Fragen zu Corona und Recht

Auf dieser Sondereite sind einige Antworten zu häufigen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Krise gegeben. Die Zusammenstellung ist vorläufig und wird laufend aktualisiert.

Beachten Sie bitte, dass hier nur allgemeine Informationen gegeben werden können, welche keinesfalls eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen.

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1. Kann ich mich wegen Corona krankschreiben lassen?

Ja, selbstverständlich, sofern Sie erkrankt sind. Es gelten die „normalen“ Regelungen zur Krankschreibung. Möglicherweise werden Sie bereits bei „Verdacht“ mit einem beruflichen Täigkeitsverbot belegt und es werden Anordnungen wie z. B. eine häusliche Quarantäne getroffen.

2. Gibt es Besonderheiten bei anderen Erkrankungen?

Ja, Sie können bei „normalen“ Erkrankungen der oberen Atemwege, wie z.B. Erkältungen, Grippe, usw. krankgeschrieben werden, ohne dass Sie zum Arzt müssen. Es genügt die telefonische Abklärung mit Ihrem Arzt. Es dürfen keine schweren Symptome oder Corona-Symtome vorliegen. NEU: diese Sonderregelung gilt überwiegend NICHT mehr.

3. Bekomme ich Lohn, wenn ich aus Angst vor Corona zuhause bleibe?

Nein. Sie fehlen dann unentschuldigt und haben keinen Vergütungsanspruch. Der Arbeitgeber darf zudem abmahnen und (ggf. fristlos) kündigen.

Der Arbeitgeber hat allerdings dafür zu sorgen, dass am Arbeitsplatz keine erhöhten Gefahren auftreten. Sie könnten sich also berechtigt weigern, wenn der Arbeitgeber nicht, wo es nötig ist, z.B. räumliche Trennung oder Masken und sonstige Schutzkleidung verfügbar macht.

4. Bekomme ich Lohn, wenn ich unter Quarantäne stehe?

Ja, wobei zu unterscheiden ist: sind Sie krank, erhalten Sie für die ersten 6 Wochen vom Arbeitgeber Lohnfortzahlung. Nachfolgend wird dann Krankengeld bezahlt.

Sind Sie nicht krank sondern „nur“ durch behördliche Maßnahmen nach § 31 Satz 2 Infektionsschutzgesetz – wie einem beruflichen Tätigkeitsverbot oder Quarantäne nach § 30 Infektionsschutzgesetz – betroffen, führt dies zu einem staatlichen Entschädigungsanspruch. Der Arbeitgeber erhält eine Erstattung von der zuständigen Behörde, § 56 Infektionsschutzgesetz. Der Anspruch muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit aufgrund Beschäftigungsverbots gem. § 31 IfSG oder dem Ende der „Absonderung“ geltend gemacht werden.

ABER: Unter Juristen ist umstritten, ob in jedem Fall der Arbeitgeber den Erstattungsanspruch hat oder ob er „normale“ Entgeltfortzahlung leisten muss.

5. Hat auch ein Selbstständiger einen Entschädigungsanspruch?

Ja. Hier gilt ebenfalls § 56 Infektionsschutzgesetz. Die Berechnung erfolgt nach dem Einkommen der letzten 12 Monate vor dem Ausfall.

6. Welche ist die für Erstattungen zuständige Behörde in Baden-Württemberg?

Zuständig ist das jeweilige Gesundheitsamt. Es gilt § 2 der entsprechenden Verordnung des Sozialministeriums, IfSGZustV BW 2007.

7. Gibt es besondere Hilfen für Solo-Selbstständige und Freiberufler?

Ja, für Baden-Württemberg kann über die Internetseite des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau der entsprechende Antrag heruntergeladen werden. Bis zu € 9.000,00 bei bis zu 5 Beschäftigten und bis zu € 15.000,00 werden als Soforthilfe bezahlt. Es gelten bestimmte Voraussetzungen für die wirtschaftliche Situation.

8. Darf ich selbst entscheiden nur noch im Home-Office zu arbeiten?

Nein, der Arbeitgeber hat das Recht, über den Ort der Arbeitsleitung zu entscheiden. Maßgeblich ist der Arbeitsvertrag; gibt es Regelungen über den Umfang der Tätigkeit im Home-Office, gelten diese auch weiterhin. Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist allerdings zu empfehlen, einvernehmliche Regelungen zu suchen.

