Ich vertrete Sie gerne in strafrechtlichen Sachverhalten, gleich ob die anwaltliche Vertretung ihren Schwerpunkt im Verkehrsrecht oder in anderen Bereichen des Strafrechts hat.* Die „Klassiker“ im Verkehrsrecht sind Delikte im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Körperverletzung und Sachbeschädigung im Zusammenhang mit Unfallereignissen.
Die Polizei will mich verhaften – Erste Hilfe
Zunächst einmal gilt es Ruhe zu bewahren. Versuchen Sie erst einmal zu verstehen, welcher Vorwurf Ihnen gemacht wird. Liegt ein Haftbefehl vor, muss in diesem der Ihnen gemachte Vorwurf angegeben sein.
Denkbar ist auch, dass die Polizei Sie ohne Haftbefehl im Rahmen von Ermittlungen festnimmt. Dann müssen Sie innerhalb von 48 Stunden dem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser erlässt entweder Haftbefehl oder verfügt Ihre Freilassung.
Sie sollten unbedingt schnellstmöglich (telefonisch) einen Anwalt hinzuziehen und auf dieses Recht gegenüber den Polizeibeamten bestehen. Machen Sie vor der Besprechung mit einem Anwalt auf keinen Fall Angaben gegenüber der Polizei oder anderen Beteiligten! Denken Sie immer daran: Sie sind solange unschuldig, bis Sie verurteilt sind. Daraus folgt, dass Schweigen nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden darf, unbedachte Äusserungen jedoch schon.
Liegt ein Haftbefehl vor, ist zu überprüfen, ob die Formalien in Ordnung sind und mit welcher Begründung Haft angeordnet wurde. Es gibt verschiedene Arten von Haftbefehlen. Diese sind zu unterscheiden in
- den Haftbefehl vor einer (strafrechtlichen) Verurteilung – Untersuchungshaftbefehl,
- den Haftbefehl nach einer (strafrechtlichen) Verurteilung – Vollstreckungshaftbefehl,
- den Haftbefehl zur Vollstreckung von Erzwingungshaft,
- den Haftbefehl zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe,
- den (zivilrechtlichen) Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Die möglichen Reaktionen sind unterschiedlich und können teiweise das Schlimmste verhindern:
Haftbefehle wegen Erzwingungshaft und Ersatzfreiheitsstrafe können zumeist durch Zahlung, ggf. auch in Raten, oder durch Erledigung der geforderten Handlung abgewendet werden. In der Regel werden Ihnen hier einige Telefonate mit möglichen Unterstützern und selbstverständlich auch mit Ihrem Rechtsanwalt gestattet.
Bei einem zivilrechtlichen Haftbefehl kann die eidesstattliche Versicherung auch jetzt noch abgegeben und die Haft somit abgewendet werden.
Ein Vollstreckungshaftbefehl ergeht erst dann, wenn Sie nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht wie (schriftlich) geladen die Haft in der Ihnen mitgeteilten Haftanstalt angetreten haben. Häufig führt auch, da Sie zur Fahndung dann ausgeschrieben sind, eine ganz normale Polizeikontrolle dazu, zur Vollstreckung in Haft genommen zu werden.
Diese Angaben muss der Haftbefehl zwingend enthalten:
- Name des Beschuldigten
- die Tat deren der Beschuldigte dringend verdächtigt wird
- Zeit und Ort der Tatbegehung
- die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften
- den Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr, Verdunkelungsgefahr, Vorliegen eines Schwerstdeliktes)
- die Tatsachen, aus den sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben
- ggf. Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit
Der Haftbefehl muss schriftlich vorliegen und der gesetzlichen Schritform genügen, d.h. zumindest auch das handelndende Gericht bezeichnen und vom Richter unterzeichnet sein.
Eine Ihnen wichtige Person wurde verhaftet – Erste Hilfe
Eine Ihnen wichtige Person wurde verhaftet. Dies ist eine insgesamt belastende Situation, die jedoch in ihrem weiteren Verlauf durchaus noch beeinflusst und in vielen Fällen zumindest abgemildert werden kann.
Soweit der Verhaftete noch nicht anwaltlich vertreten ist, sollten sich Angehörige, wenn möglich, schnell um eine anwaltliche Vertretung bemühen. Sie haben weitaus bessere Kommunikationsmöglichkeiten, als der Verhaftete selbst und können deshalb die Auswahl des Verteidigers besser vornehmen.
