Hinweis: diese Entscheidung ist zwischenzeitlich durch den BGH bestätigt
Entscheidung (BGH, Urt. v. 12.07.2018, Az. III ZR 183/17)
In einer bereits weit in der Presse besprochenen Entscheidung vom 17.12.2015 hat das LG Berlin (20 O 172/15) den Erben den Zugriff auf ein Facebook-Benutzerkonto der verstorbenen Erblasserin ermöglicht. Das Landgericht hat drei ganz wesentliche Dinge klargestellt:
1) Es gilt für den Vertrag deutsches Recht und die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit.
2) Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen“=“normalen“ Nachlasses ist nicht gerechtfertigt.
3) Die anders lautenden Nutzungsbedingungen von Facebook, das postmortale Persönlichkeitsrecht und auch das Datenschutzrecht stehen der Verwertbarkeit des Nutzerkontos durch die Erben nicht entgegen.
Zugrunde lag das Versterben der noch minderjährigen Tochter der Klägerin. Die Klägerin wollte die in der Vergangenheit gespeicherten Daten einsehen, nicht den Account für die Tochter weiternutzen. Sie hatte von der verstorbenen Tochter zu Lebzeiten die Zugangsdaten zum Facebook-Benutzerkonto erhalten, konnte jedoch keinen Zugriff erlangen, da das Benutzerkonto durch einen „Freund“ in den „Gedenkzustand“ versetzt worden war. Die Klage hatte aus den vorstehend aufgezeigten Gründen Erfolg. Mit dieser Entscheidung ist ein guter Schritt zur rechtlichen Handhabe digitaler Inhalte getan.