9. Darf mein Arbeitgeber anordnen, dass ich nur noch im Home-Office arbeite?

Jein. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer das Recht, am vertraglich vereinbarten Arbeitsort auch arbeiten zu dürfen. Andererseits hat der Arbeitgeber aus dem Gesichtspunkt der Fürsorge möglicherweise sogar die Pflicht, Mitarbeiter angemessen zu schützen. Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist allerdings zu empfehlen, einvernehmliche Regelungen zu suchen.

10. Welche besonderen Pflichten hat der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber hat insbesondere die Pflicht, Gefahren für seine Arbeitnehmer nach Kräften zu minimieren. Da Arbeitgeber in der Regel keine Mediziner sind, ist die eigene Beschaffung von Informationen schwierig. Eine Übersicht liefern z.B. das Robert-Koch-Institut (RKI) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
Arbeitgeber müssen zudem – soweit überhaupt möglich – geeignete Maßnahmen ergreifen, z.B. Seife und Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen sowie bestimmte präventive Regeln im Umgang mit Kollegen und Kunden aufstellen.

11. Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber habe die Möglichkeit, Kurzarbeit anzuzeigen und Kurzarbeitergeld zu beantragen. Zum Kurzarbeitergeld werden verschiedene Erleichterungen geschaffen. Aktuelle Informationen erteilt die Bundesagentur für Arbeit, welche die Sonderseite laufend aktualisiert.
Es gibt ein ausführliches Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (teilweise besteht Anpassungsbedarf wegen der Neuregelungen).
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz. Die Berechnung ist etwas kompliziert und im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. KUG ist steuerfrei. Der Arbeitgeber darf Zuschüsse zum KUG bezahlen, die dann allerdings zu versteuern sind.

BEISPIEL Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 2.500,00 €; während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 1.500,00 € erzielt. Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ist die Steuerklasse III und ein Kinderfrei­betrag von 1,0 eingetragen = Leistungssatz 1. (Werte nach Tabelle für 2019)
Soll-Entgelt = 2.500,- €= rechnerischer Leistungssatz = 1288,75 €
Ist-Entgelt = 1.500,- €= rechnerischer Leistungssatz = 804,00 €
Kug = 484,75 €
Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

12. Muss ich wirklich in Quarantäne, auch wenn ich nicht will?

Ja. Die Regelungen sind enthalten u.a in § 30 Infektionsschutzgesetz. Ausdrücklich dürfen Zwangsmaßnahmen getroffen werden unter Einschränkung der persönlichen Freiheit gem. Art 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz. Nach § 75 Infektionsschutzgesetz können Strafen verhängt werden. Zudem wäre die Infektion einer anderen Person strafrechtlich als fahrlässige Körperverletzung zu bewerten.

NEU: vermutlich werden viele Verfahren um diese Frage geführt werden; immerhin handelt es sich hier um einen deutlichen Grundrechtseingriff.

13. Habe ich einen Entgeltanspruch, wenn ich nur mittelbar meiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann – z.B. weil die Schule geschlossen wird und ich mein Kind betreuen muss?

Eher nein. Der Arbeitgeber ist zur Entgeltfortzahlung nur verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer gem. § 616 BGB nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ausfällt. Dieser Zeitraum wird im allgemeinen mit 10 Tagen bemessen.
Es besteht also bei längeren Schließungen kein Anspruch gegen den Arbeitgeber. Ein Anspruch auf Ersatz nach dem Infektionsschutzgesetz besteht auch nicht, da ja keine eigene Erkrankung besteht. ein Anspruch gem § 45 SGB V scheidet ebenfalls aus, da ja auch das Kind nicht erkrankt oder pflegebedürftig ist.

Eltern von unter 12-jährigen Kindern können einen Entschädigungsanspruch nach einer neu geschaffenen Ergänzung zum Infektionsschutzgesetz haben. Sie erhalten auf Antrag dann 67% vom Lohn (wie beim Kurzarbeitergeld). Die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber. Voraussetzung ist allerdings, dass wirklich keine andere Betreuungsmöglichkeit/Notbetreuung besteht. Es gibt eine zeitliche Begrenzung von 6 Wochen sowie eine Obergrenze von € 2.016,00 pro Monat.

ABER: Arbeitnehmern kann derzeit dennoch nur empfohlen werden, vorsorglich die Entgeltfortzahlung zu fordern; insbesondere dann, wenn eine vertragliche Ausschlussfrist langes Zuwarten nicht ermöglicht. Die Rechtsprechung muss erst noch endgültige Klarheit schaffen.

14. Muss ich mehr arbeiten, weil Kollegen erkrankt sind oder der Betrieb aufgrund besonderer Nachfrage voll ausgelastet ist?