Beachten Sie aber, dass nicht eine doppelte Beauftragung erfolgt! Denken Sie bitte auch daran, dass ein Verteidiger für seine Tätigkeit zu vergüten ist. Nach dem RVG belaufen sich die Gebühren in durchschnittlichen Strafverfahren vor dem Amtsgericht in erster Instanz, ausgehend von (nur) einem Verhandlungstermin bereits auf ca. € 1.200,–. Bei weiteren Terminen, umfangreichen Akten oder sonst überdurchschnittlichem Aufwand erhöhen sich die Gebühren.
Zumeist findet noch am Tag der Verhaftung ein Termin beim zuständigen Haftrichter statt. In diesem sollte im Idealfall bereits eine anwaltliche Vertretung bestehen.
Informieren Sie sich darüber, in welche JVA der Verhaftete gebracht wird. Es bestehen jeweils unterschiedliche Besuchsregeln. Informieren Sie sich auch genau über die Möglichkeiten, persönliche Sachen, Kleidung und Geld mitzubringen.
Beantragen Sie bei Untersuchungsgefangenen eine Besuchserlaubnis bei der zuständigen Staatsanwaltschaft und klären Sie mit der JVA, wann ein Besuch möglich ist.
Hausdurchsuchung – Erste Hilfe
Bleiben Sie zunächst einmal ruhig. Lassen Sie sich die Dienstausweise der Beamten zeigen, den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und versuchen Sie, bevor mit der Durchsuchung begonnen wird, telefonisch anwaltliche Vertretung zu erhalten. Häufig sind die Polizeibeamten auch persönlich bereit, dem Anwalt telefonisch erste Informationen zu geben.
Bei der Durchsuchung müssen Sie aktiv nicht mitwirken. Unterlassen Sie jedoch nach Möglichkeit aktive „Störaktionen“. Sucht die Polizei nach etwas bestimmten, kann es sich anbieten zur Beschleunigung der Durchsuchung hier zu kooperieren. Wichtig: in Unterlagen darf nur ein Staatsanwalt „wühlen“, nicht die Polizei! Widersprechen Sie daher ggf. der weiteren Durchsuchung. Leider ist die Konsequenz zumeist, dass die Unterlagen insgesamt in versiegelten Kartons mitgenommen werden. Von wichtigen Unterlagen sollten Sie Kopien anfertigen.
Ist ein Zeuge mit anwesend? Häufig ist dies jemand aus der Gemeindeverwaltung. Fragen Sie sich, ob Sie nicht lieber auf die Hinzuziehung des Zeugen verzichten wollen und bitten Sie ggf. den Zeugen zu gehen.
Sie sind nicht verhaftet! Sie können sich daher frei bewegen, auch weggehen und telefonieren oder Ihren Geschäftsbetrieb fortführen.
Vermeiden Sie Angaben zur Sache und Kommentierungen der Durchsuchung insgesamt. Ob die Durchsuchung rechtmäßig war und das Ergebnis in irgendeiner Form Eingang in ein Strafverfahren findet, kann und muss später beurteilt werden.
Stichwort „Zufallsfund“: In nicht wenigen Fällen werden neben den eigentlich gesuchten Gegenständen und Unterlagen weitere strafrechtlich relevante Gegenstände oder Unterlagen gefunden. Häufig geschieht dies bei der Durchsuchung von PCs im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen.
Am Ende der Durchsuchung werden Sie gefragt, ob Sie der Beschlagnahme zustimmen oder widersprechen möchten. Vor dem Hintergrund der möglichen Tragweite und der zumeist belastenden Situation sollten Sie, wenn Sie unsicher sind, eher nicht unterschreiben oder ausdrücklich widersprechen. Dann wird die Beschlagnahme noch richterlich überprüft.
Vorladung zur Polizei als Beschuldigter
Die Reaktion auf eine Vorladung gehört zu den wichtigsten Entscheidungen im Strafverfahren. Sie können hier alles falsch oder vieles richtig machen. Es gilt weiter der Grundsatz, dass der Beschuldigte schweigen darf – und in der Regel sollte – gegenüber der Polizei und gegenüber allen anderen Ermittlungsbehörden. Sie sollten also genau abwägen, ob Sie überhaupt der Vorladung folgen oder nicht.
