Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat (nun auch) entschieden (Urt. v. 18.07.2018, Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17): Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Einzig nicht vereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag geleistet werden muss.
Das BVerfG hat somit die noch offenen Frage ebenfalls im Sinne des Erhaltes des Rundfunkbeitrages entschieden. Klarheit ist geschaffen dahingehend, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handele; somit ist die Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben. Die Anknüpfung an die Wohnung ist genügend konkret im Sinne eines Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, da eine „realistische Nutzungsmöglichkeit“ bestehe.
Für Zweitwohnungen ist dem Gesetzgeber auferlegt, bis 2020 eine neue, verfassungsgemäße, Regelung in Kraft zu setzen. Bis dahin sind auf Antrag Befreiungen möglich.