Die ersten Führerscheine müssen bereits ab 2021 umgetauscht werden. Es gelten gestaffelte Friste, je nach Ausstelldatum und Geburtsdatum des Inhabers.
Seit dem 19. Januar 2013 gelten neue Regeln in Bezug auf die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen. Diese ist aufgrund der Richtlinie (2006/126/EG) des Europäischen Parlamentes vom 20.12.2006 in Deutschland auf 15 Jahre beschränkt. Die Beschränkung gilt für alle Führerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt wurden. Spätestens im Jahr 2033 laufen alle zuvor ausgegebenen Führerscheine dann ab und müssen in einen neuen Führerschein mit Befristung umgetauscht werden.
Der Umtausch ist nach jetzigem Rechtsstand eine reine Formalität, nachdem Nachteile hierdurch (außer den zu entrichtenden Gebühren) nicht verbunden sind. Die Führerscheinklassen bleiben entsprechend erhalten, wie schon bei der Einführung des Plastikführerscheines. Auch ist eine Prüfung oder ein sonstiger Nachweis nach jetzigem Recht nicht vorzulegen. Nachweise sind allein bei den LKW- und Bus-Klassen „wie üblich“ fortlaufend zu erbringen.
Führerscheininhaber, welche vor 1953 geboren wurden, müssen nicht umtauschen.
Bei Führerscheinen, die bis 31.12.1998 ausgestellt wurden, gilt die Umtauschpflicht gestaffelt nach Geburtsjahren:
- 1953 – 1958 bis 19.01.2021
- 1959 – 1964 bis 19.01.2022
- 1965 – 1970 bis 19.01.2023
- 1971 – später bis 19.01.2024
Für Führerscheine, die ab 1999 ausgestellt wurden, gelten dann weitere Fristen, abhängig vom Ausstellungsjahr, jedoch nicht mehr nach Geburtsjahr.