Es ist gegenüber der Polizei unproblematisch möglich den genannten Termin abzusagen und mit anwaltlicher Hilfe die richtige Strategie zu finden. Idealerweise erledigen nicht Sie selbst die Absage. So besteht keine Gefahr, dass Sie persönlich oder am Telefon doch in ein Sie belastendes Gespräch verwickelt werden.
Stecken Sie jedoch auf keinen Fall einfach den Kopf in den Sand! Ein Strafverfahren erledigt sich in der Regel leider nicht von selbst.
Ablauf eines Strafverfahrens
Das Strafverfahren in 1. Instanz besteht in der Regel aus vier Phasen. Die Arbeit des Strafverteidigers konzentriert sich darauf, möglichst frühzeitig entweder eine Verurteilung zu verhindern oder die Rechtsfolgen einer Verurteilung so gering wie möglich zu halten. Je früher eine Beauftragung erfolgt, desto mehr Gelegenheiten sind für eine erfolgreiche Verteidigung gegeben. Wichtig ist immer die frühzeitige Einsichtnahme in die Ermittlungsakte. Bis zur Kenntnis des Akteninhaltes gilt in der Regel: „Schweigen ist gold“.
1. Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren wird eingeleitet durch eine Anzeige oder von Amts wegen. Es dient zur Überprüfung, ob die Anschuldigungen gegen den „Beschuldigten“ theoretisch bewiesen werden können. Die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft und der Polizei geführt. Es ist auch zu klären, ob die Anschuldigen möglicherweise falsch sind. Es werden unter Umständen Zeugen vernommen und andere Beweise erhoben. Bereits in diesem frühen Verfahrensstadium kann Einfluß genommen werden. Das Ermittlungsverfahren endet mit der Einstellung des Verfahrens, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder einer Anklage.
2. Zwischenverfahren
Ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht gegeben, erhebt sie Anklage. Das Gericht hat die Aufgabe, die Anklage nach Aktenlage zu prüfen und über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Dem nun „Angeklagten“ wird Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt können Gründe gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorgetragen werden.
3. Hauptverfahren
Zum Hauptverfahren kommt es, wenn das Gericht im Zwischenverfahren zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Anklage gerechtfertigt ist. Es beginnt nun das „eigentliche“ Strafverfahren. In der Regel bestimmt das Gericht einen Verhandlungstermin, zu welchem Zeugen geladen und ggf. andere Beweismittel hinzugezogen werden. Zu Beginn des Verhandlungstermines wird die Anklageschrift vorgelesen. Der Angeklagte darf Schweigen oder auch Ausführungen über die angeklagte Tat oder deren Umstände machen. In diesem Verhandlungstermin (oder, bei komplexeren Verfahren, in mehreren Terminen) bildet sich das Gericht eine Überzeugung, ob die von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Beweise eine Verurteilung tragen oder nicht. Auch die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten werden, soweit hierzu Angaben gemacht werden, berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verhandlungstermine halten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger ihre Plädoyers. Der Angeklagte hat das letzte Wort. Es kommt entweder zu einer Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld, einer Verurteilung oder einem Freispruch. Das Urteil wird durch den/die Richter mündlich am Ende des (letzten) Verhandlungstermines verkündet.
Gegen das Urteil des Strafverfahrens in 1. Instanz sind Rechtsmittel möglich. Bis zu der Entscheidung über das (oder die) Rechtsmittel wird das Urteil nicht rechtskräftig. Es gibt in der Regel das Rechtsmittel der Berufung und/oder der Revision. Jedes Rechtsmittel muss innerhalb einer Woche nach dem Urteil eingelegt worden sein, sonst ist es nicht mehr zulässig. Bei der Berufung wird das Urteil in der zweiten Instanz nochmals in vollem Umfang überprüft. Beweismittel werden wieder geprüft und Zeugen nochmals gehört. Bei der Revision wird das Urteil auf Rechtsfehler überprüft; in der Regel findet keine neue Beweisaufnahme statt.
4. Vollstreckung
Nach endgültigem Abschluss des Verfahren und Ausschöpfung aller Rechtsmittel wird das Urteil rechtskräftig. Die Akte wird an eine besondere zur Vollstreckung von Urteilen zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft weitergegeben. Von dort werden Geldstrafen und Gebühren angefordert; bei Freiheitsstrafen erfolgt die Ladung zum Strafantritt in einer Haftanstalt. Etwaige Auflagen, z.B. im Zusammenhang mit einer Bewährungsstrafe, werden überwacht.
