Auch für den Betreiber einer gewerblichen Flotte stellen Rechtsanwaltskosten für den von ihm beauftragten Rechtsanwalt für eine Unfallschadenregulierung grds. erforderlichen Herstellungsaufwand dar.

Die Geschädigte betrieb eine gewerblich genutzte Fahrzeugflotte. Ein fahrzeug wurde beschädigt. Die Haftung dem Grunde nach war zwischen den Parteien unstreitig.
Das Gericht hat die Ansprüche auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zuerkannt. Es sei insbesondere nicht entscheidungserheblich, ob die Geschädigte über eine eigene Rechtsabteilung verfüge. Auch träfe sie keine Pflicht zur entsprechenden Einrichtung ihres Betriebes.
Auch der gewerbliche Flottenbetreiber darf deshalb in Unfallangelegenheiten „von Beginn an“ einen Rechtsanwalt einschalten und sich die Erstattung der hierzu anfallenden Kosten verlangen.

AG Münster, Urt. v. 8.5.2013 – 55 C 4095/12

AG Balingen: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich immer zu ersetzen, wenn kein Fall vorliegt, in dem jeglicher Zweifel an der Ersatzpflicht ausgeschlossen war.

Das Amtsgericht Balingen hat in seiner Entscheidung (AG Balingen, Urt. v. 28.10.2014 – 4 C 322/14) zutreffend festgestellt, dass eine Ersatzpflicht für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für den Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) besteht. Dies gilt nur dann nicht, wenn von Anfang an ein Fall vorliegt, in dem jegliche Zweifel an der Ersatzpflicht des Schädigers dem Grunde und der Höhe nach ausgeschlossen waren zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes.

Ähnliche Entscheidungen:
LG Hamburg – 306 S 85/15 – Leasinggesellschaft
AG Hamburg – 20a C 451/17 – Fahrzeugvermietung
AG Düsseldorf – 50 C 208/17 – Busunternehmen
AG Münster – 55 C 4095/12 – gewerbliche Fahrzeugflotte

Auch Fuhrparkbesitzer haben Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren

Das AG Düsseldorf hat durch Urteil vom 24.01.2018 – Az.: 50 C 208/17 – entschieden, dass der Geschädigte als Folgeschaden auch die ihm für die außergerichtliche Geltendmachung seines Schadens entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen kann, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da es sich um eine Schadensregulierung im Anschluss an einen Verkehrsunfall handelte. Selbst wenn der Haftungsgrund bei Verkehrsunfällen häufig eindeutig und unstreitig ist, trifft dies auf die Haftungshöhe nicht zu. Sowohl die restriktive Schadensregulierung der Haftpflichtversicherer als auch die komplexe obergerichtliche Rechtsprechung zur (Nicht-) Berechtigung von Unfallschadenspositionen führt dazu, dass es einfach gelagerte Verkehrsunfallsachverhalte nicht gibt. Eine Schadensersatzpflicht entfällt auch nicht deswegen, weil die Geschädigte über einen großen Fuhrpark verfügt und damit regelmäßig mit Verkehrsunfällen konfrontiert ist. Originäre Aufgabe der Klägerin ist es nicht, Schadensfälle abzuwickeln, sondern den Personentransport mit Bussen durchzuführen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie: hier

Quelle: www.verkehrsanwaelte.de

Die Entscheidung ist selbstverständlich auf Speditionen und andere Fuhrparkbetreiber zu übertragen. Was für größere Unternehmen gilt, hat bei kleineren Unternehmen erst recht zu gelten. Ein Rechtsanwalt darf auf jeden Fall zur Unfallregulierung hinzugezogen werden.

Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten: Den „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ gibt es heute grundsätzlich nicht mehr

Das AG Hamburg vertritt in seiner Entscheidung vom 31.01.2018 – Az.: 20a C 451/17 – die Auffassung, dass es den „einfach gelagerten Verkehrsunfall“, wie ihn der BGH mit Urteil vom 08.11.1994 (NJW 1995, 446) vor gut 23 Jahren angenommen hat, heute grundsätzlich nicht mehr gibt. Selbst wenn die Haftung dem Grunde nach mal vergleichsweise einfach erscheint, ist heute die Schadensabwicklung zur Höhe in jedem Fall so vielschichtig geworden, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig erforderlich ist. Somit sind die dadurch ausgelösten Kosten vom Schädiger zu erstatten. Allenfalls bei Geschädigten, die ihrerseits über vergleichbare Kenntnisse wie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht verfügen, erscheint die sofortige vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zwingend erforderlich. Derart juristisch spezialisiert war die Geschädigte, die ein Fahrzeugvermietungsgeschäft betreibt, aber im vorliegenden Fall nicht.

