Der digitale Nachlass – Runde 3 (die letzte)

Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.07.2018, Az. III ZR 183/17)

Nun hat der BGH entschieden, wie schon in erster Instanz das LG Berlin, dass die Eltern Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter haben dürfen. Der Vertrag sei – wie alle anderen Vermögensgegenstände – vererbbar. Der BGH zieht richtigerweise die Parallele zu analogen persönlichen Nachlassgegenständen wie beispielsweise Briefen und Tagebüchern. Datenschutzgründe, wie sie das LG Berlin fehlerhaft sah, stünden nicht entgegen.

Nun ist also endlich die durch drei Instanzen geprüfte Streitfrage der Vererblichkeit des digitalen Nachlasses geklärt. Das Urteil hat Wirkung auch für die Frage der Vererblichkeit von emails, cloud-Daten, usw.

Der digitale Nachlass – Runde 2

Hinweis: diese Entscheidung ist zwischenzeitlich durch den BGH aufgehoben
Entscheidung (BGH, Urt. v. 12.07.2018, Az. III ZR 183/17)

Nachdem das Landgericht Berlin zunächst zugunsten der Mutter als Erbin ihrer 15-jährig verstorbenen Tochter entschieden hatte, hat nun das Kammergericht Facebook Recht gegeben und die Klage abgewiesen.

In seiner Entscheidung (KG Berlin, Urt. v. 31.05. 2017, Az. 21 U 9/16) vertritt das KG die Meinung, dass die Mutter keine Einsicht in die Kommunikation ihrer Tochter mit Dritten erhalte. Weder ein theoretisch denkbarer erbrechtlicher Anspruch noch andere gesetzliche Regeln oder das elterliche Sorgerecht sollen nach Auffassung des KG einen Anspruch begründen.

Das KG begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit einem Vorrang des Fernmeldegeheimnisses nach dem TKG. Diese Auffassung ist wenig überzeugend. Die Entscheidung wird durch den BGH in der Revision noch überprüft.

Der digitale Nachlass – Runde 1

Hinweis: diese Entscheidung ist zwischenzeitlich durch den BGH bestätigt
Entscheidung (BGH, Urt. v. 12.07.2018, Az. III ZR 183/17)

In einer bereits weit in der Presse besprochenen Entscheidung vom 17.12.2015 hat das LG Berlin (20 O 172/15) den Erben den Zugriff auf ein Facebook-Benutzerkonto der verstorbenen Erblasserin ermöglicht. Das Landgericht hat drei ganz wesentliche Dinge klargestellt:

1) Es gilt für den Vertrag deutsches Recht und die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit.

2) Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen“=“normalen“ Nachlasses ist nicht gerechtfertigt.

3) Die anders lautenden Nutzungsbedingungen von Facebook, das postmortale Persönlichkeitsrecht und auch das Datenschutzrecht stehen der Verwertbarkeit des Nutzerkontos durch die Erben nicht entgegen.

Zugrunde lag das Versterben der noch minderjährigen Tochter der Klägerin. Die Klägerin wollte die in der Vergangenheit gespeicherten Daten einsehen, nicht den Account für die Tochter weiternutzen.  Sie hatte von der verstorbenen Tochter zu Lebzeiten die Zugangsdaten zum Facebook-Benutzerkonto erhalten, konnte jedoch keinen Zugriff erlangen, da das Benutzerkonto durch einen „Freund“ in den „Gedenkzustand“ versetzt worden war. Die Klage hatte aus den vorstehend aufgezeigten Gründen Erfolg. Mit dieser Entscheidung ist ein guter Schritt zur rechtlichen Handhabe digitaler Inhalte getan.