BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15
Das Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig hat in insgesamt 18 Revisionsverfahren die
Befreiungsbemühungen der Kläger wegen nicht vorhandener Empfangsgeräte
wie Fernseher, Radios oder PCs zurückgewiesen. Das Gericht wies darauf
hin, dass der Runfunkbeitrag für private Haushalt verfassungsgemäß
erhoben werde.
Die Rechtsprechung betrifft direkt nur Verfahren,
welche gegen den WDR und den BR geführt wurden. Identisch ist allerdings
die Bewertung für die Verfahren aus Baden-Württemberg und den
Südwestrundfunk übertragbar. Nachdem nun das Bundesverfassungsgericht
über die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung an sich und das
Bundesverwaltungsgericht bezogen auf die Gebührenerhebung auch ohne
Empfangsgeräte entschieden hat, blieben nur noch europarechtliche
Einwände gegen das deutsche Gebührenerhebungsmodell.
Da nach
einem Beschluss des LG Tübingen (Beschluss vom 19. Mai 2014, 5 T 81/14,
juris) durch den BGH (Beschluss vom 11.Juni 2015, I ZB 64/14) geklärt
ist, dass die Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunkes formal
rechtmäßig sind, auch wen sie „automatisiert“ erstellt wurden, ergibt
sich aktuell keine belastbare rechtlich zu empfehlende Strategie mehr
gegen die Gebührenerhebung.
In
der Pressemitteilung vom 18.03.2016 (21/2016) wird erklärt: „Die
Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht umfasst auch
die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Die Kompetenzregelungen
der Finanzverfassung des Grundgesetzes sind nicht anwendbar, weil es
sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine
rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handelt. Der Rundfunkbeitrag
wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als
Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkprogramme empfangen zu können.“ … „Die Annahme, dass
Rundfunkprogramme typischerweise in Wohnungen empfangen werden, hält
sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, weil nach
den Erhebungen des Statistischen Bundesamts weit über 90 % der privaten
Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet sind. Auch mussten die
Landesgesetzgeber nicht an der geräteabhängigen Rundfunkgebühr
festhalten, weil deren Vereinbarkeit mit dem Verfassungsgebot der
Abgabengerechtigkeit zumindest zweifelhaft war. Insbesondere die
Verbreitung multifunktionaler Empfangsgeräte führte dazu, dass das
gebührenpflichtige Bereithalten eines Empfangsgeräts gegen den Willen
der Besitzer nicht mehr festgestellt werden konnte. Zum anderen
stellt die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe nach der bindenden
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die dem
öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Finanzierung dar.“…“Nach alledem ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. Dies
würde das gesetzliche Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des
Beitrags zu gewährleisten, konterkarieren. Hinzu kommt, dass der
Nachweis, nicht über ein Empfangsgerät zu verfügen, aufgrund der
technischen Entwicklung mit angemessenem Aufwand nicht mehr verlässlich
erbracht werden kann.
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung verstößt nicht zu Lasten der Personen, die eine Wohnung alleine innehaben, gegen das Gebot der Gleichbehandlung,
weil hierfür ein hinreichender sachlicher Grund besteht: Die Wohnung
stellt den typischen Ort des Programmempfangs dar und ermöglicht es,
die Beiträge ohne tatsächlichen Ermittlungsaufwand zu erheben. Darauf
durften die Landesgesetzgeber angesichts der Vielzahl der
beitragsrelevanten Sachverhalte, der Häufigkeit der Beitragserhebung
und der Beitragshöhe abstellen.“