Volltext: hier

Quelle: www.verkehrsanwaelte.de

Wird der Fahrgast eines Busses beim Ausstieg durch ein den Bus auf der Ausstiegsseite passierendes Kraftfahrzeug verletzt, können alle Beteiligten – Fahrgast, Busfahrer und Fahrer des vorbeifahrenden Kfz – für den Unfall verantwortlich sein.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 – 11 U 108/17

Die seinerzeit 13 Jahre alte Geschädigte war Fahrgast in einem beim beklagten Versicherer haftpflichtversicherten Linienbus. Kurz vor dem Ortseingang Warstein, etwa 200 m vor der nächsten Haltestelle musste der Bus wegen eines durch den Karnevalsumzug entstandenen Verkehrsstaus auf der B 55 halten.

Im dortigen Bereich hat die Straße einen befestigten Seiten-/Mehrzweckstreifen. Nachdem der Bus mehrere Minuten gestanden hatte, öffnete der Busfahrer auf Drängen von Fahrgästen, die ihren Anschlussbus noch rechtzeitig zu Fuß erreichen wollten, die Bustüren.

Als die Geschädigte den Bus aus der hinteren Bustür verließ und auf die Straße trat, wurde sie von dem beim klagenden Versicherer haftpflichtversicherten Pkw erfasst und verletzt. Sie erlitt eine Sprunggelenksfraktur, die operativ versorgt werden musste. Die Fahrerin des Pkw hatte zunächst unmittelbar hinter dem Bus gestanden, sich dann aber entschlossen, rechts neben dem Bus auf den Seitenstreifen zu fahren, um dort anzuhalten und zu telefonieren. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Busfahrer das Warnblinklicht an dem Bus nicht eingeschaltet.

Die Geschädigte hatte vor Gericht in einem Vorprozess gegen den Fahrer des vorbeifahrenden PKW und seine Versicherung eine Haftungsquote von 50% erstritten.

Das hier entscheidende Gericht hatte zunächst festgestellt, dass sowohl der Busfahrer als auch der Fahrer des vorbeifahrenden Pkw haften. Im Ergebnis nach zwei Prozessen verteilt sich die Haftung also mit 50% auf die Geschädigte, 25% den Busfahrer und 25% auf deb vorbeifahrenden PKW-Fahrer.

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Adressen rund um die MPU im Zollernalbkreis

Zuständig für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist die Führerscheinstelle des Landratsamtes vor Ort. Diese bearbeitet den Antrag und legt fest, welche Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen.

Es gibt viele Anlaufstellen und Hilfestellungen im Zusammenhang mit dem Thema Alkohol und Drogen im Strassenverkehr. Auf die „junge“ Seite der BZgA ist wegen des sehr guten Informationsgehaltes hinzuweisen.

Die hier aufgelisteten Ansprechpartner könnten hilfreich sein bei Beratungsbedarf im Zusammenhang mit Alkohol und / oder Drogen im Strassenverkehr. Die Auflistung nimmt keine Wertung vor und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

Niedergelassene Verkehrspsychologen bieten eine unabhängige Beratung unter besonderer Berücksichtigung der oft als „Idiotentest“ bezeichneten Medizinisch-Psychologischen- Untersuchung (MPU).

Zu beachten ist, dass ein Abstinenznachweis zeitlich komplett VOR der MPU erledigt sein muss, sonst kann in der Regel ein erfolgreiches Ergebnis nicht bescheinigt werden!

Ist eine MPU erforderlich, kann diese ürigens deutschlandweit absolviert werden. Empfehlungen über besonders geeignete Stellen können wegen nicht ausreichender statistischer Daten allerdings nicht gegeben werden.

Freundeskreis Zollernalb e.V. Balingen
Mörikestrasse 5, 72336 Balingen, Tel (07433) 1 57 13, www.freundeskreis-balingen.de

Diakonische Bezirksstelle Balingen
Ölbergstr. 27, 72336 Balingen, Tel (07433) 70 66, suchtberatung@diakonie-balingen.de

Anonyme Alkoholiker
72336 Balingen, Tel (07476) 31 60

Ulrich Klaus, Dipl. Psychologe, Fachpsychologe Verkehrspsychologie (BDP), Amtlich anerkannter verkehrspsychologischer Berater nach §71 FeV, Amtlich anerkannter Kursleiter nach §70 FeV
Richard-Strauß-Str. 5, 72336 Balingen, Tel (07433) 27 51 57, www.ulrichklaus.de

