Schadenspositionen nach einem Unfall

Hier finden Sie eine Übersicht über mögliche Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall. Die Liste ist nicht abschließend. Im Einzelfall sind einzelne, mehr oder weniger für eine Regulierung relevant:

Sachschäden
  1. Fahrzeugschaden (Reparatur- oder Totalschaden)
  2. Wertminderung
  3. Mietwagen
  4. Nutzungsausfall
  5. Sachverständigenkosten
  6. Kostenpauschale
  7. Standgeld
  8. Abschleppkosten
  9. Abmeldekosten und Zulassungskosten bei Totalschaden
  10. Kosten für neue Kennzeichen
  11. Resttreibstoff bei Totalschaden
  12. Entsorgungskosten bei Totalschaden
  13. Taxifahrten
  14. Rückstufungsschaden bei Inanspruchnahme der Vollkasko
  15. Sachschäden (Kleidung, Handy, Brille, Gepäck, Schutzausrüstung bei Motorradfahrern…)
Personenschäden
  1. Schmerzensgeld
  2. Haushaltsführungsschaden
  3. Heilbehandlungskosten, Kosten der ReHa
  4. Fahrtkosten zu Behandlungen
  5. Zuzahlungen
  6. Vermehrte Bedürfnisse
  7. Verdienstausfall
  8. Entgangener Gewinn bei Selbstständigen
  9. Pflegeschaden
  10. Beerdigungskosten bei Tod
  11. Unterhaltsschaden
  12. Arbeitgeberschaden (Ersatz der Lohnfortzahlung)
Versicherungsleistungen

Zu denken ist auch an die Inanspruchnahme der Fahrzeugversicherung, Unfallversicherung, der Berufsgenossenschaft bei Wegeunfall, der Fahrer-/Insassenversicherung/Schutzbrief, Sterbegeldversicherung, weitere private Versicherungen

Anwaltsgebühren

Die anfallenden Anwaltsgebühren übernimmt bei Haftung des Unfallgegners dessen Haftpflichtversicherung. Bei einem Anwaltswechsel werden Gebühren nur 1x ersetzt. Wegen der Vorteile einer qualifizierten Sachbearbeitung kann sich der Wechsel allerdings dennoch lohnen.

Der Geschädigte muss sich nicht auf Angebote räumlich entfernter Interessenten oder einen Sondermarkt verweisen lassen – es sei denn er ist selbst Gebrauchtwagenhändler

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach sich der Geschädigte nicht auf Angebote räumlich entfernter Interessenten oder einen Sondermarkt verweisen lassen muss – es sei denn er ist selbst Gebrauchtwagenhändler.

BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18

Aus den Entscheidungsgründen:

„1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls in der Regel nicht verpflichtet ist, bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen oder dem Schädiger Gelegenheit zum Nachweis höherer Restwertangebote zu geben.“

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Versicherer verliert mit Kürzung des Fahrzeugschadens durch Prüfgutachten

Die HUK-Coburg Versicherung hat vor dem Landgericht Düsseldorf in einem Berufungsverfahren (Urteil vom 15.02.2019, Az.: 20 S 109/18) verloren, in dem es um die unberechtigte Kürzung des Fahrzeugschadens ging.

Das Verfahren war in erster Instanz bereits durch das AG Mettmann positiv für den Geschädigten entschieden worden.

Der Kläger hatte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Basis dieses Gutachtens den Reparatur des Fahrzeugschadens beauftragt. Die Rechnung entsprach wesentlich dem Gutachtenergebnis.

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Restwertermittlung durch Sachverständige

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.10.2009 (VI ZR 318/08) seine Rechtsprechung zur Ermittlung des Restwertes bei der Abrechnung eines total beschädigten Unfall-KfZ weiter konkretisiert. Es wurde klargestellt, dass in der Regel die Einholung von drei Angeboten auf dem REGIONALEN Markt eine geeignete Schätzgrundlage bildet. Die Angebote müssen dann allerdings konkret benannt werden. Somit ist ein Einstellen des Fahrzeuges in eine Restwertbörse durch den Sachverständigen NICHT erforderlich und es müssen auch keine Ausdrucke beigefügt werden. Der Geschädigte muss auch keine weiteren Bemühungen entfalten.

WICHTIG: Liegt von der Versicherung bereits ein konkretes, höheres Restwertangebot vor, BEVOR das Fahrzeug verkauft wird, ist dieses zu beachten bzw. für die Abrechnung maßgeblich.

Es hat sich allerdings eingebürgert, dass auch privat beauftragte Sachverständige Fahrzeuge im Totalschadensfall in eine Restwertbörse einstellen um die Ermittlung des Restwertes zu unterstützen.