Fahrerlaubnisentziehung und Epilepsie

Aktuell entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz, dass einem an Epilepsie erkrankten Inhaber einer Fahrerlaubnis diese entzogen werden darf, wenn er nicht nachweisen kann, über einen Mindestzeitraum von einem Jahr anfallsfrei gewesen zu sein, VG Mainz, Beschluss vom 22.11.2019, 3 L 1067/19.MZ.

In einer Stellungnahme gegenüber dem Gesundheitsamt hatte der Fahrerlaubnisinhaber angegeben, etwa ein Mal im Monat Krampfanfälle zu erleiden.

Die Führerscheinstelle forderte ihn zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens über seine Fahreignung auf. Als ein solches nicht vorgelegt wurde, entzog diese dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.

In einer weiteren ärztlichen Stellungnahme wurde dagegen Anfallsfreieheit über mehrere Jahre bestätigt. Entsprechen der Vorgabe der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kann bei Epilepsie eine Fahreignung nur ausnahmsweise angenommen werden. Das VG entschied, dass durch die nicht eindeutigen ärztlichen Angaben auf die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers geschlossen werden könne.

Ähnlich hat entschieden der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, welcher die Fahrerlaubnisentziehung auch nach 25-jähriger Anfallsfreiheit, jedoch weiterer Einnahme von Antiepileptika, bestätigte. Die Fahreignung sei nicht nachgewiesen, da die Epilepsie nicht überwunden sei. Nach den „Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie – Erster epileptischer Anfall und Epilepsien im Erwachsenenalter“ der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (abrufbar unter www.awmf.org) gilt eine Epilepsie als „überwunden“, wenn die Patienten mindestens 10 Jahre anfallsfrei sind und seit mindestens fünf Jahren keine Antiepileptika mehr einnehmen (S. 3 der Leitlinien); VGH München, Beschluss vom 02.07.2019 – 11 ZB 19.975.

Auch das Verwaltungsgericht (VG) Meiningen, Urteil vom 18.12.2012 – 2 K 179/11 Me entschied zu Lasen des Faherlaubnisinhabers. Der Leitsatz lautet:

Nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung (Stand: 2. November 2009) kann hinsichtlich der Gruppe 2 (d. h. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) nach einem unprovozierten erstmaligen Anfall die Kraftfahreignung nach einer anfallsfrei gebliebenen Beobachtungszeit von 2 Jahren wieder bejaht werden, wenn die fachneurologische Abklärung keine Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko im Sinne einer beginnenden Epilepsie ergeben hat. Bei Hinweisen auf ein erhöhtes Rezidivrisiko nach einem ersten Anfall bleibt die Kraftfahreignung für die Gruppe 2 dauerhaft ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt eine 5-jährige Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung (3.9.6). (amtlicher Leitsatz).