Kollision im Kreisverkehr – Vorfahrt für denjenigen, der als erster die Wartelinie erreicht

OLG Düsseldorf vom 15.09.2016 – I-1 U 195/14

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass es nicht darauf ankommt, wer bei der Kollision bereits die längere Strecke im Kreisverkehr zurückgelegt hat. Vorfahrt hat derjenige, der als erster die Wartelinie erreicht. Wer mit hoher Geschwindigkeit die Geradeausrichtung wählt, kann sich so die Vorfahrt nicht erzwingen.

Aus den Entscheidungsgründen:

…“Es versteht sich jedoch von selbst, dass ein Verkehrsteilnehmer kein Vorfahrtrecht dadurch erzwingen kann, dass er sich im Vergleich zu einem langsameren Fahrer aus einer anderen Annäherungsrichtung, der schon deutlich näher an den Kreisel herangekommen ist, mit einer signifikanten Überschussgeschwindigkeit dem Kreisverkehr nähert. Ein zu hohes Annäherungstempo, welches dem Fahrer die Durchfahrt im Kreisel nur in Geradeausrichtung ermöglicht, verleiht diesem selbstredend kein Vorfahrtrecht in Bezug auf einen anderen Fahrer, der gleichzeitig die Kreisverkehrwartelinie erreicht und mit der gebotenen verhaltenen Geschwindigkeit in den bogenförmigen Straßenverlauf einbiegt.“

„5 ) Fahren zwei Kraftfahrzeuge nahezu gleichzeitig in einen Kreisverkehr ein, muss sich grundsätzlich jeder Fahrzeugführer auf das Einbiegen des anderen einstellen. Keiner von beiden ist verpflichtet, zunächst das andere Fahrzeug weiter zu beobachten und abzuwarten, bis es in den Kreisverkehr einfährt. Vielmehr müssen beide grundsätzlich ihre Geschwindigkeit so wählen, dass es nicht zu einer Kollision auf dem Kreisverkehr kommt (LG Mönchengladbach, Urteil vom 4. Oktober 2013, Az.: 11 O 410/11 mit Hinweis auf OLG Hamm sowie OLG Koblenz a.a.O.; die gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichtete Berufung hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 4. August 2014 zu dem Aktenzeichen I-1 U 191/13 nach Maßgabe des § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen).“…

…“Ein zu hohes Annäherungstempo, welches dem Fahrer die Durchfahrt im Kreisel nur in Geradeausrichtung ermöglicht, verleiht diesem selbstredend kein Vorfahrtrecht in Bezug auf einen anderen Fahrer, der gleichzeitig die Kreisverkehrwartelinie erreicht und mit der gebotenen verhaltenen Geschwindigkeit in den bogenförmigen Straßenverlauf einbiegt.“…