Unfallflucht – bedeutender Fremdschaden ab € 2.500 netto, LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 04.06.2018 – 5 Qs 23/18

Redaktioneller Leitsatz:
Ein bedeutender Fremdschaden im Sinne von
§ 69 Absatz 2 Nummer 3 StGB liegt unter Berücksichtigung der Entwicklung der Einkommen und Kosten für die Beseitigung der Unfallfolgen ab einem Schaden von 2.500,- € netto vor. (Rn. BECKRS Jahr 2018 Randnummer 6)

Mit dem LG Nürnberg-Fürth hat nun ein prominentes Gericht den sehr wesentlichen „Grenzwert“ für die Annahme eines „bedeutenden Fremdschadens“ nach oben gesetzt. Die Anpassung folgt der allegemeinen Preisentwicklung und stellt eine vernünftige Handhabe für die Fälle der Unfallflucht dar. Im Ergebnis wird die Entziehung der Fahrerlaubnis nun erst ab diesem Betrag die Folge einer Unfallflucht. Zu beachten ist allerdings, dass in anderen Gerichtsbezirken (noch?) niedrigere Grenzen (eher bei ca. € 1.500,– bis € 2.000,– netto gelten!

Wichtig ist es allerdings immer auch, die zugrundegelegten Schadenspositionen im Einzelnen zu überprüfen. Werden z.B. überhöhte Kosten für Arbeitszeiten geltend gemacht, sind hier ggf. Korrekturen vorzunehmen so dass die jeweils geltende Grenze noch unterschritten werden kann.

Aus den Gründen:
„Ein bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 2.500 Euro (netto). Die Kammer hat die Änderung von § 44 Absatz 1 StGB und damit die seit dem 24.08.2017 geschaffene Möglichkeit der Verhängung von Fahrverboten von bis zu sechs anstelle von drei Monaten zum Anlass genommen, ihre Rechtsprechung zum Begriff des bedeutenden Fremdschadens zu ändern (bisher 1.800 Euro, vgl. z.B. Beschluss v. 11.04.2008, Az. 5 Qs 61/2008). Im Hinblick auf die in § 69 Absatz 2 Nummer 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Fremdschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten zehn Jahren andererseits hat die Kammer im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben vorgenommen. Die Kammer hat dabei die Entwicklung der Einkommen und der Kosten für die Beseitigung der Folgen von Verkehrsunfällen berücksichtigt und sich an einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert.

Quelle: BeckRS 2018, 37287