Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.07.2018, Az. III ZR 183/17)
Nun hat der BGH entschieden, wie schon in erster Instanz das LG Berlin, dass die Eltern Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter haben dürfen. Der Vertrag sei – wie alle anderen Vermögensgegenstände – vererbbar. Der BGH zieht richtigerweise die Parallele zu analogen persönlichen Nachlassgegenständen wie beispielsweise Briefen und Tagebüchern. Datenschutzgründe, wie sie das LG Berlin fehlerhaft sah, stünden nicht entgegen.
Nun ist also endlich die durch drei Instanzen geprüfte Streitfrage der Vererblichkeit des digitalen Nachlasses geklärt. Das Urteil hat Wirkung auch für die Frage der Vererblichkeit von emails, cloud-Daten, usw.