Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 – 11 U 108/17
Die seinerzeit 13 Jahre alte Geschädigte war Fahrgast in einem beim beklagten Versicherer haftpflichtversicherten Linienbus. Kurz vor dem Ortseingang Warstein, etwa 200 m vor der nächsten Haltestelle musste der Bus wegen eines durch den Karnevalsumzug entstandenen Verkehrsstaus auf der B 55 halten.
Im dortigen Bereich hat die Straße einen befestigten Seiten-/Mehrzweckstreifen. Nachdem der Bus mehrere Minuten gestanden hatte, öffnete der Busfahrer auf Drängen von Fahrgästen, die ihren Anschlussbus noch rechtzeitig zu Fuß erreichen wollten, die Bustüren.
Als die Geschädigte den Bus aus der hinteren Bustür verließ und auf die Straße trat, wurde sie von dem beim klagenden Versicherer haftpflichtversicherten Pkw erfasst und verletzt. Sie erlitt eine Sprunggelenksfraktur, die operativ versorgt werden musste. Die Fahrerin des Pkw hatte zunächst unmittelbar hinter dem Bus gestanden, sich dann aber entschlossen, rechts neben dem Bus auf den Seitenstreifen zu fahren, um dort anzuhalten und zu telefonieren. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Busfahrer das Warnblinklicht an dem Bus nicht eingeschaltet.
Die Geschädigte hatte vor Gericht in einem Vorprozess gegen den Fahrer des vorbeifahrenden PKW und seine Versicherung eine Haftungsquote von 50% erstritten.
Das hier entscheidende Gericht hatte zunächst festgestellt, dass sowohl der Busfahrer als auch der Fahrer des vorbeifahrenden Pkw haften. Im Ergebnis nach zwei Prozessen verteilt sich die Haftung also mit 50% auf die Geschädigte, 25% den Busfahrer und 25% auf deb vorbeifahrenden PKW-Fahrer.
Aus der Begründung:
„Aufgrund der danach bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung beider Parteien kann der Kläger gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB von der Beklagten hälftigen Ersatz der ihm durch die Regulierung des Unfallschadens bereits entstandenen und zukünftig noch entstehenden Aufwendungen verlangen. Beide Parteien haften gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB im Verhältnis zueinander in gleichem Umfang für die Unfallfolgen. Bei Schadensersatzansprüchen richtet sich die Verteilung des Schadens auf mehrere Ersatzpflichtige nach § 254 BGB oder dem inhaltlich übereinstimmenden § 17 Abs. 1 StVG. Entscheidend ist daher in erster Linie das Maß der Verursachung, daneben in zweiter Linie das Verschulden (Palandt-Grüneberg, BGB 77. Auflage 2018, § 426 Rn. 14). Danach trifft hier die Beklagte im Innenverhältnis der Parteien zueinander zumindest ein Haftungsanteil von 50 %. Denn in Verhältnis der Parteien zueinander oblag der Schutz der Geschädigten E aufgrund des mit dieser geschlossenen Personenbeförderungsvertrages zuvörderst dem bei der Beklagten versicherten Busunternehmen und dessen Fahrer. Zudem hätte es der Busfahrer von vornherein in Hand gehabt, den mit dem Aussteigevorgang verbundenen Gefahren durch vorheriges Einschalten des Warnblicklichts entgegenzuwirken, wohingegen sich – wie bereits ausgeführt – der Fahrerin des beim Kläger haftpflichtversicherten Pkw Opel Astra mangels am Bus eingeschaltetem Warnblinklichts ein plötzliches Aussteigen von Fahrgästen an dieser Stelle der B X5 nicht aufdrängen musste.“