Das Strafverfahren in 1. Instanz besteht in der Regel aus vier Phasen. Die Arbeit des Strafverteidigers konzentriert sich darauf, möglichst frühzeitig entweder eine Verurteilung zu verhindern oder die Rechtsfolgen einer Verurteilung so gering wie möglich zu halten. Je früher eine Beauftragung erfolgt, desto mehr Gelegenheiten sind für eine erfolgreiche Verteidigung gegeben. Wichtig ist immer die frühzeitige Einsichtnahme in die Ermittlungsakte. Bis zur Kenntnis des Akteninhaltes gilt in der Regel: „Schweigen ist gold“.
1. Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren wird eingeleitet durch eine Anzeige oder von Amts wegen. Es dient zur Überprüfung, ob die Anschuldigungen gegen den „Beschuldigten“ theoretisch bewiesen werden können. Die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft und der Polizei geführt. Es ist auch zu klären, ob die Anschuldigen möglicherweise falsch sind. Es werden unter Umständen Zeugen vernommen und andere Beweise erhoben. Bereits in diesem frühen Verfahrensstadium kann Einfluß genommen werden. Das Ermittlungsverfahren endet mit der Einstellung des Verfahrens, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder einer Anklage.
2. Zwischenverfahren
Ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht gegeben, erhebt sie Anklage. Das Gericht hat die Aufgabe, die Anklage nach Aktenlage zu prüfen und über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Dem nun „Angeklagten“ wird Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt können Gründe gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorgetragen werden.
3. Hauptverfahren
Zum Hauptverfahren kommt es, wenn das Gericht im Zwischenverfahren zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Anklage gerechtfertigt ist. Es beginnt nun das „eigentliche“ Strafverfahren. In der Regel bestimmt das Gericht einen Verhandlungstermin, zu welchem Zeugen geladen und ggf. andere Beweismittel hinzugezogen werden. Zu Beginn des Verhandlungstermines wird die Anklageschrift vorgelesen. Der Angeklagte darf Schweigen oder auch Ausführungen über die angeklagte Tat oder deren Umstände machen. In diesem Verhandlungstermin (oder, bei komplexeren Verfahren, in mehreren Terminen) bildet sich das Gericht eine Überzeugung, ob die von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Beweise eine Verurteilung tragen oder nicht. Auch die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten werden, soweit hierzu Angaben gemacht werden, berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verhandlungstermine halten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger ihre Plädoyers. Der Angeklagte hat das letzte Wort. Es kommt entweder zu einer Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld, einer Verurteilung oder einem Freispruch. Das Urteil wird durch den/die Richter mündlich am Ende des (letzten) Verhandlungstermines verkündet.
Gegen das Urteil des Strafverfahrens in 1. Instanz sind Rechtsmittel möglich. Bis zu der Entscheidung über das (oder die) Rechtsmittel wird das Urteil nicht rechtskräftig. Es gibt in der Regel das Rechtsmittel der Berufung und/oder der Revision. Jedes Rechtsmittel muss innerhalb einer Woche nach dem Urteil eingelegt worden sein, sonst ist es nicht mehr zulässig. Bei der Berufung wird das Urteil in der zweiten Instanz nochmals in vollem Umfang überprüft. Beweismittel werden wieder geprüft und Zeugen nochmals gehört. Bei der Revision wird das Urteil auf Rechtsfehler überprüft; in der Regel findet keine neue Beweisaufnahme statt.
4. Vollstreckung
Nach endgültigem Abschluss des Verfahren und Ausschöpfung aller Rechtsmittel wird das Urteil rechtskräftig. Die Akte wird an eine besondere zur Vollstreckung von Urteilen zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft weitergegeben. Von dort werden Geldstrafen und Gebühren angefordert; bei Freiheitsstrafen erfolgt die Ladung zum Strafantritt in einer Haftanstalt. Etwaige Auflagen, z.B. im Zusammenhang mit einer Bewährungsstrafe, werden überwacht.
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