OLG Celle 14. Zivilsenat, Beschluss vom 26.06.2018, 14 U 70/18
vorgehend LG Lüneburg, 5. März 2018, Az: 1 O 65/17
1. Der Fahrer eines Linienbusses braucht sich vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn sich für ihn aufgrund einer erkennbaren, schwerwiegenden Behinderung des Fahr-gastes die Überlegung aufdrängt, dieser werde anderenfalls beim Anfahren stürzen.
2. Ein Fahrgast, der beim Anfahren stürzt, haftet grundsätzlich allein, wenn er sich nach dem Einsteigen in einen Bus nicht sofort festen Halt verschafft. Stürzt der Fahrgast beim Anfahren, so streitet der Beweis des ersten Anscheins, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist.
Aus den Gründen des Beschlusses lässt sich entnhemen, dass das Gericht grundsätzliche Erwägungen anstellte:
„Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten als Führer des Kraftomnibusses sowohl gemäß § 18 Abs. 1 StVG als auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, 229 StGB wegen des Sturzes der Klägerin am 23. Dezember 2015 als Fahrgast des Linienbusses Nr. … im Bereich der Bushaltestelle … in U. verneint.
„(Keine) Haftung des Busfahrers beim Sturz eines Fahrgastes beim Anfahren“ weiterlesen