Ja, aber in Grenzen. Der Arbeitgeber darf im Notfall einseitig Mehrarbeit anordnen. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser einzubeziehen. Die Grenzen sind festgelegt im Arbeitszeitgesetz mit einer Arbeitszeit-Obergrenze von 10 Stunden und einer festgelegten Ruhezeit von 11 Stunden. Von diesen Regelungen darf nur im außergewöhnlichen Ausnahmefall abgewichen werden, § 14 ArbZG. Für bestimmte Branchen, z.B. im Gesundheitswesen, werden die Behörden wohl weitergehende Ausnahmeregelungen zulassen, wenn diese im öffentichen Interesse notwendig werden, § 15 ArbZG.

15. Haben auch Minijobber Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Leider nein. Minijobber gehören nicht zu den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und haben daher keinen Anspruch auf KUG.

16. Darf ich am (nicht medizinischen) Arbeitsplatz Mundschutz und/oder Handschuhe tragen?

Die Frage ist leider nicht eindeutig zu beantworten. Angesichts der zwischenzeitlichen Häufung der Fälle und der behördlichen Handlungsempfehlungen, tendiere ich dazu , die Frage zu bejahen. Soweit nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen und das Risiko durch andere Maßnahmen minimiert wird, dürfte der eigene Schutz berechtigt sein. In bestimmten exponierten Situationen hat der Arbeitgeber sogar die Pflicht, seine Mitarbeiter zu schützen, z.B. indem er Desinfektionsmittel, Mundschutz und Handschuhe und/oder andere Schutzeinrichtungen zur Verfügung stellt.

17. Bekomme ich Geld zurück, bzw. muss ich als Veranstalter Eintrittsgelder erstatten, wenn eine Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt wird?

Im Regelfall ist die Frage zu bejahen. Die Absage von Veranstaltungen durch behördliche Anordnungen dürfte zwar einen Fall der sog. „höheren Gewalt“ darstellen, was den Veranstalter zunächst einmal gegenüber dem Besucher/Kunden zur Absage zivilrechtlich berechtigt. Für diesen gilt dann, dass auch er von seiner Leistungspflicht befreit wird. Im Ergebnis muss der Veranstalter somit den Eintrittspreis erstatten.

Sollte sich der Veranstalter auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berufen, in denen seine Rückerstattungspflicht ausgeschlossen wird für den Fall der sog. „höheren Gewalt“, dürfte dies im Regelfall unwirsam sein. Gegenüber Verbrauchern ist ein solcher genereller Ausschluss nur sehr eingeschränkt möglich.

Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Veranstalter einen Ersatztermin benennt, an welchem ich keine Zeit habe oder aus sonstigem Grund nicht (mehr) hingehen möchte. Durch die Benennung eines Ersatztermines unterbreitet der Veranstalter ein neues Vertragsangebot, welches man nicht annehmen muss. Es darf also abgelehnt werden und die Erstattung des Preises verlangt werden.

Im B2B-Bereich, wenn also ein Unternehmen Karten gekauft hat, wäre ein vertraglicher Leistungsausschluss wegen höherer Gewalt eher wirksam (sofern er rechtssicher formuliert wurde). Auch bei echten B2B-Veranstaltungen wie z.B. auch bei Messen, Sportevents, usw. sind die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen. An evtl. bestehende Ausfallversicherungen ist zu denken.

18. Bekomme ich Geld zurück, wenn ich aus Angst vor einer Ansteckung oder weil ich selbst unter Quarantäne stehe, nicht zu einer Veranstaltung gehe?

Hier ist die Antwort ein klares „nein“. Verträge sind einzuhalten. Findet also die Veranstaltung statt, liegt es im allein Risikobereich des Kunden, wenn er nicht teilnehmen kann oder möchte.

19. Mein Flug / Zug / Hotelaufenthalt / Ferienhaus wird gestrichen. Bekomme ich mein Geld zurück?

Ja, sofern die Buchung nach deutschem Recht erfolgte. Sie können den Ticketpreis bzw. Preis der gebuchten Leistung zurückverlangen. Dies gilt bei Pauschal- und Individualreisen, wenn der Veranstalter „storniert“ bzw. „vom Vertrag zurücktritt“. Ansonsten gilt es jedoch auch das Recht des Reiselandes oder des Veranstalters zu beachten.

20. Kriege ich darüber hinaus bei Flugausfällen eine Entschädigung nach der EU-Flugastrechteverordnung?

Nach jetzigem Stand (03/2020) wohl nicht. Zum einen werden sich die Fluggesellschaften aud die sog. „höhere Gewalt“ berufen können, sofern sie nicht den Flug aus anderen (z.B. wirtschaftlichen) Gründen abgesagt haben. Eine „Auslegungsleitlinie“ der Europäischen Kommission soll in dieser Richtung Klarheit schaffen für Flüge, die aufgrund behördlicher Maßnahmen unmöglich wurden.