Recht auf Akteneinsicht für Verteidiger
Eine immer wieder aufkommende Frage betrift die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Diese ist wichtig, da die polizeilichen Feststellungen, alle Protokolle von Zeugenvernehmungen, Gutachten und sonstige Beweismittel enthalten sind. Verteidiger können sich die Akte in die Anwaltskanzlei zusenden lassen. Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Staatsanwaltschaft. Ab dem Zwischenverfahren entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.
Das Recht auf Akteneinsicht ist ein elementares Verfahrensrecht für Beschuldigte und Geschädigte. Die Akteneinsicht kann nur versagt werden, wenn der Untersuchungszweck (noch) gefährdet werden kann oder das Opfer geschützt werden muss. Sie kann ggf. auf einzelne Schriftstücke beschränkt werden.
Was kostet eine Strafverteidigung?
Eines ist selbstverständlich: Ein Verteidiger ist für seine Tätigkeit zu vergüten. Diese Vergütung muss angemessen sein. Durch die großen Unterschiede der strafrechtlichen Verfahren, gibt es auch unterschiedliche Möglichkeiten der Vergütung.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstehen für verschiedene Verfahrensschritte jeweils eigene Gebühren. In „Standardverfahren“ lässt sich im Voraus ein ungefährer Umfang des Verfahrensablaufes abschätzen, so dass die voraussichtlichen Gebühren benannt werden können. Diese belaufen sich in durchschnittlichen Strafverfahren vor dem Amtsgericht in erster Instanz, ausgehend von der ausführlichen Vorbereitung und (nur) einem Verhandlungstermin, auf ca. € 1.200,–.
Sicher weiß man die genaue Höhe jedoch erst am Verfahrensende, da z.B. nicht absehbar ist, ob ein Verhandlungstermin ausreicht oder weitere Termine erforderlich werden. Je mehr Termine, je umfangreicher die Akten oder sonst bei überdurchschnittlichem Aufwand erhöhen sich die Gebühren (weiter).
Eine andere Möglichkeit ist die Vergütung nach Zeitaufwand. Hierzu ist der Abschluss einer schriftlichen Gebührenvereinbarung erforderlich. Abgerechnet wird ein vorher festgelegter Stundensatz. Zu diesem kommen zu erstattende Auslagen hinzu.
In zeitlich aufwändigen Verfahren stellt diese Form der Vergütung in der Regel den angemessenen Ausgleich für die anwaltliche Tätigkeit dar.
In Betracht kommt auch eine Vereinbarung über eine Heraufsetzung der gesetzlichen Gebühren um einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz.
Vielfach kann erst nach Erhalt einer Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der voraussichtliche Aufwand des Verfahrens und damit der Kostenaufwand abgeschätzt werden. Es ist also möglich, dass erst dann eine Vergütungsvereinbarung für beide Seiten angemessen getroffen werden kann.
Werden Sie aufgefordert, einen Pflichtverteidiger zu benennen oder hat das Gericht Ihnen einen Pflichtverteidiger bereits beigeordnet, so müssen Sie im Falle einer Verurteilung auch diesen bezahlen. Die Staatskasse geht zwar in Vorleistung, jedoch werden Sie nach Abschluss des Verfahrens mit den Gesamtkosten einschließlich der Gebühren für den Pflichtverteidiger in Anspruch genommen.
Solange also eine Wahlmöglichkeit besteht, sollte durch die rechtzeitige Beauftragung eines Wahlverteidigers die qualifizierte Verteidigung sicher gestellt werden.
Nur im Falle eines Freispruches erhalten Sie bezahlte Gebühren erstattet, jedoch nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren und nur auf gesonderten Antrag.
Untersuchungshaft – Haftgründe
Es gibt – mit Ausnahme der Haft nach einer rechtskräftigen Verurteilung – drei Haftgründe für eine Untersuchungshaft. In jedem Fall ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Bei einfachen Delikten kommt Untersuchungshaft eher selten in Betracht. Wird die Untersuchungshaft zu unrecht angeordnet, kann eine Haftbeschwerde eingelegt werden. Die Untersuchungshaft ist in jedem Fall sofort zu beenden, sobald die Voraussetzungen für den Haftbefehl nicht mehr vorliegen.
