Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ist allein von 3-jähriger Trennungsfrist abhängig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ist allein von 3-jähriger Trennungsfrist abhängig und nicht von anderen Gegebenheiten.

Der Antrag kann z.B. Bedeutung haben, um die rechtliche Tür zu einer Teilungsversteigerung einer gemeinsamen Immobilie zu öffnen. Die Teilungsversteigerung kann durch einen nicht mitwirkenden Ehegatten verhindert werden. Erst mit Wegfall der Schutzvorschriften des Güterrechts wird die Möglichkeit eröffnet.

BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 544/18