Darf man am Steuer einen Mundschutz tragen?

Mundschutz oder Gesichtsmaske am Steuer? Grundsätzlich gilt, dass am Steuer eines Kraftfahrzeuges das Gesicht des Fahrers in seinen wesentlichen Zügen erkennbar bleiben muss. Ob dies dann im Einzelfall gewährleistet war – wenn z.B. auf Blitzerfotos nur die Partie über der Nase sowie die Ohren sichtbar sind – werden die Bußgeldrichter im Zweifel und im Einzelfall entscheiden. Der Gesetzestext zu § 23 StVO lautet:

„(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“

Das Bußgeld beträgt übrigens € 60,00!

Landesrechtlich vorgeschriebene Maskenpflichten (z.B. für Fahrschüler oder bei mehreren Mitfahrern) sind wegen des Vorrangs des geltenden Bundesgesetzes mindestens nachrangig, vermutlich sogar verfassungswidrig.

Zu bedenken ist zudem: kann der Fahrer für den Zeitpunkt eines Verstoßes nicht ermittelt werden, droht die Anordnung einer Auflage, künftig ein Fahrtenbuch führen zu müssen. So soll gewährleistet werden, dass verantwortliche Fahrer ermittelt werden können.

Für die Mitfahrer gilt keine Einschränkung.