Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden über die Frage, wem das Spargutahben auf einem Sparbuch zusteht, wenn die Eltern das Sparguthaben anlegten, die Einzahlungen vornahmen und über das Sparbuch verfügten. Hierzu ist der Einzelfall zu betrachten, jedoch gibt der BGH im Tenor der Entscheidung einige Hinweise:
a) Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (Anschluss an BGH Urteile vom 25.April 2005 -IIZR103/03-FamRZ 2005, 1168 und vom 2.Februar 1994 -IVZR51/93- FamRZ 1994, 625).
b) Daraus, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand geben, lässt sich nicht typischerweise schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen (Abgrenzung zu BGH Urteile vom 18.Januar 2005 -XZR264/02- FamRZ 2005, 510 und BGHZ 46, 198 =FamRZ 1967, 37).
c) Für die Frage, ob einem Kind Ansprüche gegen seine Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über ein Sparguthaben zustehen, ist das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern maßgeblich; der rechtlichen Beziehung zur Bank kommt insoweit nur indizielle Bedeutung zu.
BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 – XII ZB 425/18
Verfahrensgang: OLG Frankfurt am Main – AG Biedenkopf