Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.04.2019 – 2 Rv 4 Ss 105/19

1. Auch bei deutlich die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) übersteigenden BAK-Werten kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht allein hieraus auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden.

2. Aus einer vorangehenden einschlägigen Bestrafung und der damit verbundenen Warnwirkung kann je nach den Umständen des Einzelfalles auf ein vorsätzliches Handeln des Täters bei der neuen Trunkenheitsfahrt geschlossen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der der früheren Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt in einem Mindestmaß mit dem aktuell zu beurteilenden vergleichbar ist.

Weitgehend entsprechend entschied auch schon das OLG Stuttgart, Beschluß vom 4.5.2010, 5 Ss 198/10:

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