Adressen rund um die MPU im Zollernalbkreis

Zuständig für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist die Führerscheinstelle des Landratsamtes vor Ort. Diese bearbeitet den Antrag und legt fest, welche Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen.

Es gibt viele Anlaufstellen und Hilfestellungen im Zusammenhang mit dem Thema Alkohol und Drogen im Strassenverkehr. Auf die „junge“ Seite der BZgA ist wegen des sehr guten Informationsgehaltes hinzuweisen.

Die hier aufgelisteten Ansprechpartner könnten hilfreich sein bei Beratungsbedarf im Zusammenhang mit Alkohol und / oder Drogen im Strassenverkehr. Die Auflistung nimmt keine Wertung vor und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

Niedergelassene Verkehrspsychologen bieten eine unabhängige Beratung unter besonderer Berücksichtigung der oft als „Idiotentest“ bezeichneten Medizinisch-Psychologischen- Untersuchung (MPU).

Zu beachten ist, dass ein Abstinenznachweis zeitlich komplett VOR der MPU erledigt sein muss, sonst kann in der Regel ein erfolgreiches Ergebnis nicht bescheinigt werden!

Ist eine MPU erforderlich, kann diese ürigens deutschlandweit absolviert werden. Empfehlungen über besonders geeignete Stellen können wegen nicht ausreichender statistischer Daten allerdings nicht gegeben werden.

Freundeskreis Zollernalb e.V. Balingen
Mörikestrasse 5, 72336 Balingen, Tel (07433) 1 57 13, www.freundeskreis-balingen.de

Diakonische Bezirksstelle Balingen
Ölbergstr. 27, 72336 Balingen, Tel (07433) 70 66, suchtberatung@diakonie-balingen.de

Anonyme Alkoholiker
72336 Balingen, Tel (07476) 31 60

Ulrich Klaus, Dipl. Psychologe, Fachpsychologe Verkehrspsychologie (BDP), Amtlich anerkannter verkehrspsychologischer Berater nach §71 FeV, Amtlich anerkannter Kursleiter nach §70 FeV
Richard-Strauß-Str. 5, 72336 Balingen, Tel (07433) 27 51 57, www.ulrichklaus.de

Dr. Reinhardt Mayer, Dipl. Psychologe, Dipl. Pädagoge, Fachpsycholge für Verkehspsychologie (BDP)
Filserstrasse 25, 72336 Balingen, Tel (07433) 1 64 51, Fax (07433) 99 74 00 0, info@praxis-weinmann-mayer.de

Elke Jetter, Dipl. Sozialpädagogin, systemische Beratung, Beraterin Kraftfahreignung
Neige 36, 72336 Balingen (Fahrschule Jetter), Tel (0176) 34163680, www.mpu-vorbereitung-jetter.de, info@mpu-vorbereitung -jetter.de

AFN – Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e.V.
Richard-Strauß-Str. 5, 72336 Balingen, Tel (07433) 27 51 57

U-check 24 e.K., Abstinenz-Kontrollprogramm
Richard-Strauß-Str. 5/1, 72336 Balingen, (0170) 47 30 959, www.u-check24.de

TÜV Süd Pluspunkt GmbH [Vorbereitung]
Richard-Strauß-Strasse 5, 72336 Balingen, Tel (0800) 3575757, Fax (089) 5791-3476, pluspunkt@tuev-sued.de

TÜV Süd Life Service GmbH (MPI)[Prüfung]
Karlsstrasse 19, 72336 Balingen, Tel (07433) 96 82-11, mpi.balingen@tuev-sued.de

MTO Fahreignung GmbH
Schweickhardtstraße 3, 72072 Tübingen, Tel  (07071) 7 95 28 20

GRUS mbH, Gesellschaft für rechtsmedizinische Untersuchungen und Sachverständigentätigkeit
Postfach 2603, 72076 Tübingen, Tel (07071) 254-130, Fax (07071) 254-131, mobil (0172) 7482994, hermann@grus.info

Keine Gewährleistungsansprüche bei Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 01.08.2013, VII ZR 6/13) und (Urt. v. 10.04.2014, VII ZR 241/13), dass Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag nicht bestehen, wenn dieser aufgrund eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig ist. Dies sei der Fall, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen seine steuerlichen Pflichten verstößt und der Auftraggeber den Verstoß kennt und zu eigenem Vorteil ausnutzt.