21. Muss ich trotzdem bezahlen, wenn die Reise zwar durchgeführt wird vom Veranstalter / Anbieter, ich aber nicht reisen kann oder möchte?

Ja, der Vertragspartner behält in diesem Fall den Vergütungsanspruch; ggf. gelten gestaffelte Stornierungsregelungen, welche im individuellen Fall geprüft werden müssen. Ggf. helfen auch Reiserücktrittsversicherungen bei eigener Erkrankung.

PROBLEM: Was ist mit (weiteren) Anzahlungen, welche vertraglich vereinbart sind, wenn noch nicht absehbar ist, ob die Reise stattfinden kann? Es gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Also muss auch die (weitere) Anzahlung geleistet werden. Erst wenn dann durch den Veranstalter die Stornierung erfolgt, kann zurückgefordert werden. Aber: was ist mit der Angst, dass der Vertragspartner insolvent wird? Es könnte gut sein, bei diesem anzufragen nach einer Garantie über die Durchfürbarkeit der Reise. Gibt er diese nicht, könnte ein Zurückbehaltungsrecht bestehen. Diese Konstellation ist juristisch aber noch nicht geklärt.

22. Kann ich kostenfrei vom Vertrag zurücktreten, wenn im Reisland die gebuchte Leistung nicht in Anspruch genommen werden kann?

Im Regelfall ist dies bei Pauschalreisen möglich. Dies gilt insbesondere, wenn das Reiseland die Grenzen geschlossen und somit die Einreise unmöglich gemacht hat. Auch wenn Quarantänezonen ausgewiesen, Hotelbetriebe keine Touristen mehr aufnehmen dürfen oder Ferienwohnungen nicht mehr vermietet werden liegt ein Rücktrittsgrund vor. Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes können ebenfalls zur Begründung herangezogen werden. Bei Individualreisen kann der Begründungsaufwand höher sein, z.B. wenn der Flug durchgeführt würde, der Hotelaufenthalt allerdings nicht möglich wäre. Hier kann es zu unterschiedlichen Ergebnissen bzgl. der einzelnen Reisebausteine kommen. Bei Buchungen über ausländische Portale oder direkt z.B. beim Hotel, gilt dann das dortige Recht.

23. Bezahlt meine Reise(rücktritts)versicherung anfallende Stornokosten?

Voraussichtlich eher nicht. Bei einer Stornierung aus Angst vor einer Ansteckung, liegt kein Leistungsfall vor. Bei eigener Erkrankung, könnte zwar der Leistungsfall eingetreten sein, jedoch enthalten viele Verträge den Ausschluss der Leistung bei Ausbruch einer Erkrankung durch Pandemie (wohl bei Corona/Covid-19 anzunehmen). Der konkrete Vertrag ist also im Einzelfall genau zu prüfen.

24. Was ist mit dem laufenden Fitnessstudiovertrag, dem Theater-Abo, Dauerkarten, dem Sky-Abo und sonstigen Verträgen mit längerer Laufzeit?

Es gilt auch hier das Prinzip, dass ohne Leistung auch keine Zahlung erfolgen muss. Wurde bereits bezahlt, z.B. die Jahresgebühr für das Fitnessstudio, kann anteilig für die Zeit der Schließung der Beitrag zurückgefordert werden, § 326 Abs. 4 BGB. Viele Vertragspartner werden versuchen, anstelle der Rückerstattung die Vertragslaufzeit nach hinten zu schieben. Es dürfte hier zu erheblichem Konfliktpotential kommen und noch ist nicht eindeutig zu beantworten, ob eine solche Laufzeitverlängerung möglich ist.

Die Streaming-Anbieter haben begonnen, ihren Kunden angepasste Leistungen zur Verfügung zu stellen. Im Grundsatz gilt auch hier, dass ohne Leistung auch keine Zahlung erbracht werden muss. Zu Fitnessstudioverträgen gibt es allerdings Rechtsprechung, welche die Zahlungspflicht bestehen lässt, wenn ein Teil der Leistungen „wenigstens“ in Anspruch genommen werden kann. Bei einem reinen „Bundesliga“-Abo also eher unproblematisch, bei gemischten Inhalten dürfte es rechtliche Konflikte geben.

