Der Geschädigte muss sich nicht auf Angebote räumlich entfernter Interessenten oder einen Sondermarkt verweisen lassen – es sei denn er ist selbst Gebrauchtwagenhändler

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach sich der Geschädigte nicht auf Angebote räumlich entfernter Interessenten oder einen Sondermarkt verweisen lassen muss – es sei denn er ist selbst Gebrauchtwagenhändler.

BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18

Aus den Entscheidungsgründen:

„1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls in der Regel nicht verpflichtet ist, bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen oder dem Schädiger Gelegenheit zum Nachweis höherer Restwertangebote zu geben.“

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