Schadenspositionen beim Verkehrsunfall

Die zivilrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalles kann unübersichtlich sein. Häufig sind Unterlagen zusammenzutragen, die Schadenshöhe zu bestimmen und die Korrespondenz mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zu führen. Um Ihnen einen ersten Überblick über die häufigsten Schadenspositionen beim Verkehrsunfall zu geben, habe ich hier einige Informationen zusammengestellt. Diese ersetzen jedoch nicht die individuelle anwaltliche Beratung – jeder Verkehrsunfall ist anders! Im Einzelfall können mehr oder weniger oder andere Schadenspositionen relevant sein.

Geschädigte werden unvermittelt und unverschuldet mit der Problematik der finanziellen Überwindung von Unfallfolgen belastet. Wie Ersatz zu erhalten ist, hängt ganz entscheidend von der Art des Schadens ab.

Oft ist die Einschätzung der Schadenshöhe schwierig. Ein Sachverständigengutachten ist grundsätzlich immer die beste Wahl; bei kleinen Schäden steht der finanzielle Aufwand jedoch nicht in einem vernünftigen Verhältnis.

Zumeist kann eine Empfehlung über die bestmögliche Abrechnungsmethode erst nach Auswertung des Sachverständigengutachtens gegeben werden. Die Abrechnung „konkret“ bedeutet, dass Nachweise vorgelegt werden, bei der „fiktiven“ Abrechnung nicht.

Außergerichtliche Anwaltskosten sind im Regelfall vom gegnerischen Haftpflichtversicherer als erforderliche Kosten der Schadensbeseitigung zu ersetzen.

Was tun, wenn plötzlich ein im Alltag benötigtes Fahrzeug durch einen Unfall so beschädigt wird, dass es bis zur Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht mehr genutzt werden kann?

Immer wieder beschäftigt in der Unfallregulierung die Gerichte die Frage, ob Nutzungsausfall auch ohne Ersatzbeschaffung eines „neuen“ Fahrzeuges durch den Schädiger zu ersetzen ist.

Die erforderlichen Kosten für ein qualifiziertes Sachverständigengutachten sind grundsätzlich erstattungsfähig.

Wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfall abgeschleppt werden muss, bezahlt die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners auch die erforderlichen Abschleppkosten.

Beim Standgeld handelt es sich um Kosten, die durch das Stehen Ihres Fahrzeuges beim Abschleppunternehmer oder bei Ihrer Werkstatt entstehen. Grundsätzlich sind diese Kosten für die objektiv erforderliche Zeit durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegeners zu ersetzen.

Diese Kosten sind grundsätzlich in erforderlichem Umfang durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu ersetzen.

Es kann vorkommen, dass außer dem Fahrzeug weitere Gegenstände in einem Unfallereignis beschädigt werden. Dies gilt für den Fahrzeuginhalt als auch – insbesondere bei Motorradfahrern – für Schutzeinrichtung, Kleidung, usw. Auch diese Schäden sind zu ersetzen.

In manchen Fällen kann es sich lohnen, die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Stellt sich das Verschulden des Gegners später heraus, muss durch die Haftpflichtversicherung der Höherstufungsschaden erstattet werden.

§ 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 253 Abs. 2 BGB: Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Die wohl wichtigste Schadensposition nach einem Unfallereignis. Leider oft Gegenstand harter Auseinandersetzung mit dem gegenerischen Haftpflichtversicherer.

Hier geht es um „Sein oder nicht Sein“ in Bezug auf die monatlichen finanziellen Möglichkeiten. Denn auch nach einem Unfall laufen die finanziellen Verpflichtungen weiter.

Der sogenannte Haushaltsführungsschaden (früher „Hausfrauenschaden“) ist eine der wichtigsten Schadenspositionen als Folge eines Personenschadens. Es gibt viele Fälle, in denen in dieser Position ein höher Betrag als in der Position des Schmerzensgeldes realisiert werden kann!

Heilbehandlungskosten und Zuzahlungen sind grundsätzlich durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer zu ersetzen.

Alle notwendigen Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Unfallereignis werden erstattet.

Der etwas sperrige Begriff der „vermehrten Bedürfnisse“ umschreibt alle Positionen, welche konkrete Kosten auslösen zur Beseitigung oder Linderung der Unfallfolgen.

Verstirbt der Geschädigte, besteht ein Anspruch auf Erstattung der angemessenen Beerdigungskosten.

Sie sind Arbeitgeber oder möchten als Geschädigter Ihren Arbeitgeber unterstützen?

Immer daran denken: Weitere Versicherungsleistungen

Zu denken ist immer auch an die Inanspruchnahme der Fahrzeugversicherung, Unfallversicherung, der Berufsgenossenschaft bei Wegeunfall, der Fahrer-/Insassenversicherung/Schutzbrief, Sterbegeldversicherung, Reiseversicherung (ggf. über die Kreditkarte) und weitere private Versicherungen

Sie benötigen Hilfe bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche?

Sprechen Sie uns gerne an | vereinbaren Sie einen Termin
Telefon: 07433 / 7098