Fluchtgefahr
Die Fluchtgefahr liegt vor, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren und/oder der Verurteilung entzieht. Sie liegt selten vor, wenn eine Einbindung in ein stabiles häusliches (und berufliches) Umfeld gegeben ist. Wird sie dennoch angenommen, kann ihr häufig dadurch begegnet werden, dass sich der Beschuldigte „freiwillig“ dem Verfahren stellt und Termine zuverlässig wahrnimmt. Unter Umständen kommen Meldeauflagen in Betracht.
Verdunkelungsgefahr
Sie besteht, wenn die Gefahr angenommen wird, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet oder verfälscht sowie immer dann, wenn angenommen wird, dass Zeugen beinflusst werden könnten um den Beschuldigten zu decken und eine falsche Aussage zu machen.
Wiederholungsgefahr
Besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen wird, kann die Untersuchungshaft zur Abwendung einer möglichen Gefahr für die Allgemeinheit angeordnet werden.
Verbrechen und Vergehen
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
Die Unterscheidung ist nicht nur wegen dem für den Angeklagten sehr unterschiedlichen Strafmaß wichtig. Bei Verbrechen ist der Versuch immer strafbar, bei Vergehen nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Bei dem Vorwurf eines Verbrechens liegt immer ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Hat der Angeklagte keinen Wahlverteidiger, wird ein Pflichtverteidiger bestellt.
Pflichtverteidigung
In einem Strafverfahren kann man sich bis zu bestimmten Grenzen grundsätzlich selbst vertreten. Ob dies sinnvoll ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren und auch von der Kostenfrage ab.
Vielfach gehen Beschuldigte davon aus, dass ein Pflichtverteidiger kostenlos und bei Bedürftigkeit des Beschuldigten die Verteidigung übernimmt. Das ist falsch.
Werden Sie aufgefordert, einen Pflichtverteidiger zu benennen oder hat das Gericht Ihnen einen Pflichtverteidiger bereits beigeordnet, so müssen Sie im Falle einer Verurteilung auch diesen bezahlen. Die Staatskasse geht zwar in Vorleistung, jedoch werden Sie nach Abschluss des Verfahrens mit den Gesamtkosten einschließlich der Gebühren für den Pflichtverteidiger in Anspruch genommen.
Nur im Falle eines Freispruches erhalten Sie bezahlte Gebühren erstattet, jedoch nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren und nur auf gesonderten Antrag.
Der Pflichtverteidiger ist ein vom Gericht beigeordneter Strafverteidiger. Es handelt sich um einen „normalen“ Rechtsanwalt, nicht um einen Anwalt „zweiter Klasse“. Der Unterschied liegt in der Beauftragung. Den Wahlverteidiger suchen Sie sich selbst aus. Der Pflichtverteidiger wird durch das Gericht betimmt (häufig werden Sie allerdings gefragt, ob Sie einen bestimmten Rechtsanwalt favorisieren).
Nicht jeder Beschuldigte hat einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Es spielt keine Rolle, ob der Beschuldigte sich keinen Wahlanwalt leisten kann. Allein die Schwere des vorgeworfenen Delikts (immer bei Verbrechen), die damit verbunde Straferwartung oder ein anderer Grund der notwendigen Verteidigung entscheiden darüber, ob ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, vgl. § 140 StPO.
Im Umkehrschluss kann also festgestellt werden: Erfolgt eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers als anwaltliche Vertretung für ein Strafverfahren, rechnet das Gericht mit dem Ausspruch einer empfindlichen Strafe oder sonst einer besonderen Komplikation.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann auch selbst beantragt werden, z.B. bei sprachlichen oder kulturellen Schwierigkeiten einem Strafverfahren zu folgen oder auch wegen psychischer Beeinträchtigungen.
Berufungsverfahren
Nach einem Urteil des Amtsgerichts in 1. Instanz sind die rechtlichen Möglichkeiten der Verteidigung noch nicht ausgeschöpft. Die Berufung im Strafverfahren eröffnet – im Gegensatz zur Revision – eine neue Tatsacheninstanz. Das erstinstanzliche Urteil wird also durch das Landgericht nicht lediglich auf Rechtsfehler überprüft. Es wird erneut verhandelt, Zeugen können erneut gehört und neue Beweismittel können berücksichtigt werden.
Die Zulässigkeit der Berufung
Gemäß § 312 StPO ist gegen die Urteile des Amtsgerichts, gleich ob solche des Strafrichters oder des Schöffengerichts, die Berufung zulässig. Das Berufungsverfahren findet an dem Landgericht im Bezirk des Amtsgerichts statt.
