Urlaub verfällt nicht automatisch am Jahresende

Das BAG hat die Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt, wonach Urlaub am Jahresende nicht automatisch verfällt. Es bedarf für einen Verfall von Urlaub einer vorherigen Aufforderung durch den Arbeitgeber mit einer deutlichen Warnung an den Arbeitnehmer, dass der Urlaub verfallen wird (Ur­teil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15 (Shi­mi­zu), EuGH, Ur­teil vom 06.11.2018, C-684/16 – Shi­mi­zu und EuGH, Ur­teil vom 06.11.2018, C-619/16 – Kreu­zi­ger).

Die Regel ist somit künftig die Übertragung von Urlaub in das Folgejahr. Damit dreht sich die bisherige Rechtslage in Deutschland, nach welcher bisher der Arbeitnehmer sich selbst (rechtzeitig) um die Beantragung von Urlaub kümmern musste.

Die Übertragung gilt übrigens auch für den Zu­satz­ur­laub Schwer­be­hin­der­ter: LAG Nie­der­sach­sen, Ur­teil vom 16.01.2019, 2 Sa 567/18