Im deutschen Gewährleistungsrecht findet sich die vielfach praktizierte Regelung, wonach die Verjährung der gesetzlichen Gewährleistung des gewerblichen Verkäufers eines gebrauchten KfZ (oder einer anderen gebrauchten Sache) gegenüber einem privaten Käufer auf 1 Jahr begrenzt werden darf. Diese Verkürzung der Verjährung ist unzulässig
Diese Regelung ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, C-133/16) in dieser Form unwirksam, da das deutsche Recht – und dementsprechend die überwiegende Zahl der AGB von Verkäufern – zwei Begrifflichkeiten „unsauber“ in dem Begriff der Verjährung zusammengefasst hat.
Der EuGH unterscheidet jedoch genau zwischen der Haftungsfrist und der Verjährungsfrist. Die Haftungsfrist darf auf ein Jahr begrenzt werden, die Verjährungsfrist nicht.
Für den Verbraucher bedeutet dies, dass Mängel, die innerhalb der Haftungsfrist auftreten auch noch später, bis zum Ablauf von 2 Jahren, gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden können.
Innerhalb der Haftungsfrist gibt es noch die Besonderheit, dass innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeuges eine sog. Beweislastumkehr zugunsten des Käufers besteht. Tritt der Mangel in dieser Zeit auf, wird vermutet, dass er bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war. Tritt ein Mangel auf, solltes dieser deshalb immer unverzüglich beim Verkäufer angezeigt werden.