Relevanz der Entscheidung
Das Geschwindigkeitsmessgerät Traffistar S 350 isz ein häufig genutztes Messgerät, welches Verstöße aus einer Weg-Zeit-Berechnung ermittelt. Hierzu werden die Messwerte für die Berechnung genutzt, jedoch nicht gespeichert. Eine Überprüfung der in die Berechnung eingestellten Werte ist nachträglich deshalb nicht mehr möglich. Zurecht beanstandet dies nun der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes.
Aus den Gründen:
„Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein Verteidiger die Grundlagen einer Geschwindigkeitsmessung eigenverantwortlich prüfen darf. Das ist auch dann der Fall, wenn er zunächst keine auf der Hand liegende Einwände – beispielsweise die mit dem Messergebnis unvereinbare bauartbedingte Geschwindigkeitsdrosselung oder sich aus dem Lichtbild offenkundig ergebende Unklarheiten – vortragen kann. Denn zu einer wirksamen Verteidigung gehört nicht nur, ein Gericht auf solche ihm ohnehin ins Auge fallenden Umstände aufmerksam zu machen, sondern nachforschen zu können, ob es bislang gerade nicht bekannte Zweifel an der
Tragfähigkeit eines Vorwurfs gibt. Wenn zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines standardisierten Messverfahrens zählt, sich mit Einwänden gegen seine Ergebnisse wenden zu dürfen, so darf einem Betroffenen nicht von vornherein abgeschnitten werden, solche Einwände erst zu ermitteln.