatzpflicht entfällt auch nicht deswegen, weil die Geschädigte über einen großen Fuhrpark verfügt und damit regelmäßig mit Verkehrsunfällen konfrontiert ist. Originäre Aufgabe der Klägerin ist es nicht, Schadensfälle abzuwickeln, sondern den Personentransport mit Bussen durchzuführen.

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Die Entscheidung ist selbstverständlich auf Speditionen und andere Fuhrparkbetreiber zu übertragen. Was für größere Unternehmen gilt, hat bei kleineren Unternehmen erst recht zu gelten. Ein Rechtsanwalt darf auf jeden Fall zur Unfallregulierung hinzugezogen werden.

Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten: Den „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ gibt es heute grundsätzlich nicht mehr

Das AG Hamburg vertritt in seiner Entscheidung vom 31.01.2018 – Az.: 20a C 451/17 – die Auffassung, dass es den „einfach gelagerten Verkehrsunfall“, wie ihn der BGH mit Urteil vom 08.11.1994 (NJW 1995, 446) vor gut 23 Jahren angenommen hat, heute grundsätzlich nicht mehr gibt. Selbst wenn die Haftung dem Grunde nach mal vergleichsweise einfach erscheint, ist heute die Schadensabwicklung zur Höhe in jedem Fall so vielschichtig geworden, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig erforderlich ist. Somit sind die dadurch ausgelösten Kosten vom Schädiger zu erstatten. Allenfalls bei Geschädigten, die ihrerseits über vergleichbare Kenntnisse wie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht verfügen, erscheint die sofortige vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zwingend erforderlich. Derart juristisch spezialisiert war die Geschädigte, die ein Fahrzeugvermietungsgeschäft betreibt, aber im vorliegenden Fall nicht.

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Wird der Fahrgast eines Busses beim Ausstieg durch ein den Bus auf der Ausstiegsseite passierendes Kraftfahrzeug verletzt, können alle Beteiligten – Fahrgast, Busfahrer und Fahrer des vorbeifahrenden Kfz – für den Unfall verantwortlich sein.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 – 11 U 108/17

Die seinerzeit 13 Jahre alte Geschädigte war Fahrgast in einem beim beklagten Versicherer haftpflichtversicherten Linienbus. Kurz vor dem Ortseingang Warstein, etwa 200 m vor der nächsten Haltestelle musste der Bus wegen eines durch den Karnevalsumzug entstandenen Verkehrsstaus auf der B 55 halten.

Im dortigen Bereich hat die Straße einen befestigten Seiten-/Mehrzweckstreifen. Nachdem der Bus mehrere Minuten gestanden hatte, öffnete der Busfahrer auf Drängen von Fahrgästen, die ihren Anschlussbus noch rechtzeitig zu Fuß erreichen wollten, die Bustüren.

Als die Geschädigte den Bus aus der hinteren Bustür verließ und auf die Straße trat, wurde sie von dem beim klagenden Versicherer haftpflichtversicherten Pkw erfasst und verletzt. Sie erlitt eine Sprunggelenksfraktur, die operativ versorgt werden musste. Die Fahrerin des Pkw hatte zunächst unmittelbar hinter dem Bus gestanden, sich dann aber entschlossen, rechts neben dem Bus auf den Seitenstreifen zu fahren, um dort anzuhalten und zu telefonieren. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Busfahrer das Warnblinklicht an dem Bus nicht eingeschaltet.

Die Geschädigte hatte vor Gericht in einem Vorprozess gegen den Fahrer des vorbeifahrenden PKW und seine Versicherung eine Haftungsquote von 50% erstritten.

Das hier entscheidende Gericht hatte zunächst festgestellt, dass sowohl der Busfahrer als auch der Fahrer des vorbeifahrenden Pkw haften. Im Ergebnis nach zwei Prozessen verteilt sich die Haftung also mit 50% auf die Geschädigte, 25% den Busfahrer und 25% auf deb vorbeifahrenden PKW-Fahrer.

„Wird der Fahrgast eines Busses beim Ausstieg durch ein den Bus auf der Ausstiegsseite passierendes Kraftfahrzeug verletzt, können alle Beteiligten – Fahrgast, Busfahrer und Fahrer des vorbeifahrenden Kfz – für den Unfall verantwortlich sein.“ weiterlesen