Die Problematik von Fahrten mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss beschäftigt zunehmend die Gerichte.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht München und in der Folge das BayOLG München haben entschieden, dass Fahrten mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss gleich zu behandeln sind wie Fahrten mit allen anderen Kraftfahrzeugen auch. Der E-Scooter sei nicht mit einem Fahrrad zu vergleichen sondern sei ein Kraftfahrzeug. Bei einer BAK von 1,35 Promille kam es also für den Fahrer zur Anwendung derjenigen Grundsätze wie sie für alle anderen Kraftfahrzeuge gleichermaßen gelten. Die Folge: Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis, zusätzlich noch ein dreimonatiges Fahrverbot für erlaubnisfreie Kraftfahrzeuge (BayOLG München, Beschluss v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20).
E-Scooter sind Fahrzeuge, deshalb kommt § 316 StGB zur Anwendung. Sie sind bei einer bauartbedingten Geschwindigkeit von mehr als 6 Km/h auch Kraftfahrzeuge. Daher gelten bei Fahrten mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss die üblichen Promillegrenzen und Beweisregeln. Ab 1,1 Promille wird also von diversen Gerichten die absolute Fahruntüchtigkeit angenommen.
Gemäß § 69 a Abs. 1 StGB beträgt das Mindestmaß der Sperre 6 Monate bis maximal 5 Jahre. Ein Fahrverbot kann zwischen 1 und 6 Monate betragen.
Da die konkrete Fahrt mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug begangen wurde, sahen die Gerichte die Verhängung eines Fahrverbotes neben der Entziehung der Fahrerlaubnis für erforderlich an. Auch dies ist nur konsequent.
Für Fahranfänger und Fahrer bis 21 Jahre gilt zudem das absolute Alkoholverbot mit 0,0 Promille. Es drohen ein Bußgeld, ein Punkt in Flensburg und ggf. Verlängerung der Probezeit mit Aufbauseminar.
Es liegen ähnlich gelagerte Entscheidungen vor…
Beschluss des LG Köln vom 09.10.2020 (117 Qs 105/20). Hier Verfahren wegen der einstweiligen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO bei 2,1 Promille.
Urteil des AG Fürth vom 03.07.2020 (462 Ds 606 Js 54600/20jug.). Hier kam Jugendstrafrecht zur Anwendung. Nur Sozialstunden und Fahrverbot von 6 Monaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bei 1,61 Promille.
… und es gibt auch Abweichungen
Das OLG Braunschweig (Urteil vom 30.11.2023 – 1 QRs 33/23) hat in einem Fall mit 1,83 Promille entschieden, dass der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 Promille „problemlos“ herangezogen werden kann. Bei Überschreiten liegt dann ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Möglicherweise also bei zwischen 1,1 Promille und 1,6 Promille nicht?
Ähnlich gelagert war auch der Beschluss des LG Dortmund vom 07.02.2020 (31 Qs 1/20). Hier sah das Gericht in einem Verfahren zur vorläufigen Entziehung der Farerlaubnis einen Ausnahmefall und verhängte nur ein Fahrverbot bei 1,56 Promille.
In einem Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO hat das LG Halle (Saale) in einem Beschluss vom 16.07.2020 (3 Qs 81/20) entschieden, dass „nicht ohne weiteres von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB ausgegangen“ werden könne. In dem besonderen Fall hob das LG den Entziehungsbeschluss des AG auf.
… und es gibt das Verwaltungsrecht!
Was für Alkohol am Lenker eines E-Scooters gilt, ist auf die Beeinträchtigung nach Drogenkonsum zu übertragen. Hier festigt sich eine Praxis der Fahrerlaubnisbehörden, welche der bei „echten“ motorisierten Kraftfahrzeugen entspricht. Im Verwaltungsweg kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, so bestätigt z.B. durch das Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 23.02.2022 (W 6 K 21.1113) nach einer Fahrt unter Einfluss von Cannabis und Amphetaminen.