Zugrunde lag ein Vertrag über die Pflasterung einer Auffahrt. Die Auftraggeberseite hatte (fast) alles Material besorgt. Der Unternehmer hatte die Arbeiten durchgeführt. Es kam zu vom Unternehmer verschuldeten Unebenheiten, welche nur mit großem Aufwand beseitigt werden konnten. Der Auftraggeber verlangte die Nachbesserung und schließlich Schadensersatz.  Der BGH wies die Klage ab.

Der BGH hat mit seinem Urteil die Rechtsprechung zu den Folgen von Abreden zur „Steuervermeidung“ somit weitere Klarheit geschaffen. Erweiternd zu seinen Entscheidungen zur „Ohne-Rechnung-Abrede“ (dort wurde nur dieser Vertragsteil isoliert als nichtig angesehen bei ansonsten fortgeltendem Bauvertrag), folgt aus dem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nun eindeutig die vollständige Nichtigkeit des Vertrages. Ein nichtiger Vertrag wird rechtlich so behandelt, als ob es ihn nie gegeben hätte.

Hierzu „passend“ hat das OLG Schleswig mit Urteil vom 16.08.2013, 1 U 24/13 entschieden (nicht rechtskräftig), dass bei einem Vertrag mit Schwarzgeldabrede (welcher nichtig ist) der Unternehmer weder den vereinbarten Werklohn  noch Ersatz für eine bereits erbrachte handwerkliche Leistung verlangen kann.
UPDATE: Das Urteil ist seit 10.04.2014 durch den BGH (VII ZR 241/13) bestätigt und somit rechtskräftig.

Der digitale Nachlass – Runde 3 (die letzte)

Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.07.2018, Az. III ZR 183/17)

Nun hat der BGH entschieden, wie schon in erster Instanz das LG Berlin, dass die Eltern Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter haben dürfen. Der Vertrag sei – wie alle anderen Vermögensgegenstände – vererbbar. Der BGH zieht richtigerweise die Parallele zu analogen persönlichen Nachlassgegenständen wie beispielsweise Briefen und Tagebüchern. Datenschutzgründe, wie sie das LG Berlin fehlerhaft sah, stünden nicht entgegen.

Nun ist also endlich die durch drei Instanzen geprüfte Streitfrage der Vererblichkeit des digitalen Nachlasses geklärt. Das Urteil hat Wirkung auch für die Frage der Vererblichkeit von emails, cloud-Daten, usw.

Der digitale Nachlass – Runde 2

Hinweis: diese Entscheidung ist zwischenzeitlich durch den BGH aufgehoben
Entscheidung (BGH, Urt. v. 12.07.2018, Az. III ZR 183/17)

Nachdem das Landgericht Berlin zunächst zugunsten der Mutter als Erbin ihrer 15-jährig verstorbenen Tochter entschieden hatte, hat nun das Kammergericht Facebook Recht gegeben und die Klage abgewiesen.

In seiner Entscheidung (KG Berlin, Urt. v. 31.05. 2017, Az. 21 U 9/16) vertritt das KG die Meinung, dass die Mutter keine Einsicht in die Kommunikation ihrer Tochter mit Dritten erhalte. Weder ein theoretisch denkbarer erbrechtlicher Anspruch noch andere gesetzliche Regeln oder das elterliche Sorgerecht sollen nach Auffassung des KG einen Anspruch begründen.

Das KG begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit einem Vorrang des Fernmeldegeheimnisses nach dem TKG. Diese Auffassung ist wenig überzeugend. Die Entscheidung wird durch den BGH in der Revision noch überprüft.

Der digitale Nachlass – Runde 1

Hinweis: diese Entscheidung ist zwischenzeitlich durch den BGH bestätigt
Entscheidung (BGH, Urt. v. 12.07.2018, Az. III ZR 183/17)

In einer bereits weit in der Presse besprochenen Entscheidung vom 17.12.2015 hat das LG Berlin (20 O 172/15) den Erben den Zugriff auf ein Facebook-Benutzerkonto der verstorbenen Erblasserin ermöglicht. Das Landgericht hat drei ganz wesentliche Dinge klargestellt:

1) Es gilt für den Vertrag deutsches Recht und die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit.

2) Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen“=“normalen“ Nachlasses ist nicht gerechtfertigt.

3) Die anders lautenden Nutzungsbedingungen von Facebook, das postmortale Persönlichkeitsrecht und auch das Datenschutzrecht stehen der Verwertbarkeit des Nutzerkontos durch die Erben nicht entgegen.

Zugrunde lag das Versterben der noch minderjährigen Tochter der Klägerin. Die Klägerin wollte die in der Vergangenheit gespeicherten Daten einsehen, nicht den Account für die Tochter weiternutzen.  Sie hatte von der verstorbenen Tochter zu Lebzeiten die Zugangsdaten zum Facebook-Benutzerkonto erhalten, konnte jedoch keinen Zugriff erlangen, da das Benutzerkonto durch einen „Freund“ in den „Gedenkzustand“ versetzt worden war. Die Klage hatte aus den vorstehend aufgezeigten Gründen Erfolg. Mit dieser Entscheidung ist ein guter Schritt zur rechtlichen Handhabe digitaler Inhalte getan.

Restwertermittlung durch Sachverständige

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.10.2009 (VI ZR 318/08) seine Rechtsprechung zur Ermittlung des Restwertes bei der Abrechnung eines total beschädigten Unfall-KfZ weiter konkretisiert. Es wurde klargestellt, dass in der Regel die Einholung von drei Angeboten auf dem REGIONALEN Markt eine geeignete Schätzgrundlage bildet. Die Angebote müssen dann allerdings konkret benannt werden. Somit ist ein Einstellen des Fahrzeuges in eine Restwertbörse durch den Sachverständigen NICHT erforderlich und es müssen auch keine Ausdrucke beigefügt werden. Der Geschädigte muss auch keine weiteren Bemühungen entfalten.

WICHTIG: Liegt von der Versicherung bereits ein konkretes, höheres Restwertangebot vor, BEVOR das Fahrzeug verkauft wird, ist dieses zu beachten bzw. für die Abrechnung maßgeblich.

Es hat sich allerdings eingebürgert, dass auch privat beauftragte Sachverständige Fahrzeuge im Totalschadensfall in eine Restwertbörse einstellen um die Ermittlung des Restwertes zu unterstützen.

Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat (nun auch) entschieden (Urt. v. 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17): Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Einzig nicht vereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag geleistet werden muss.

Das BVerfG hat somit die noch offenen Frage ebenfalls im Sinne des Erhaltes des Rundfunkbeitrages entschieden. Klarheit ist geschaffen dahingehend, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handele; somit ist die Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben. Die Anknüpfung an die Wohnung ist genügend konkret im Sinne eines Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, da eine „realistische Nutzungsmöglichkeit“ bestehe.

Für Zweitwohnungen ist dem Gesetzgeber auferlegt, bis 2020 eine neue, verfassungsgemäße, Regelung in Kraft zu setzen. Bis dahin sind auf Antrag Befreiungen möglich.

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erklärt Rundfunkbeitrag für rechtmäßig

BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in insgesamt 18 Revisionsverfahren die Befreiungsbemühungen der Kläger wegen nicht vorhandener Empfangsgeräte wie Fernseher, Radios oder PCs zurückgewiesen. Das Gericht wies darauf hin, dass der Runfunkbeitrag für private Haushalt verfassungsgemäß erhoben werde.

Die Rechtsprechung betrifft direkt nur Verfahren, welche gegen den WDR und den BR geführt wurden. Identisch ist allerdings die Bewertung für die Verfahren aus Baden-Württemberg und den Südwestrundfunk übertragbar. Nachdem nun das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung an sich und das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf die Gebührenerhebung auch ohne Empfangsgeräte entschieden hat, blieben nur noch europarechtliche Einwände gegen das deutsche Gebührenerhebungsmodell.