Frist zur Einlegung
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt 1 Woche. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung innerhalb dieser Frist beim Gericht eingeht. Wird das Rechsmittel nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, wird das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar.
Form
Die Berufung muss in der richtigen Form bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt werden. Es gilt die Schriftform oder die Möglichkeit der mündlichen Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts zu wahren. Die Berufung im Strafverfahren muss nicht zwingend durch einen Verteidiger eingelegt werden.
Hemmung der Rechtskraft
Durch die Einlegung der Berufung wird die sog. Rechtskraft des Urteils gehemmt. Während der Dauer des Berufungsverfahrens kann das Urteil also nicht vollstreckt werden. Die Zeit kann genutzt werden, um die Berufungsverhandlung vorzubereiten. Auch können, sollte eine Bewährung in Betracht kommen, die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung geschaffen oder verbessert werden. Ein Angeklagter, der bisher auf freiem Fuß war, bleibt also, falls nicht neue Haftgründe zu berücksichtigen sind, weiterhin in Freiheit. Geldstrafen müssen vorerst nicht bezahlt werden.
Verschlechterungsverbot
Nach Einlegung der Berufung ist das Protokoll der Hauptverhandlung zu bewerten. Auch das schriftlich abgefasste Urteil muss geprüft und auf mögliche Chancen und Risiken für das Berufungsverfahren bewertet werden. In der Berufung kann, sofern nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat, die Strafe nicht verschärft werden. Legt jedoch auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein, gilt dies nicht. Bewährungsauflagen können immer verändert und auch erweitert werden.
Berufungsbegründung
Nach vollständiger Bewertung der Akten ist darüber zu entscheiden, ob es sinnvoll ist, die Berufung schriftlich zu begründen. Dies ist immer dann hilfreich, wenn das Gericht auf rechtliche oder tatsächliche Probleme hingewiesen werden soll. Eine Begründung im Berufungsverfahren ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Wenn die Berufung nicht begründet wurde, muss sich das Berufungsgericht mit dem gesamten Verfahrensstoff befassen. Das Urteil aus 1. Instanz gilt als vollumfänglich angefochten.
Notfalls: Rücknahme der Berufung
Sollte sich nach Prüfung aller Unterlagen und Bewertung des Verfahrens in erster Instanz es herausstellen, dass die Berufung chancenlos ist, kann die Berufung auch zurückgenommen werden. Da die „Rücknahme der Rücknahme“ jedoch nicht möglich ist, sollte dieser Schritt sehr sorgfältig bedacht werden. Eine Beschränkung der Berufung auf einzelne Punkte ist möglich.
Berufungshauptverhandlung
Nach Einlegung der Berufung im Strafverfahren wird das Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft. Die Berufungsinstanz ist die letzte Tatsacheninstanz. Daher müssen unbedingt alle Beweismittel sowie sonstige Anträge spätestens im Berufungsverfahren gestellt werden. Verhandelt wird vor der kleinen Strafkammer, besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen. Die Verhandlung verläuft ähnlich wie das Verfahren in 1. Instanz. Es können Anträge gestellt und Beweis erhoben werden.
Nach der Berufungsinstanz ist noch die Revision möglich. Hier geht es jedoch nur noch um Rechtsfragen. Eine Beweisaufnahme findet nicht nochmals statt.
Revision
Die Revision ist zumeist die letzte Möglichkeit vor einem Oberlandesgericht (OLG) oder dem Bundesgerichtshof (BGH) den Eintritt der Rechtskraft eines Strafurteiles zu verhindern oder die Strafe abzumildern. Sie ist ein zumeist nur schriftlich geführtes Verfahren ohne mündliche Verhandlung. Es werden ausschließlich Rechtsfragen erörtert und entschieden. Geht es um Fehler im Verfahrensrecht wird die „Verfahrensrüge“ erhoben. Soll überprüft werden, ob der festgestellte Sachverhalt die rechtliche Würdigung trägt, geht es um die „Sachrüge“. Die Revision ist sehr zeitkritisch, da zu Einlegung eine Frist von einer Woche nach der Entscheidung und zur Begründung ein Monat nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe eingehalten werden müssen.
