Hinweis: diese Entscheidung ist zwischenzeitlich durch den BGH aufgehoben
Entscheidung (BGH, Urt. v. 12.07.2018, Az. III ZR 183/17)
Nachdem das Landgericht Berlin zunächst zugunsten der Mutter als Erbin ihrer 15-jährig verstorbenen Tochter entschieden hatte, hat nun das Kammergericht Facebook Recht gegeben und die Klage abgewiesen.
In seiner Entscheidung (KG Berlin, Urt. v. 31.05. 2017, Az. 21 U 9/16) vertritt das KG die Meinung, dass die Mutter keine Einsicht in die Kommunikation ihrer Tochter mit Dritten erhalte. Weder ein theoretisch denkbarer erbrechtlicher Anspruch noch andere gesetzliche Regeln oder das elterliche Sorgerecht sollen nach Auffassung des KG einen Anspruch begründen.
Das KG begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit einem Vorrang des Fernmeldegeheimnisses nach dem TKG. Diese Auffassung ist wenig überzeugend. Die Entscheidung wird durch den BGH in der Revision noch überprüft.