Da nach einem Beschluss des LG Tübingen (Beschluss vom 19. Mai 2014, 5 T 81/14, juris) durch den BGH (Beschluss vom 11.Juni 2015, I ZB 64/14) geklärt ist, dass die Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunkes formal rechtmäßig sind, auch wen sie „automatisiert“ erstellt wurden, ergibt sich aktuell keine belastbare rechtlich zu empfehlende Strategie mehr gegen die Gebührenerhebung.

In der Pressemitteilung vom 18.03.2016 (21/2016) wird erklärt: „Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht umfasst auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Die Kompetenzregelungen der Finanzverfassung des Grundgesetzes sind nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handelt. Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.“ … „Die Annahme, dass Rundfunkprogramme typischerweise in Wohnungen empfangen werden, hält sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, weil nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts weit über 90 % der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet sind. Auch mussten die Landesgesetzgeber nicht an der geräteabhängigen Rundfunkgebühr festhalten, weil deren Vereinbarkeit mit dem Verfassungsgebot der Abgabengerechtigkeit zumindest zweifelhaft war. Insbesondere die Verbreitung multifunktionaler Empfangsgeräte führte dazu, dass das gebührenpflichtige Bereithalten eines Empfangsgeräts gegen den Willen der Besitzer nicht mehr festgestellt werden konnte. Zum anderen stellt die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Finanzierung dar.“…“Nach alledem ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. Dies würde das gesetzliche Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Beitrags zu gewährleisten, konterkarieren. Hinzu kommt, dass der Nachweis, nicht über ein Empfangsgerät zu verfügen, aufgrund der technischen Entwicklung mit angemessenem Aufwand nicht mehr verlässlich erbracht werden kann.

Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung verstößt nicht zu Lasten der Personen, die eine Wohnung alleine innehaben, gegen das Gebot der Gleichbehandlung, weil hierfür ein hinreichender sachlicher Grund besteht: Die Wohnung stellt den typischen Ort des Programmempfangs dar und ermöglicht es, die Beiträge ohne tatsächlichen Ermittlungsaufwand zu erheben. Darauf durften die Landesgesetzgeber angesichts der Vielzahl der beitragsrelevanten Sachverhalte, der Häufigkeit der Beitragserhebung und der Beitragshöhe abstellen.“

Zugang einer fristlosen Kündigung im Urlaub

Urteil des BAG vom 22.03.2012 – 2 AZR 244/11
Der Arbeitnehmer befindet sich im gewährten Urlaub vom 12.06. bis 27.06.2009. Am 25.06.2009 stellt ihm der Arbeitgeber um 13:00 Uhr an seiner Heimatanschrift eine außerordentliche (also fristlose) Kündigung zu. Dagegen erhebt der Arbeitnehmer am 17.07.2009 (also nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG) Kündigungsschutzklage, verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung, dies mit der Begründung, die Kündigung sei im Rechtssinn ihm nicht am 25.06.2009 zugegangen, weil der Arbeitgeber gewusst habe, dass der Arbeitnehmer sich im Erholungsurlaub befinde.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsauffassung nicht geteilt und die Klage für unbegründet erklärt. Es hält in ständiger Rechtsprechung daran fest, dass ein um 13:00 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfenes Kündigungsschreiben diesem trotz seiner Urlaubsabwesenheit noch am selben Tag zugegangen sei (§ 130 BGB). Eine verkörperte Willenserklärung – wie ein Brief – gehe dem Empfänger dann zu, wenn sie verkehrsüblicher Weise in seine tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt sei und unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit bestehe, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Der Einwurf in den Hausbriefkasten bewirke also den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei. Dabei sei es unerheblich, ob und wann der Empfänger die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder Urlaub gehindert sei. Dies gelte selbst dann, wenn dem Arbeitgeber die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit bekannt ist.

Das Bundesarbeitgericht hat auch verworfen den Gesichtspunkt, dass ein treuwidriges Verhalten vorliegen könnte, wenn dem Arbeitgeber diese Umstände bekannt seien.