Nach Abschluss des Revisionsverfahrens kommen nur noch die Verfassungsbeschwerde oder ein Wiederaufnahmeverfahren in Betracht.
Die besonderen Folgen von Verkehrsverstößen
Auch Verkehrsdelikte sind „normale“ Strafsachen, die, wie andere Delikte, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden können. Allerdings gibt es einige Besonderheiten und weitere Folgen. Eingetragen in das Führungszeugnis werden Strafen von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten. Zusätzlich gibt es häufig Folgen für Führerschein und Fahrerlaubnis.
Fahrverbot (bis zu 6 Monate)
Bei einer Vielzahl von Delikten kann das Gericht ein Fahrverbot von einem bis zu 6 Monaten verhängen. Für viele Übertretungen im Strassenverkehr gilt der Bußgeldkatalog, welcher Regelsätze und auch einheitliche Regelungen für Fahrverbote enthält.
Ursprünglich setze das Fahrverbot des § 44 StGB voraus, das der Täter wegen einer Straftat verurteilt wurde, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hatte. Dieser Zusammenhang ist seit der Neuregelung 2017 entfallen.
Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis wird durch das Gericht entzogen. Gleichzeitig wird eine Sperre für die Wiedererteilung festgelegt. Die Mindestsperrfrist beträgt 6 Monate. Eine Obergrenze gibt es nicht. Nach Ablauf der Frist muss ein Antrag auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gestellt werden. Es wird ein neuer Führerschein ausgestellt. Problematisch könnte es werden, wenn ein „alter“ Führerschein betroffen ist. Bei der Neuerteilung werden die Führerscheinklassen nach aktuellem Stand erteilt. Die alte Klasse 3 mit LKW bis zu 7,5 Tonnen Gesamtgewicht wird zu BE mit bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht.
Verlängerung der Probezeit
Wird ein Verkehrsdelikt innerhalb der Probezeit begangen, wird diese in der Regel verlängert. Durch die Verlängerung kann die Probezeit dann 4 Jahre betragen.
Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)
Die Medizinisch-Psychologische-Untersuchung wird immer angeordnet durch die Führerscheinstelle, wenn eine Alkoholfaht mit 1,6 Promille oder mehr zugrunde liegt. Aber auch bei anderen Deliten kann eine MPU folgen um Zweifel an der Fahreignung auszuräumen.
Eintragung ins Fahrerlaubnisregister (FAER) = „Punkte in Flensburg“
Die berühmt-berüchtigten „Punkte in Flensburg“ sind der Angstgegner vieler Verkehrsteilnehmer. Dies zumal die Änderung des Punktesystems schon bei 8 Punkten die Konsequenz der Entziehung der Fahrerlaubnis hat. Gut zu wissen: die Punkte folgen einem festgelegten Katalog. Das Gericht darf über die Punkte keine (gesonderte) Entscheidung treffen!
Der Punktestand kann beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgefragt werden.
Entziehung des Tatmittels
Ja, Sie lesen richtig! Das Gericht kann das Tatfahrzeug „einziehen“. Dies bedeutet, dass es dem Täter weggenommen wird. Der Wert des Fahrzeuges muss bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dem Gericht steht bei der Entscheidung Ermessen zu. Für die Anordnung gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Links zu den JVA in Baden-Württemberg
www.jva-rottenburg.de (mit Außenstelle Tübingen, Staatsdomäne Masshalderbuch)
www.jva-rottweil.de (mit Aussenstelle Hechingen, Villingen-Schwenningen, Oberndorf)
www.jva-ravensburg.de -> auch weibliche Untersuchungsgefangene
www.jva-konstanz.de (mit Aussenstelle Singen)
www.jva-stuttgart.de (Stammheim)
www.jva-schwaebisch-gmuend.de -> auch weibliche (Untersuchungs-)gefangene
www.jva-adelsheim.de -> Jugendstrafvollzug und Untersuchungshaft
ALLE Strafvollzugseinrichtungen in Baden-Württemberg
*Ich behalte mir vor, bestimmte Mandate nicht zu übernehmen. Einige Straftaten vertrete ich grundsätzlich nicht: §§ 80 bis 109k StGB (Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat, Straftaaten gegen ausländische Staaten, Straftaten gegen Verfassungsorgane, Straftaten gegen die Landesverteidigung), §§ 126 bis 131 StGB, §§ 146 bis 152b StGB (Geld- und Wertzeichenfälschung).
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Telefon: 07433 / 7098