E-Scooter und Alkohol – Variante 2

Die Problematik von Fahrten mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss beschäftigt zunehmend die Gerichte.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München und in der Folge das BayOLG München haben entschieden, dass Fahrten mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss gleich zu behandeln sind wie Fahrten mit allen anderen Kraftfahrzeugen auch. Der E-Scooter sei nicht mit einem Fahrrad zu vergleichen sondern sei ein Kraftfahrzeug. Bei einer BAK von 1,35 Promille kam es also für den Fahrer zur Anwendung derjenigen Grundsätze wie sie für alle anderen Kraftfahrzeuge gleichermaßen gelten. Die Folge: Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis, zusätzlich noch ein dreimonatiges Fahrverbot für erlaubnisfreie Kraftfahrzeuge (BayOLG München, Beschluss v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20).

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