Streitentscheidend war im konkreten Fall die Uhrzeit des Einwurfs. Das Gericht hat eine Auskunft der Post eingeholt, wann regelmäßig mit einer Briefzustellung zu rechnen sei. Ergebnis war, dass im Wohngebiet des Arbeitnehmers am Nachmittag tatsächlich noch mit Zustellungen zu rechnen sei. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Briefzustellung jedenfalls nicht regelmäßig vor 13:00 Uhr beendet sei. Somit war mit einer Kenntnisnahme des Schreibens durch den Arbeitnehmer bei einem Einwurf um 13:00 Uhr noch am selben Tag zu rechnen.

Es gilt also zweierlei:

1. Der Arbeitgeber darf kündigen, während der Arbeitnehmer sich im Urlaub befindet.

2. Bei einer fristlosen Kündigung ist für den Arbeitgeber Eile geboten, weil die 2-Wochen-Frist des § 626 BGB greift (wenn der Arbeitgeber von dem Kündigungsgrund der fristlosen Kündigung Kenntnis erlangt, muss er die Kündigung erklären und zugehen lassen innerhalb von zwei Wochen). Da kann leicht in Fällen des Urlaubs ein Problem auftauchen dahingehend, ob der Arbeitgeber dann – wenn er von der Abwesenheit des Arbeitnehmers weiß – trotzdem die Kündigung zur „Rettung“ der 2-Wochen-Frist zugehen lassen kann. Das Bundesarbeitsgericht bejaht diese Frage ausdrücklich und hält insoweit an einer langjährigen Rechtsprechung fest.

3. Die Kündigung muss so in den Briefkasten eingeworfen werden, dass ein Nachweis möglich ist. Dies geschieht am Besten durch Boten oder durch Einwurfeinschreiben; nicht jedoch durch Einschreiben mit Rückschein. Dieser gilt erst als zugegangen, wenn er vom Arbeitnehmer abgenommen wird (also durch Übergabe seitens des Briefträgers) oder aber auf der Post im Falle der Abwesenheit abgeholt wird. Wenn der Arbeitnehmer den Einschreibebrief niemals abholt, geht er auch nicht zu, weil der Brief dann nach Ablauf der Liegefrist an den Absender (Arbeitgeber) zurückgeschickt wird. Bis dahin ist in jedem Fall die 2-Wochen-Frist abgelaufen.

4. Der Bote muss zeugentauglich sein. Dies bedeutet, dass er nicht wegen Falschaussage vor Gericht vorbestraft sein sollte. Er sollte vor allem auch den Text des Schreibens gelesen und verstanden haben, weil er nicht etwa nur vor Gericht dann bestätigen können sollte, dass er gesehen hat, wie der Chef einen weißen Umschlag in den Briefkasten geworfen hat und er nicht angeben kann, was Inhalt dieses Briefes gewesen war. Im Übrigen ist der Arbeitgeber selbst oder der Geschäftsführer einer GmbH selbstverständlich nicht Zeuge und damit auch als Bote des Briefes untauglich.

5. Auch über die Tageszeit des Briefeinwurfs sollte man sich Gedanken machen. Der Einwurf auf dem Weg nach Hause ist jedenfalls für diesen Tag gerechnet zu spät. Man solle sich nicht länger als bis zur Mittagszeit Zeit lassen, wenn es auf den konkreten Tag ankommt, da später eingeworfene Briefe als am Folgetag erst zugegangen gelten werden.

Wie man sieht, kann man auch beim Zugang einer Kündigung (nicht nur beim Inhalt) viel falsch machen. Die Beratungskosten bei einem Rechtsanwalt stehen in keinem Verhältnis zu den finanziellen Folgen einer Kündigung, die schon an den Formalien scheitert.

Androhung der Arbeitgeberkündigung löst Versicherungsfall in der Rechtschutzversicherung aus

Der BGH hat zugunsten von Versicherungsnehmern in der Rechtsschutzversicherung nunmehr klargestellt, dass 1.) die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber für den Fall der 2.) Ablehnung eines Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer einen Rechtsschutzfall auslöst.

Durch diese Entscheidung ist ein jahrelanger Streit der verschiedenen Gerichte nun weitgehend beendet. Da sich die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) seit 1975 in diesem Punkt nicht unterscheiden, hat die Entscheidung für alle seitdem geschlossenen Verträge Wirkung. (BGH, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07).