BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in insgesamt 18 Revisionsverfahren die Befreiungsbemühungen der Kläger wegen nicht vorhandener Empfangsgeräte wie Fernseher, Radios oder PCs zurückgewiesen. Das Gericht wies darauf hin, dass der Runfunkbeitrag für private Haushalt verfassungsgemäß erhoben werde.
Die Rechtsprechung betrifft direkt nur Verfahren, welche gegen den WDR und den BR geführt wurden. Identisch ist allerdings die Bewertung für die Verfahren aus Baden-Württemberg und den Südwestrundfunk übertragbar. Nachdem nun das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung an sich und das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf die Gebührenerhebung auch ohne Empfangsgeräte entschieden hat, blieben nur noch europarechtliche Einwände gegen das deutsche Gebührenerhebungsmodell.
Da nach einem Beschluss des LG Tübingen (Beschluss vom 19. Mai 2014, 5 T 81/14, juris) durch den BGH (Beschluss vom 11.Juni 2015, I ZB 64/14) geklärt ist, dass die Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunkes formal rechtmäßig sind, auch wen sie „automatisiert“ erstellt wurden, ergibt sich aktuell keine belastbare rechtlich zu empfehlende Strategie mehr gegen die Gebührenerhebung.
In der Pressemitteilung vom 18.03.2016 (21/2016) wird erklärt: „Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht umfasst auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Die Kompetenzregelungen der Finanzverfassung des Grundgesetzes sind nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handelt. Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.“ … „Die Annahme, dass Rundfunkprogramme typischerweise in Wohnungen empfangen werden, hält sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, weil nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts weit über 90 % der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet sind. Auch mussten die Landesgesetzgeber nicht an der geräteabhängigen Rundfunkgebühr festhalten, weil deren Vereinbarkeit mit dem Verfassungsgebot der Abgabengerechtigkeit zumindest zweifelhaft war. Insbesondere die Verbreitung multifunktionaler Empfangsgeräte führte dazu, dass das gebührenpflichtige Bereithalten eines Empfangsgeräts gegen den Willen der Besitzer nicht mehr festgestellt werden konnte. Zum anderen stellt die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Finanzierung dar.“…“Nach alledem ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. Dies würde das gesetzliche Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Beitrags zu gewährleisten, konterkarieren. Hinzu kommt, dass der Nachweis, nicht über ein Empfangsgerät zu verfügen, aufgrund der technischen Entwicklung mit angemessenem Aufwand nicht mehr verlässlich erbracht werden kann.
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung verstößt nicht zu Lasten der Personen, die eine Wohnung alleine innehaben, gegen das Gebot der Gleichbehandlung, weil hierfür ein hinreichender sachlicher Grund besteht: Die Wohnung stellt den typischen Ort des Programmempfangs dar und ermöglicht es, die Beiträge ohne tatsächlichen Ermittlungsaufwand zu erheben. Darauf durften die Landesgesetzgeber angesichts der Vielzahl der beitragsrelevanten Sachverhalte, der Häufigkeit der Beitragserhebung und der Beitragshöhe abstellen.“