Das OLG Köln hat entschieden, dass der Halter eines KfZ Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn ein Reifen durch einen Mitarbeiter des Hotel-Parkservice beschädigt wurde (OLG Köln v. 26.8.2019 – 22 U 134/17).
Eigentlich ist die Feststellung des Gerichts eine Selbstverständlichkeit. Wer anderen einen Schaden zufügt haftet. Das Verschulden des Mitarbeiters ist dem Hotel zuzurechnen.