Dr. Reinhardt Mayer, Dipl. Psychologe, Dipl. Pädagoge, Fachpsycholge für Verkehspsychologie (BDP)
Filserstrasse 25, 72336 Balingen, Tel (07433) 1 64 51, Fax (07433) 99 74 00 0, info@praxis-weinmann-mayer.de

Elke Jetter, Dipl. Sozialpädagogin, systemische Beratung, Beraterin Kraftfahreignung
Neige 36, 72336 Balingen (Fahrschule Jetter), Tel (0176) 34163680, www.mpu-vorbereitung-jetter.de, info@mpu-vorbereitung -jetter.de

AFN – Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e.V.
Richard-Strauß-Str. 5, 72336 Balingen, Tel (07433) 27 51 57

U-check 24 e.K., Abstinenz-Kontrollprogramm
Richard-Strauß-Str. 5/1, 72336 Balingen, (0170) 47 30 959, www.u-check24.de

TÜV Süd Pluspunkt GmbH [Vorbereitung]
Richard-Strauß-Strasse 5, 72336 Balingen, Tel (0800) 3575757, Fax (089) 5791-3476, pluspunkt@tuev-sued.de

TÜV Süd Life Service GmbH (MPI)[Prüfung]
Karlsstrasse 19, 72336 Balingen, Tel (07433) 96 82-11, mpi.balingen@tuev-sued.de

MTO Fahreignung GmbH
Schweickhardtstraße 3, 72072 Tübingen, Tel  (07071) 7 95 28 20

GRUS mbH, Gesellschaft für rechtsmedizinische Untersuchungen und Sachverständigentätigkeit
Postfach 2603, 72076 Tübingen, Tel (07071) 254-130, Fax (07071) 254-131, mobil (0172) 7482994, hermann@grus.info

Restwertermittlung durch Sachverständige

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.10.2009 (VI ZR 318/08) seine Rechtsprechung zur Ermittlung des Restwertes bei der Abrechnung eines total beschädigten Unfall-KfZ weiter konkretisiert. Es wurde klargestellt, dass in der Regel die Einholung von drei Angeboten auf dem REGIONALEN Markt eine geeignete Schätzgrundlage bildet. Die Angebote müssen dann allerdings konkret benannt werden. Somit ist ein Einstellen des Fahrzeuges in eine Restwertbörse durch den Sachverständigen NICHT erforderlich und es müssen auch keine Ausdrucke beigefügt werden. Der Geschädigte muss auch keine weiteren Bemühungen entfalten.

WICHTIG: Liegt von der Versicherung bereits ein konkretes, höheres Restwertangebot vor, BEVOR das Fahrzeug verkauft wird, ist dieses zu beachten bzw. für die Abrechnung maßgeblich.

Es hat sich allerdings eingebürgert, dass auch privat beauftragte Sachverständige Fahrzeuge im Totalschadensfall in eine Restwertbörse einstellen um die Ermittlung des Restwertes zu unterstützen.

Anspruch auf Nutzungsausfall auch ohne Ersatzbeschaffung

Immer wieder beschäftigt in der Unfallregulierung die Gerichte die Frage, ob Nutzungsausfall auch ohne Ersatzbeschaffung eines „neuen“ Fahrzeuges durch den Schädiger zu ersetzen ist. Monoton trägt die Versicherungsseite immer wieder vor, dass dies so sei. Indes findet sich, obwohl die Amtsgerichte in der Mehrzahl ebenfalls gegen die Unfall-Geschädigten entscheiden, hierfür die gesetzliche Grundlage nicht.

Die Voraussetzungen für den Ersatz von Nutzungsausfall sind der Verlust der Nutzungsmöglichkeit bei gleichzeitig gegebenem Nutzungswillen. Die persönliche Möglichkeit der Nutzung darf nicht ausgeschlossen sein, z.B. durch schwere Unfallverletzungen.

„Anspruch auf Nutzungsausfall auch ohne Ersatzbeschaffung“ weiterlesen

Dashcam-Aufnahmen sind doch (nicht?) als Beweismittel verwertbar?

Endlich: die lange erwartete Entscheidung zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen im Schadensersatzprozess ist getroffen – und nun?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass zu Beweiszwecken gefertigte Dashcam-Aufnahmen im Unfallprozess unter bestimmten Umständen zulässig als Beweismittel verwertet werden dürfen. Der BGH hat allerdings auch deutlich darauf hingewiesen, dass die Nutzung von Dashcams grundsätzlich datenschutzwidrig ist – auch weiterhin!

BGH Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17

Aus der Pressemitteilung vom 15.05.2018:

„Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.

Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.“