25. Was ist mit meinem Vereinsbeitrag, wenn der (Sport-)Verein keine Leistungen anbietet?

Der Vereinsbeitrag ist für Mitglieder zu entrichten und kann m.E. nicht zurückgefordert werden, dies könnte jedoch auch anders gesehen werden. Durch die Mitgliedschaft ist man nicht „nur“ Kunde, sondern am Vereinsgeschehen und auch der finanziellen Ausstattung des Vereins beteiligt. Es bleibt die – immer gegebene – Möglichkeit der ordentlichen Kündigung.

26. Muss die gewerbliche Miete weiterbezahlt werden, wenn das Ladenlokal, die Gaststätte oder der sonstige Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen wurde?

Nach jetzigem Stand der Rechtsprechung: Ja!

Es könnte sich allerdings als vorsorglich sinn voll erweisen, die gewerbliche Miete nur unter Vorbehalt zu leisten, falls die Gerichte in der Aufarbeitung der Corona-Krise zu anderen Ergebnissen kommen sollten. Der Vorbehalt würde „die Tür offen halten“ z.B. für eine etwaig später zu erklärende Minderung oder eine wegen „Störung der Vertragsgrundlage“ mögliche Vertragsanpassung.

Die Hürden dürften jedoch hoch sein: Der gewerbliche Mieter trägt sowohl das Beschaffungsrisiko gem. § 276 Abs. 1 BGB für die von Ihm vertraglich geschuldete Miete. Er muss also bezahlen, auch wenn er selbst keine Umsätze/Einnahmen hat. Er trägt zudem das Verwendungsrisiko gem. § 537 BGB. Niedrigere oder gar keine Umsätze/Einnahmen stellen keinen Mangel der Mietsache dar, sofern nicht im Ausnahmefall von der Mietsache selbst eine Gefahr ausgeht. Eine solche Gefahr wird derzeit wissenschaftlich nicht begründbar sein.

Eine Minderungsmöglichkeit besteht also nur dann, wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter der Vermieter zur Beteiligung an der finanziellen Situation verpflichtet ist. Dies könnte der Fall sein, z.B. wenn er einen Mindestumsatz zugesagt hat oder sonst sich – z.B. in einer Übergabephase – am Risiko des Mieters beteiligt.

27. Was ist mit der Betriebspflicht?

Enthält der gewerbliche Mietvertrag Regelungen zur Betriebspflicht, gelten diese weiter. Die Betriebspflicht ist eine Pflicht des Mieters. Sie entfällt nur dann, wenn der Betriebseinstellung eine behördliche Anordnung zugrunde liegt.

28. Bleiben gewerbliche Zeitmietverträge bestehen?

Ja. Auch hier gilt, dass grundsätzlich der Mieter das Risiko trägt, wenn nicht ausnahmsweise der Mietvertrag andere Regelungen enthält. Der Mieter hat also kein außerordentliches Kündigungsrecht. Allerdings sollte sich der Vermieter bewusst darüber sein, dass ein insolventer Mieter überhaupt nicht mehr bezahlt und dass ein Insolvenzverwalter ein Kündigungsrecht hat. Neue Mieter zu finden, dürfte kurzfristig in den meisten betroffenen Branchen ebenfalls schwierig werden. Es könnte sich also lohnen, individuelle Vereinbarungen zu treffen.

29. Gibt es für Mieter aktuelle Erleichterungen?

Ja, hinsichtlich des Kundigungsschutzes: Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen. Bedingung ist, dass die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Wenn also die Miete nicht gezahlt wird, ist sie in jedem Fall nachzubezahlen. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet. Nähere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des BMJV.

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

Den Gesetzestext finden Sie hier.

30. Längere Unterbrechung von Strafverfahren in der Corona-Krise

Gerichte können Hauptverhandlungen nunmehr für maximal 3 Monate und 10 Tage unterbrechen. Zusätzlich zu der bisherigen Regelung einer gem. § 229 StPO nur für die Dauer von 3 Wochen (max. 1 Monat) möglichen Unterbrechung ist die Möglichkeit einer 2-monatigen Hemmung eingeführt. Nach jeder Hemmung beginnt die Frist erst nach 10 Tagen, weshalb so eine maximale Zeitspanne von 3 Monaten und 10 Tagen erreicht werden kann. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des BMJV.

Den Gesetzestext finden Sie hier.

31. Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer

Verbraucher und Kleinstunterehmern wird das vorübergehende Recht zur Leistungsverweigerung bei wesentlichen Dauerschuldverhältnisses wie Strom, Gas, Wasserlieferungen eingeräumt.

(1) Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht
besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse.
Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.

Den Gesetzestext finden Sie hier.