Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 – 11 U 108/17
Die seinerzeit 13 Jahre alte Geschädigte war Fahrgast in einem beim
beklagten Versicherer haftpflichtversicherten Linienbus. Kurz vor dem
Ortseingang Warstein, etwa 200 m vor der nächsten Haltestelle musste der
Bus wegen eines durch den Karnevalsumzug entstandenen Verkehrsstaus auf
der B 55 halten.
Im dortigen Bereich hat die Straße einen befestigten
Seiten-/Mehrzweckstreifen. Nachdem der Bus mehrere Minuten gestanden
hatte, öffnete der Busfahrer auf Drängen von Fahrgästen, die ihren
Anschlussbus noch rechtzeitig zu Fuß erreichen wollten, die Bustüren.
Als die Geschädigte den Bus aus der hinteren Bustür verließ und auf die Straße trat, wurde sie von dem beim klagenden Versicherer haftpflichtversicherten Pkw erfasst und verletzt. Sie erlitt eine Sprunggelenksfraktur, die operativ versorgt werden musste. Die Fahrerin des Pkw hatte zunächst unmittelbar hinter dem Bus gestanden, sich dann aber entschlossen, rechts neben dem Bus auf den Seitenstreifen zu fahren, um dort anzuhalten und zu telefonieren. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Busfahrer das Warnblinklicht an dem Bus nicht eingeschaltet.
Die Geschädigte hatte vor Gericht in einem Vorprozess gegen den Fahrer des vorbeifahrenden PKW und seine Versicherung eine Haftungsquote von 50% erstritten.
Das hier entscheidende Gericht hatte zunächst festgestellt, dass sowohl der Busfahrer als auch der Fahrer des vorbeifahrenden Pkw haften. Im Ergebnis nach zwei Prozessen verteilt sich die Haftung also mit 50% auf die Geschädigte, 25% den Busfahrer und 25% auf deb vorbeifahrenden PKW-Fahrer.
„Wird der Fahrgast eines Busses beim Ausstieg durch ein den Bus auf der Ausstiegsseite passierendes Kraftfahrzeug verletzt, können alle Beteiligten – Fahrgast, Busfahrer und Fahrer des vorbeifahrenden Kfz – für den Unfall verantwortlich sein.“ weiterlesen